EuGH C-383/18 Lexitor: keine richtlinienkonforme Auslegung von § 16 VKrG aF & neue Judikatur zu Verzugsfolgen.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 70
- Rechtsprechung des OGH, 9611 Wörter
- Seiten 758 -766
- https://doi.org/10.47782/oeba202210075801
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§§ 6, 7, 8, 879, 1000, 1330, 1336 ABGB; § 6 KSchG; §§ 16, 29 VKrG. Die Vereinbarung von höheren Verzugszinsen als 4% pa gemäß § 1000 ABGB hat den Charakter einer Vertragsstrafe. Der Ersatz von weiteren Schäden (neben der Vertragsstrafe) muss in Verbraucherverträgen gemäß 1333 Abs 3 ABGB im Einzelnen ausgehandelt werden.
Die Bestimmung des § 16 Abs 1 aF VKrG ist auch nach der Entscheidung des EuGH C-383/18 Lexitor dahin auszulegen, dass laufzeitunabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind. Die in § 29 Abs 12 VKrG statuierte Beschränkung der Rückwirkung der neuen Fassung des § 16 Abs 1 VKrG auf bestimmte Altfälle ist nicht verfassungswidrig.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- Schwamberger, Sebastian
- Pendl, Matthias
- OGH, 28.04.2022, 3 Ob 216/21t
- oeba-Slg 2022/2853
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