Bankgeschäfte dürfen gem § 1 Abs 1 erster Satz iVm § 4 Abs 1 BWG nur von dazu berechtigten Unternehmensträgern betrieben werden. Die Eigenschaft als Kreditinstitut setzt somit das Bestehen einer Konzession der Finanzmarktaufsicht (FMA) voraus. Wenig beleuchtet wurde bisher das Endstadium des Bankbetriebs, der - freiwillig bewirkte oder hoheitlich vorgenommene - Konzessionsuntergang. Zum einen ist dabei die Systematik der Konzessionsbeendigungstatbestände, hinsichtlich der freiwilligen Aufgabe der Konzession insb das Verhältnis von § 6 Abs 2 Z 5 BWG zu § 7 Abs 1 Z 3 BWG, mit Unsicherheiten verbunden. Zum anderen erscheint das (Nicht-)Fortbestehen der Kreditinstitutseigenschaft nach der hoheitlichen Konzessionsrücknahme als fraglich. Zu Letzterem hat sich der OGH iZm der Meinl Bank zwar unlängst, jedoch nicht ausführlich geäußert. Diesen beiden Fragestellungen widmet sich der folgende Beitrag.
Heft 1, Januar 2023, Band 71
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Inhalt der Ausgabe
S. 26 - 32, Abhandlung
Konzessionsentzug und Bankeigenschaft am Beispiel der Meinl Bank
Das in Österreich bevorzugte Finanzierungsmittel ist der Bankkredit. Gerade Start-Ups und zum Teil auch KMUs leiden allerdings unter dem Mangel an Alternativen. Ein Blick über die Grenze lässt hoffen: Venture Debt ist en vogue. Auch die Europäische Kommission sieht Handlungsbedarf. Ein Kommissionsvorschlag vom 25.11.2021 zur Änderung der AIFM-RL soll einen effizienten Binnenmarkt für kreditvergebende AIF schaffen. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der vorliegende Beitrag mit dem bestehenden Rechtsrahmen für kreditvergebende Fonds und gibt erste Einblicke in regulatorische Weiterentwicklungen.
Eine Spezialität von Verträgen ist das „Kleingedruckte“. Auch bei EU-Verträgen scheint es nicht anders zu sein. Der ESM-Vertrag, dessen inhaltlicher Schwerpunkt die Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-Mechanismus (ESM) als internationale Finanzinstitution und als Letztsicherung für den Einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund/SRF) ist, enthält in einem Artikel fast ganz unscheinbar den Hinweis auf eine verpflichtende Umschuldungsklausel. Diese Klausel wird mit der aktuellen Änderung des ESM-Vertrags ebenfalls geändert. Anlass genug, um Umschuldungsklauseln im Allgemeinen und insbesondere jene für Staatsanleihen der Euro-Länder samt ihren Wirkungen zu beschreiben.
S. 45 - 46, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … STP Marketing?
S. 47 - 54, Rechtsprechung des OGH
Klauselentscheidung zu Leasing-Bedingungen.
§§ 864a, 879, 1298, 1333 ABGB; § 6 KSchG. Klauselentscheidung zu Leasing-Bedingungen.
S. 54 - 58, Rechtsprechung des OGH
Zum Stimmrecht von Absonderungsgläubern nach § 93 IO.
§§ 93, 103, 149, 154, 252, 405 IO. Trotz des Rechtsmittelausschlusses des § 93 Abs 4 IO ist eine Stimmrechtsentscheidung voll überprüfbar, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abstimmung über den Sanierungsplan steht.
Der Absonderungsgläubiger muss die Zuerkennung des Stimmrechts beantragen. Dafür genügt auch ein schlüssiges, durch die tatsächliche Stimmabgabe zum Ausdruck gebrachtes Begehren.
Dem Absonderungsgläubiger steht frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. § 93 Abs 2 IO erfordert dafür nicht die Angabe eines bestimmten Betrags. Im Zweifel ist von einem Antrag auf Zuerkennung des Stimmrechts im gesetzlichen Ausmaß auszugehen. An eine freiwillige Bezifferung ist der Gläubiger nicht gebunden.
Macht der Absonderungsgläubiger ausdrücklich weniger als den voraussichtlichen Ausfall geltend, kann ihm das Gericht nach § 405 ZPO iVm § 252 IO nicht mehr an Stimmrecht zuerkennen, als er begehrt hat.
S. 58 - 62, Rechtsprechung des OGH
Anwendung und Umfang der Einlagensicherung bei „priviligierten“ Einlagen nach §§ 12 ff ESAEG.
§§ 7, 12, 13, 14 ESAEG. Verfügt ein Anleger über mehrere Konten bei einem KI, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht dazu, dass an und für sich unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr gedeckt wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind.
Einlagen resultieren auch dann aus „Immobilientransaktionen iZm privat genutzten Wohnimmobilien“ iSv § 12 Z 1 lit a ESAEG, wenn sie auf der Veräußerung einer von Todes wegen erworbenen Immobilie beruhen, die nur der Erblasser zu Wohnzwecken genutzt hatte.
Aus dem Recht zur Aufschiebung der Zahlung nach § 14 Abs 2 Z 5 ESAEG folgt, dass Verzugszinsen aus Entschädigungsforderungen für zeitlich begrenzt gedeckte Einlagen iSd § 12 ESAEG nur gebühren, wenn der Kapitalbetrag nicht innerhalb der im rechtskräftigen Urteil vorgesehenen Leistungsfrist gezahlt wird. In diesem Fall sind gesetzliche Zinsen ab dem Eintritt der Rechtskraft zu leisten.
S. 62 - 64, Rechtsprechung des OGH
Keine richtlinienkonforme Interpretation von § 16 VKrG aF.
§§ 6, 7, 8 ABGB; § 16 VKrG. Die Bestimmung des § 16 Abs 1 aF VKrG ist auch nach der Entscheidung des EuGH C-383/18 Lexitor dahin auszulegen, dass nicht-laufzeitabhängige Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung nicht zu reduzieren sind.
S. 64 - 66, Rechtsprechung des OGH
Zum Verbot des „Sich-Berufens“ nach § 28 KSchG.
§ 28 KSchG. Das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel erfasst auch deren Fortschreibung in dem Sinne, dass eine unzulässig ermittelte Rechengröße als Ausgangsbasis aufrechterhalten wird und die Rechte des Unternehmers daran anknüpfen.
S. 66 - 67, Rechtsprechung des OGH
Zum Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bei „inversen“ Verbrauchergeschäften.
§§ 1, 3 KSchG; § 11 FAGG. Zwar sind die Regeln des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation ausgerichtet, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt. Eine Einschränkung darauf lässt sich aber weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten, sodass auch ein „inverses“ Verbrauchergeschäft die Anwendbarkeit von § 3 KSchG nicht hindert.
§ 3 Abs 3 Z 1 KSchG schließt das Rücktrittsrecht aber aus, wenn der Verbraucher selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zwecks Schließung dieses Vertrags angebahnt hat. Das ist der Fall, wenn der Verbraucher zur Anbahnung des konkreten Verbrauchergeschäfts aus eigenem Antrieb selbst aktiv geworden ist.
S. 67 - 71, Entscheidungen des EuGH
Ein Rechtsmittelgericht hat nationale Verfahrensgrundsätze unangewendet zu lassen, die verhindern, dass außerhalb der Grenzen des Berufungsantrages der rechtsmittelwerbenden Unternehmerin von Amts wegen ein Verstoß gegen Art 6...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Hypothekenvertrag - Missbräuchlichkeit der im Hypothekenvertrag enthaltenen Mindestzinssatzklausel - Nationale Vorschriften über das Berufungsverfahren - Zeitliche Begrenzung der Wirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel - Erstattung - Befugnis des nationalen Berufungsgerichts zur Prüfung von Amts wegen;
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Grundsätzen des nationalen Gerichtsverfahrens entgegensteht, nach denen ein nationales Gericht, das mit einer Berufung gegen ein Urteil befasst ist, mit dem die Erstattung der vom Verbraucher aufgrund einer für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos gezahlten Beträge einer zeitlichen Begrenzung unterworfen wird, nicht von Amts wegen einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 aufgreifen und keine vollständige Erstattung dieser Beträge anordnen darf, sofern das Nichtvorgehen des betreffenden Verbrauchers gegen diese zeitliche Begrenzung nicht auf eine völlige Untätigkeit des Verbrauchers zurückgeführt werden kann.
S. 71 - 76, Entscheidungen des EuGH
Eine nationale Verfahrensregelung, die dem Vollstreckungsgericht keine Möglichkeit zur Überprüfung eines einen Exekutionstitel darstellenden Verbrauchervertrages hinsichtlich seiner Missbräuchlichkeit gewährt, solange der Verbr...
Vorlage zur Vorabentscheidung - RL 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Äquivalenzgrundsatz - Effektivitätsgrundsatz - Verfahren zur Zwangsvollstreckung aus einem Leasingvertrag, der einen vollstreckbaren Titel darstellt - Vollstreckungsbeschwerde - Nationale Regelung, die es dem mit dieser Beschwerde befassten Gericht nicht gestattet, die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vollstreckungstitels zu prüfen - Befugnis des Vollstreckungsgerichts, die etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen - Bestehen eines ordentlichen Rechtsbehelfs, der die Kontrolle der Missbräuchlichkeit dieser Klauseln ermöglicht - Erfordernis einer Sicherheitsleistung für die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens;
Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es dem Vollstreckungsgericht, das mit einer Vollstreckungsbeschwerde befasst ist, nicht gestatten, von Amts wegen oder auf Antrag des Verbrauchers die Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags zu prüfen, der zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen wurde und einen vollstreckbaren Titel darstellt, sofern das Gericht des Erkenntnisverfahrens, bei dem gesondert eine ordentliche Klage auf Prüfung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines solchen Vertrags anhängig gemacht werden kann, das Vollstreckungsverfahren nur dann bis zu seiner Sachentscheidung aussetzen kann, wenn eine Sicherheit geleistet wird, deren Höhe geeignet ist, den Verbraucher davon abzuhalten, eine solche Klage zu erheben und aufrechtzuerhalten.
S. 78 - 78, Buchbesprechung
Handbuch börsennotierte AG – Aktienrecht und Kapitalmarktrecht
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