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Diverse Auslegungsfragen hinsichtlich des BaSAG sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 68
Inhalt:
Erkenntnisse des VwGH
Umfang:
2061 Wörter, Seiten 744-746

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BaSAG, § 2 GSA (BundesG zur Schaffung einer Abbaueinheit), Art 133 Abs 4 B-VG, Abwicklungs-RL (BRRD) 2014/59/EU.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist. Die Zuständigkeit der FMA zum Treffen von Entscheidungen nach BaSAG wurde von VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 (ÖBA 2019/233) bereits festgestellt.

Durch § 162 Abs 6 BaSAG wird die Geltung des 4. Teils des Gesetzes für alle Abbaugesellschaften iSd § 162 BaSAG angeordnet. Somit ist auch das Instrument der Gläubigerbeteiligung der §§ 85 ff BaSAG für die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA anwendbar.

  • Stöger, Karl
  • oeba-Slg 2020/256
  • VwGH, 13.07.2020, Ro 2020/02/0001

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