Aktionärsaktivismus ist kein neues, aber ein relativ unbekanntes und kaum untersuchtes Phänomen in Österreich. Der vorliegende Beitrag versucht, die praktischen und theoretischen Grundlagen des Aktionärsaktivismus sowie die Ziele und Methoden aktivistischer Aktionäre darzustellen und geht insbesondere der Frage nach, welchen Einfluss die mit 10.6.2019 erfolgte Umsetzung der geänderten Aktionärsrechte-Richtlinie Nr 2017/828 auf die zukünftige Entwicklung des Aktionärsaktivismus in Österreich haben könnte.
Heft 10, Oktober 2020, Band 68
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Inhalt der Ausgabe
S. 688 - 689, Gastbeitrag
Green Supporting Factor/günstigere grüne Kredite – eine echte Chance zur raschen Klimaneutralität in Europa
Dieser Beitrag klärt die bislang ungelöste Frage, unter welchen Voraussetzungen der Vorstand bei einer Beachtung bzw Missachtung einer ESA-Leitlinie gem § 84 AktG haftet. Eingegangen wird auch auf die Bedeutung einer Entsprechenserklärung zu einer ESA-Leitlinie und die Beweislast.
S. 707 - 711, Abhandlung
Selbstverschuldete Finanzkrisen
Finanzwirtschaftliches Risikomanagement basiert heute in der Praxis auf der Wahrscheinlichkeitsrechnung. Die Wahrscheinlichkeitsrechnung ignoriert alle Wechselbeziehungen zwischen den Marktteilnehmern. Sie kennt damit keine Verhaltensrisiken; nur Zustandsrisiken werden berücksichtigt. Im Gegensatz dazu basiert die Spieltheorie auf den Wechselbeziehungen zwischen Anbietern und Nachfragern. Verhaltensrisiken spielen hier die dominierende Rolle. Die Spieltheorie liefert damit das korrekte Modell für das Risikomanagement auf Finanzmärkten. Die Wahrscheinlichkeitsrechnung ist völlig ungeeignet für die Erklärung und Steuerung des Verhaltens der Finanzmarktteilnehmer.
S. 712 - 723, Abhandlung
Crypto Assets under Private Law and Supervisory Regulation: European Perspectives
Nach weitgehender Übereinstimmung von Marktteilnehmern und Finanzaufsehern liegt in der aufstrebenden neuen Anlagekategorie der „Crypto Assets“ und der damit verbundenen „Distributed Ledger/Blockchain“ (DLT)-Technologie erhebliches Potenzial für Innovation und Effizienzsteigerung im Finanzsektor. Crypto Assets und „Tokenisation“ könnten die Finanzmärkte in ähnlicher Weise revolutionieren wie die Securitisation in der Vergangenheit. Im Hinblick darauf, dass die EU-Kommission angesichts der dynamischen Entwicklung an den Finanzmaärkten ein „Inception Impact Assessment“ eingeleitet hat, scheint es an der Zeit, eine übergreifende rechtsvergleichende Analyse des gegenwärtigen Standes zu versuchen. Wissenschaft und Praxis haben sich bisher auf den aufsichtlichen Aspekt der Crypto Assets konzentriert. Nichtsdestoweniger muss das Ergebnis der privatrechtlichen Analyse deutliche Auswirkungen auf die Haltung der Finanzaufsicht zeitigen, die, abgesehen von der Bekämpfung der Geldwäsche, die Wahrung der Finanzstabilität und den Anlegerschutz im Auge hat. Zweifellos liegen erhebliche Risiken und Rechtsunsicherheit sowohl im Privat- als auch im Aufsichtsrecht. In übergeordneter Fragestellung ist zu prüfen, inwieweit die nationalen und internationalen Rechtssysteme unter privat- und öffentlich-rechtlichen Aspekten ohne Anpassungen Rechtssicherheit und Schutz der Marktteilnehmer sicherstellen können, ohne andererseits Innovationen unangemessen zu behindern. Hierbei kommt es insbesondere auf folgende Gesichtspunkte an:
Können Crypto Assets als Vermögensrechte klassifiziert werden, die dem persönlichen Eigentum unterliegen?
Wie ist der Rechtsstatus der Distributed Ledger/Blockchains einzuordnen: als Register oder zumindest als dokumentiertes Beweismittel?
Welchen rechtlichen Voraussetzungen unterliegt die Übertragung von Crypto Assets? Werden sie von der Rechtsordnung eindeutig anerkannt?
Nach derzeitigem Stand führt die Analyse individueller Rechtsordnungen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Daher haben bereits einige nationale Gesetzgeber die Thematik aufgegriffen, wobei Liechtenstein und die Schweiz als Beispiele einer umfassenden Regelung unter Einschluss des Privatrechts gelten können. Die EU und deren Mitgliedstaaten werden diese Herausforderungen meistern müssen, um sich und ihre Finanzzentren als attraktive Standorte mit Rechtssicherheit, effizienter Aufsicht und internationaler Anerkennung zu positionieren. Die EU-Kommission hat den entsprechenden formellen Prozess eingeleitet; die Veröffentlichung grundlegender Vorschläge ist für Q3 2020 zu erwarten.
S. 724 - 729, Berichte und Analysen
Überprüfung des MiFID II/MiFIR-Regelungsrahmens inklusive „MiFID II Quick Fix“
Bereits 2019 hatten die Interessengruppen die Europäische Kommission gewarnt, dass verschiedene Aspekte der MiFID-II-Vorschriften entweder unnötig oder übermäßig belastend seien. Die derzeitige COVID-19-Pandemie hat die Wirtschaft der EU-Mitgliedstaaten stark beeinträchtigt und fordert daher eine rasche Reaktion zur Unterstützung der Kapitalmärkte. In diesem Zusammenhang zielt der Vorschlag für einen MiFID II Quick Fix sowie die gesamte MiFID-II-Überprüfung darauf ab, Verwaltungsaufwand zu beseitigen, der sich aus Dokumentations- und Offenlegungsregeln ergibt und nicht durch eine entsprechende Erhöhung des Anlegerschutzes ausgeglichen wird. Der folgende Artikel beschreibt den Inhalt und die Rechtsgrundlage der derzeit laufenden MiFID-II-Überprüfung.
Die COVID-19 Krise beeinflusst uns Österreicher und Österreicherinnen in unterschiedlichsten Lebenslagen zum Teil massiv. Selbst vor einer Veränderung unseres Interesses an diversen Spar- und Anlageformen, wie es das GfK Stimmungsbarometer aufzeigt, macht der Virus nicht halt. Die gesteigerten Nennungen von „festen Anlagewerten“ hat sich schon in der Vergangenheit während anderen Krisenjahren gezeigt und bestätigt sich in der aktuellen Situation wieder. Gold erlebt einen regelrechten Aufschwung im Vergleich zu den Vorjahren. Herr und Frau Österreicher stufen außerdem Immobilien (Eigentumswohnungen, Häuser oder Grundstücke) weiterhin als sehr interessante Anlageform ein. Auch das gute alte Bargeld im Sparstrumpf gewinnt wieder mehr Zuspruch. Und dies alles vor dem Hintergrund einer verschlechterten finanziellen Situation des eigenen Haushaltes.
S. 732 - 733, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Unternehmensglück?
S. 735 - 736, Rechtsprechung des OGH
Anrechnung des Meistbots bei Simultanhypotheken
§§ 1415, 1416 ABGB; §§ 40, 41, 216 EO. Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt im Verhältnis zu einer solchen, bei der dies nicht der Fall ist, als beschwerlicher iSd § 1416 ABGB. Ist aber der Anspruch der betreibenden Partei aus dem Exekutionstitel durch Zuweisung aus dem Meistbot in der Vorexekution erloschen, ist der Gläubiger nicht mehr berechtigt, aufgrund dieses (verbrauchten) Exekutionstitels neuerlich Exekution zu führen.
S. 736 - 738, Rechtsprechung des OGH
Regress unter Solidarschuldnern für Eintreibungskosten
§§ 896, 1037, 1041 ABGB; § 332 ASVG; § 67 VersVG. Der Regressanspruch des Mitschuldners nach § 896 ABGB umfasst Verzugszinsen und Kosten der Betreibung gegen andere Mitschuldner nur dann, wenn der auf Regress in Anspruch genommene Mitschuldner selbst in Verzug war und daher auch für die Eintreibungskosten gegen andere Mitschuldner haftete.
S. 738 - 740, Rechtsprechung des OGH
Zur Formulierung einer Aufsandungserklärung für die lastenfreie Abschreibung eines Grundstücks
§ 364c ABGB; §§ 3, 26, 27, 32, 74 94 GBG; § 3 LiegTeilG. Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung nur dann bewilligen, wenn aus dem Gesuch kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht. Dafür notwendige Angaben müssen unzweifelhaft aus dem Inhalt der Grundbuchsurkunde hervorgehen, ohne dass das Grundbuchsgericht weitergehende Schlussfolgerungen anzustellen hat. Wird im Gesuch nur die „Abschreibung eines Grundstücks“, nicht aber ausdrücklich dessen „lastenfreie Abschreibung“ begehrt, ist nur eine Abschreibung unter Mitübertragung eines bestehenden Veräußerungs- und Belastungsverbots zulässig.
S. 740 - 741, Rechtsprechung des OGH
Nachtragsverteilung bei Wegfall von Verwertungshindernissen
§§ 119, 125, 130, 138, 260 IO. Bei Wegfall eines Verwertungshindernisses kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder damals wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO wird insolvenzunterworfenes Vermögen in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners überführt. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Forderung - wie hier - gegen einen Drittschuldner im Zeitpunkt der Abstimmung über den Zahlungsplan tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung nunmehr (zur Gänze) verwertet werden konnte.
S. 741 - 743, Rechtsprechung des OGH
Oppositionsklage gegen Zwangspfandrecht nach Bestätigung des Sanierungsplans
Gemäß § 149 Abs 1 S 2 IO ist die Forderung des Absonderungsgläubigers nach Bestätigung des Sanierungsplans mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das Absonderungsrecht besteht. Erlischt deswegen die Forderung des Gläubigers zum Teil, liegt ein Oppositionsgrund vor, der allerdings nur mit Oppositionsklage, nicht mit Oppositionsgesuch geltend gemacht werden kann.
S. 743 - 743, Rechtsprechung des OGH
Zum Erfolgsort bei Anlegerklagen gegen Wirtschaftsprüfer
Art 7 EuGVVO 2012. Die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers sind dann für auf deliktische Ansprüche gestützte Klagen zuständig, wenn die anlageund schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken in Österr gehalten wurden und darüber hinaus auch die sonst vorliegenden Umstände (zB Erwerb in Österr, Eingehen der Verpflichtung aufgrund von notifizierten Prospektangaben) zur Zuweisung an österr Gerichte beitragen. Ob solche „spezifischen Gegebenheiten“ in ausreichender Weise und mit entsprechendem Gewicht vorliegen, ist eine Frage der konkreten Einzelfallbeurteilung.
S. 744 - 746, Erkenntnisse des VwGH
Diverse Auslegungsfragen hinsichtlich des BaSAG sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
BaSAG, § 2 GSA (BundesG zur Schaffung einer Abbaueinheit), Art 133 Abs 4 B-VG, Abwicklungs-RL (BRRD) 2014/59/EU.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist. Die Zuständigkeit der FMA zum Treffen von Entscheidungen nach BaSAG wurde von VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 (ÖBA 2019/233) bereits festgestellt.
Durch § 162 Abs 6 BaSAG wird die Geltung des 4. Teils des Gesetzes für alle Abbaugesellschaften iSd § 162 BaSAG angeordnet. Somit ist auch das Instrument der Gläubigerbeteiligung der §§ 85 ff BaSAG für die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA anwendbar.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/ EWG - Art 7 Abs 1 - Verbraucherkredit - Kontrolle der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Nichterscheinen des Verbrauchers - Umfang der von Amts wegen wahrzunehmenden richterlichen Befugnisse;
Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er der Auslegung einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die ein Gericht, das mit einer in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Klage eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher befasst ist und ein Versäumnisurteil erlässt, wenn der Verbraucher trotz Ladung nicht zur Verhandlung erscheint, daran hindert, die notwendigen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um die Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln, auf die der Gewerbetreibende sein Begehren gestützt hat, von Amts wegen zu prüfen, wenn das Gericht Zweifel daran hat, ob die Klauseln missbräuchlich iSd Richtlinie sind.
S. 749 - 752, Fachliteratur
Stable Banks in Challenging Times ; Contributions of Andreas Dombret at the Deutsche Bundesbank 2010 – 2018
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