Nachtragsverteilung bei Wegfall von Verwertungshindernissen
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Rechtsprechung des OGH, 1410 Wörter
- Seiten 740 -741
- https://doi.org/10.47782/oeba202010074001
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§§ 119, 125, 130, 138, 260 IO. Bei Wegfall eines Verwertungshindernisses kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder damals wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO wird insolvenzunterworfenes Vermögen in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners überführt. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Forderung - wie hier - gegen einen Drittschuldner im Zeitpunkt der Abstimmung über den Zahlungsplan tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung nunmehr (zur Gänze) verwertet werden konnte.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 27.02.2020, 8 Ob 146/19g
- oeba-Slg 2020/2701
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