Diverse Auslegungsfragen hinsichtlich des BaSAG sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Erkenntnisse des VwGH, 2061 Wörter
- Seiten 744 -746
- https://doi.org/10.47782/oeba202010074401
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BaSAG, § 2 GSA (BundesG zur Schaffung einer Abbaueinheit), Art 133 Abs 4 B-VG, Abwicklungs-RL (BRRD) 2014/59/EU.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt selbst dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist. Die Zuständigkeit der FMA zum Treffen von Entscheidungen nach BaSAG wurde von VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 (ÖBA 2019/233) bereits festgestellt.
Durch § 162 Abs 6 BaSAG wird die Geltung des 4. Teils des Gesetzes für alle Abbaugesellschaften iSd § 162 BaSAG angeordnet. Somit ist auch das Instrument der Gläubigerbeteiligung der §§ 85 ff BaSAG für die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA anwendbar.
- Stöger, Karl
- oeba-Slg 2020/256
- VwGH, 13.07.2020, Ro 2020/02/0001
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