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OEBA

Heft 4, April 2024, Band 72

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Inhalt der Ausgabe

S. 231 - 243, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 244 - 246, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 247 - 247, Börseblick

Pock, Uta

Weltweite Weichenstellungen, weite Wege für den ATX

S. 248 - 259, Abhandlung

Lehmann, Matthias

MiCAR

Die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) wird den rechtlichen Rahmen für die Kryptoindustrie von Grund auf verändern. Zum ersten Mal wird der Handel mit Kryptowährungen und Token reguliert. Emittenten und Dienstleister in Bezug auf diese Vermögenswerte werden detaillierten Anforderungen unterworfen. Besonders strenge Regelungen sind für Stablecoins vorgesehen.

Die MiCAR hat gute Chancen, der neue globale Standard zu werden. Ebenso möglich ist allerdings, dass die Verordnung die EU vom globalen Kryptomarkt isoliert und weitere Innovationen im Keim erstickt. Um die Auswirkungen der Verordnung einschätzen zu können, muss man zunächst ihre Regeln verstehen. Deshalb werden im Folgenden die MiCAR-Bestimmungen vorgestellt und ihre möglichen Folgen bewertet.

S. 260 - 268, Berichte und Analysen

Bauer, Manuel/​Majcen, Rolf

ELTIF 2.0

Neben der Verordnung zu Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA-VO) und der Verordnung zu Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-VO) hat der Verordnungsgeber 2015 mit der Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF-VO) ein drittes harmonisiertes Fondsvehikel, den European Long-term Investment Fund (ELTIF), mit dem Ziel der Förderung langfristiger europäischer Investitionen in die Realwirtschaft vorgestellt, dessen erhoffter Erfolg jedoch weitgehend ausblieb. Die am 10.1.2024 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2023/606, häufig auch als „ELTIF 2.0“ bezeichnet, schärft ELTIF an den richtigen Stellen nach und liberalisiert den Zugang zu Privatmarktanlagen für Privatkunden. Der vorliegende Beitrag diskutiert die wichtigsten Neuerungen der ELTIF-Reform, skizziert Chancen für Vermögensverwalter und Anleger und appelliert an den Gesetzgeber, die Auflage von ELTIF als Sondervermögen im Sinne des InvFG zu ermöglichen.

S. 269 - 272, Berichte und Analysen

Engel, Hans

Finanzmärkte aktuell

Die Aussicht auf höhere Steigerungsraten der Umsätze und der Gewinne im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr ist ein wichtiger Grund für die Prognose steigender Leitindizes in diesem Jahr. Die Zuwachsraten der Leitindizes werden heuer geringer ausfallen als im Vorjahr. Die erwartete Aufwärtsbewegung des globalen Aktienmarktindex wird aktuell unterstützt von der Aussicht auf Zinssenkungen der Fed und der EZB in diesem Jahr. Die US-Sektoren mit den höchsten erwarteten Gesamterträgen (inklusive Dividenden) sind im 1. Halbjahr 2024 Rohstoffe, Finanzen, Industrie und Technologie. Für den Sektoren-Index Energie ergibt die quantitative Ertragsprognose einen Rückgang. Der Goldpreis profitiert von den gestiegenen geopolitischen Unsicherheiten und der starken Nachfrage der globalen Notenbanken nach Gold, die mit dem Edelmetall ihre Währungsreserven diversifizieren. Der Goldpreis sollte ebenfalls ansteigen.

S. 273 - 281, Berichte und Analysen

Moschner, Manfred

Österreichs M&A-Markt 2023

Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2023:

Die Zahl der Transaktionen ist um 16,4% zurückgegangen.

Das M&A-Transaktionsvolumen ist um 9,7% gefallen.

Gleichzeitig ist die um Großtransaktionen bereinigte durchschnittliche Transaktionsgröße um 5,2% gestiegen.

Der Anteil an grenzüberschreitenden Transaktionen hat sich leicht auf 64,1% erhöht.

Die drei Top-Branchen der letzten Jahre behaupten auch 2023 im Branchenranking ihre Dominanz: Immobiliengesellschaften, Software & Datentechnik und ISP/Internet-Dienste. Auf den Folgeplätzen gab es dagegen zahlreiche Änderungen.

Ansonsten gibt es für das Jahr 2023 nur zwei „Negativ“-Rekorde zu berichten:

Die geringste Zahl an echten Fusionen im Sinne neubildender Verschmelzungen im gesamten 25-jährigen Beobachtungszeitraum.

Die geringste Anzahl von MBOs und MBIs (jenseits der Mindestgröße) für denselben Zeitraum.

S. 282 - 283, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Cross Mentoring?

S. 284 - 287, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Artmann, Eveline

Zum Auskunftsanspruch hinsichtlich (vererbter) Kleinbetragssparbücher.

§§ 31, 32 38 BWG; § 13 KEG. Forderungen aus Kleinbetragssparbüchern werden aufgrund ihrer Qualifikation als Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Die Berechtigung zur Auszahlung infolge Abtretung der Forderung aus dem Spareinlagenvertrag sagt allerdings nichts über das Vertragsverhältnis mit dem als solchen identifizierten Kunden aus. Dieser bleibt weiterhin Vertragspartner des KI, auch wenn nicht mehr er, sondern ein Dritter, dem das Sparbuch nach sachenrechtlichen Grundsätzen übereignet wurde, zur Auszahlung berechtigt wäre.

Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kleinbetragssparbuch nach seiner Eröffnung weitergegeben wurde und es zu einer Vertragsübernahme durch eine dritte Person gekommen ist, so hat ein Kreditinstitut zumindest alle damit im Zusammenhang stehenden Informationen - und zwar Kontonummer bzw IBAN, Bezeichnung, Ausgabestelle und Einlagestand bzw Buchstand im Eröffnungszeitpunkt - zu erteilen, ohne dass der ursprüngliche „Eröffner“ dafür die Sparurkunde vorliegen muss, sofern (zumindest) der Nachweis eines im Eröffnungszeitpunktes bestehenden Vertragsverhältnisses erbracht wurde.

S. 287 - 291, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Harnoncourt, Maximilian

Einzelanfechtung nach der IO: Formulierung der Begehren.

§§ 37, 43 IO. Der Eintritt des IV in den vor Insolvenzeröffnung anhängig gemachten Einzelanfechtungsprozess nach § 37 IO kann auch noch nach Ablauf der Einjahresfrist des § 43 Abs 2 IO erfolgen.

Im Fall einer Einzelanfechtungsklage bei anfechtbarer Schenkung einer Liegenschaft kann der Gläubiger verlangen, dass der Anfechtungsgegner ihm zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht verschenkt worden wäre. In diesem Fall hat die Anfechtungsklage den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden soll, anzugeben und das Begehren zu enthalten, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der gegnerischen Forderung in diesen Gegenstand zu dulden hat.

S. 291 - 306, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

„3 Banken“-Entscheidung.

§§ 51, 75, 87, 103, 153, 169 AktG; § 244 UGB. § 51 AktG soll nach seinem Telos (auch) vor Verwässerung schützen, dabei aber eben eine Grenze in Form des Erwerbs durch ein „Tochterunternehmen“ ziehen. Hätte jegliche Form der durch Beteiligung des Zeichners bewirkten Kapitalverwässerung vermieden werden wollen, wäre es ein Leichtes gewesen, jedes Unternehmen, an dem die Gesellschaft (in irgendeiner, noch so geringen Form) beteiligt ist, von der Zeichnung von Aktien dieser Gesellschaft auszuschließen. Dies ist aber nicht erfolgt. Die Grenzziehung in § 51 Abs 2 AktG ist als Wertung des Gesetzgebers vor dem Hintergrund des Verwässerungsschutzes zu achten. Die Zeichnung von Aktien durch Unternehmen, die keine Tochterunternehmen iSd § 51 Abs 2 AktG sind, ist nicht (schon bei jedweder Beteiligung) verboten.

§ 51 Abs 2 AktG erfasst (im Wege des § 189a Z 7 UGB) als „Tochterunternehmen“ ein „Unternehmen, das von einem Mutterunternehmen im Sinn des § 244 unmittelbar beherrscht wird“. Ein Unternehmen, demgegenüber eine AG, die Aktien ausgibt, (allein) keinen der Tatbestände nach § 244 Abs 1 oder 2 UGB erfüllt, unterliegt nicht dem Zeichnungsverbot des § 51 Abs 2 AktG. Bei Zeichnung von Aktien durch ein Unternehmen außerhalb eines Mutter-Tochter-Verhältnisses, (an dem die die Aktien ausgebende AG aber in anderer Form beteiligt ist), kann damit eine gewisse (hingenommene) Verwässerung des Kapitals die Folge sein.

Zuschüsse der Gesellschaft an eine Aktionärin, deren Aktionärin die Gesellschaft aufgrund einer Rückbeteiligung (mittelbar) selbst ist, sind Geschäftsführungsmaßnahmen. In der Gewährung des Zuschusses (oder der Beschlussfassung darüber) durch die Verwaltungsorgane liegt keine Maßnahme, die unmittelbar zur Schmälerung des (quotenmäßigen) Anteils eines einzelnen Aktionärs am Bilanzgewinn führt. Ein Individualrecht des einzelnen Aktionärs auf Untersagung der Beschlussfassung (und Durchführung) von Geschäftsführungsmaßnahmen wie die Gewährung von Zuschüssen mittels Unterlassungsklage besteht nicht.

S. 307 - 307, 39. Workshop der AWG – Call for Papers

39. Workshop der AWG – Call for Papers

S. 308 - 308, Raimund Bollenberger Preis 2024

Raimund Bollenberger Preis 2024

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