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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Regress unter Solidarschuldnern für Eintreibungskosten

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§§ 896, 1037, 1041 ABGB; § 332 ASVG; § 67 VersVG. Der Regressanspruch des Mitschuldners nach § 896 ABGB umfasst Verzugszinsen und Kosten der Betreibung gegen andere Mitschuldner nur dann, wenn der auf Regress in Anspruch genommene Mitschuldner selbst in Verzug war und daher auch für die Eintreibungskosten gegen andere Mitschuldner haftete.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 15.04.2020, 2 Ob 2/20p
  • oeba-Slg 2020/2699

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