§§ 51, 75, 87, 103, 153, 169 AktG; § 244 UGB. § 51 AktG soll nach seinem Telos (auch) vor Verwässerung schützen, dabei aber eben eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“ ziehen. Hätte jegliche Form der durch Beteiligung des Zeichners bewirkten Kapitalverwässerung vermieden werden wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft (in irgendeiner, noch so geringen Form) beteiligt ist, von der Zeichnung von Aktien dieser Gesellschaft auszuschließen. Dies ist aber nicht erfolgt. Die Grenzziehung in § 51 Abs 2 AktG ist als Wertung des Gesetzgebers vor dem Hintergrund des Verwässerungsschutzes zu achten. Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd § 51 Abs 2 AktG sind, ist nicht (schon bei jedweder Beteiligung) verboten.
§ 51 Abs 2 AktG erfasst (im Wege des § 189a Z 7 UGB) als „Tochterunternehmen“ ein „Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des § 244 unmittelbar beherrscht wird“. Ein Unternehmen, demgegenüber eine AG, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach § 244 Abs 1 oder 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des § 51 Abs 2 AktG. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses, (an dem die die Aktien ausgebende AG aber in anderer Form beteiligt ist), kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein.
Zuschüsse der Gesellschaft an eine Aktionärin, deren Aktionärin die Gesellschaft aufgrund einer Rückbeteiligung (mittelbar) selbst ist, sind Geschäftsführungsmaßnahmen. In der Gewährung des Zuschusses (oder der Beschlussfassung darüber) durch die Verwaltungsorgane liegt keine Maßnahme, die unmittelbar zur Schmälerung des (quotenmäßigen) Anteils eines einzelnen Aktionärs am Bilanzgewinn führt. Ein Individualrecht des einzelnen Aktionärs auf Untersagung der Beschlussfassung (und Durchführung) von Geschäftsführungsmaßnahmen wie die Gewährung von Zuschüssen mittels Unterlassungsklage besteht nicht.