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OEBA

Heft 7, Juli 2016, Band 64

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Inhalt der Ausgabe

S. 473 - 483, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 483 - 485, Neues in Kürze

Florian Studer

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 486 - 496, Abhandlung

Julie Vinazzer / Heinrich Foglar-Deinhardstein

Kann das EKEG die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital verhindern?

Nach herrschender Lehre und Teilen der Firmenbuchpraxis können Forderungen, die der Rückzahlungssperre des EKEG unterliegen, nicht im Wege einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage in Eigenkapital umgewandelt werden. Dieser Beitrag argumentiert gegen diese Ansicht, zumal ein debt-equityswap die vorübergehende Rückzahlungssperre des EKEG durch eine dauerhafte Rückzahlungssperre nach kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätzen ersetzt.

S. 497 - 506, Abhandlung

Georg Graf

Warum § 27 KSchG keine Anwendung auf Fremdwährungskredite finden kann

In der Literatur-Diskussion wurde jüngst der Vorschlag gemacht, § 27 KSchG auf Fremdwährungskredite anzuwenden. § 27 KSchG sieht bei bestimmten Vorauszahlungskäufen ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers vor. Die Anwendung des § 27 KSchG auf Fremdwährungskredite würde dazu führen, dass sich der Kreditnehmer auch dann vom Kreditvertrag lösen könnte, wenn kein relevanter Willensmangel auf seiner Seite vorliegt und dem Kreditgeber auch nicht die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vorzuwerfen wäre. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass dieser Vorschlag nicht dem geltenden Recht entspricht.

S. 507 - 522, Abhandlung

Johann Kriegner

Negativzinsen – pacta sunt servanda?

Häufig vereinbaren Kreditgeber mit ihren Kreditnehmern in Kreditverträgen keinen Fixzins, sondern variable Kreditzinsen mittels Zinsgleitklausel, um die Zinsen entsprechend der Veränderung der Marktverhältnisse anpassen zu können. Dabei wird der Sollzinssatz an einen bestimmten Indikator wie zB den Euribor oder Libor gebunden. Aufgrund der derzeitigen Geldmarktverhältnisse könnte es geschehen, dass diese Indikatoren so deutlich ins Negative rutschen, dass der Sollzinssatz selbst unter Hinzurechnung des Aufschlages negativ bleibt mit dem Ergebnis, dass dann der Kreditgeber Zinsen an den Kreditnehmer zu zahlen hätte. Ob dies tatsächlich auch rechtlich möglich ist, soll durch diesen Beitrag geklärt werden.

S. 523 - 523, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was sind eigentlich … QR-Codes?

S. 524 - 527, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur dogmatischen Qualifikation von „Mietkaufverträgen“.

§§ 863, 914, 915, 1052, 1053, 1063, 1090 ABGB; Art 4, 7 EuInsVO; § 31 IPRG. Je nach Vertragsgestaltung steht dem Mietkäufer nach Ablauf der Mietzeit eine Kaufoption zu oder das Eigentum geht zu diesem Zeitpunkt automatisch auf ihn über. Im ersten Fall liegt eine Koppelung zweier Verträge vor, wobei die Mietraten auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Mietkäufer mit Ausübung der Option das Eigentum erwirbt. Im zweiten Fall liegt hingegen ein schlichter Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt vor.

Der Unterschied zum Leasing besteht darin, dass beim Mietkauf die Gebrauchsüberlassung nicht das eigentliche Vertragsziel ist, sondern die Abrede von vornherein auf einen späteren Eigentumserwerb des Mietkäufers gerichtet ist.

S. 528 - 532, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Judith Schacherreiter / Raimund Bollenberger

IPR der Prospekthaftung.

§ 48 IPRG. Die zivilrechtliche Prospekthaftung ist über das Marktortstatut anzuknüpfen. Heranzuziehen ist der Ort, für den der Prospekt erstellt und an dem er zum zielgerichteten Vertrieb des darin beschriebenen Wertpapiers eingesetzt wurde.

S. 532 - 536, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Beurteilung einer „Phishing-Attacke“ nach ZaDiG.

Z 59 ABB; §§ 879, 893, 1014, 1293, 1439, 1440, 1441 ABGB; §§ 3, 36, 44 ZaDiG. Für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmenvertrags maßgeblich. Nutzt der Kunde sein Geschäftskonto idF auch privat, so kommen ihm keine Verbraucherrechte zugute.

„Kleinstunternehmer“ sind nach ZaDiG nicht wie Verbraucher zu behandeln. Vertragsklauseln in Rahmenverträgen, die zum Nachteil eines (Kleinst-) Unternehmers von § 44 Abs 2 und 3 ZaDiG abweichen, sind grds sachlich gerechtfertigt und wirksam.

Ein Kunde, der seit mehreren Jahren mit dem Online-Banking vertraut ist und daher wissen hätte müssen, dass für den Zugang niemals ein oder gar mehrere iTAN, sondern allein Kontonummern und PIN abgefragt werden und für jeden einzelnen Überweisungsvorgang nur ein einziger iTAN einzugeben ist, handelt zumindest leicht sorgfaltswidrig, wenn er einer Aufforderung zur Bekanntgabe seiner iTAN nachkommt und eine Mehrzahl von iTAN gleichzeitig eingibt. Der Zahler kann bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nach § 36 ZaDiG seinen Berichtigungs- und Erstattungsanspruch nach § 44 Abs 1 ZaDiG ganz oder zT verlieren.

Der Zahlungsdienstleister kann nämlich die Belastung des Kontos ganz oder zT auf seinen Schadenersatzanspruch gemäß § 44 Abs 2 ZaDiG stützen. Diese beiden Ansprüche stehen einander aufrechenbar gegenüber, und zwar grds auch beim Oder-Konto.

S. 536 - 538, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Interzedentenschutz zugunsten des Hauptschuldners?

§§ 865, 870, 871, 875, 879, 1295 ABGB; §§ 1, 25b, 25c KSchG. Da grds von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, trifft denjenigen, der sich auf (partielle) Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungsund Beweislast.

Der Umstand, dass der Inhaber des Unternehmens iSd § 1 KSchG die damit verbundenen faktischen Tätigkeiten einer dritten Person überträgt, steht der Annahme seiner Unternehmereigenschaft nicht entgegen, wenn und weil diese Handlungen dem Unternehmensinhaber zuzurechnen sind.

Wer sich auf einen Mangel rechtsgeschäftlichen Willens (List, Furcht, Irrtum) beruft, hat alle Voraussetzungen dieser Tatbestände zu behaupten und zu beweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass der Willensmangel für die Erklärung kausal war.

Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gelten auch für sonstige Haftungsübernahmen, grds also auch für die Übernahme einer Kredithauptschuld zugunsten eines nahen Angehörigen.

S. 538 - 539, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Zuständigkeit für Klagen von Anleihezeichner gegen Griechenland.

Art 7, 26, 24 EuGVVO 2012. Das Zahlungsversprechen aus einer Inhaberschuldverschreibung ist eine freiwillige rechtliche Verpflichtung des Schuldners und damit ein vertraglicher Anspruch iSv Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012. Insoweit ist die Zuständigkeit nach der EuGVVO eröffnet.

S. 539 - 540, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Behauptungs- und Beweislast für den kausalen Kreditsaldo.

§§ 983, 988 ABGB; § 355 UGB; § 226 ZPO. Den Kreditgeber treffen Behauptungs- und Beweislast für Zuzählung und Höhe der Valuta, für die Vereinbarung von Zinsen sowie für die Fälligkeit seines Anspruchs.

Mangels anerkannten Saldos treffen den Kläger Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte kausale Saldo errechnet.

S. 540 - 541, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Berücksichtigung von Absonderungsrechten bei der Restschuldbefreiung.

§ 213 IO. Bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs 3 Z 1 KO (IO) kommt es auf das Gesamtausmaß der Befriedigung des einzelnen Gläubigers an, weshalb grds sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung zu berücksichtigen sind. Dementsprechend kann auch der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund eines Absonderungsrechts einen Großteil seiner Forderung einbringlich machen konnte, berücksichtigt werden.

S. 541 - 542, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zu den Aufklärungspflichten der Bank bei kreditfinanzierten Spekulationsgeschäften.

§§ 1293, 1295, 1299 ABGB; § 44 WAG. Wenn der Anleger darauf hingewiesen wird, dass die Kreditfinanzierung weiterer Spekulationskäufe gefährlich ist, ist dies nichts anderes als eine Warnung vor und ein Abraten von solchen Geschäften. Wenn der Anleger wiederholt angehalten wird, risikoträchtige Immobilienaktien zu verkaufen, und wenn er dies bewusst ignoriert, so wäre es überzogen, zusätzlich noch Warnungen vor den einzelnen Erwerbsgeschäften zu verlangen.

S. 542 - 543, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

(In-)kongruente Deckung der Bank beim Kontokorrentkredit.

§ 30 IO. Ein klagbarer Anspruch der Bank und damit Kongruenz der Befriedigung aus Einzahlungen auf das Kontokorrentkreditkonto besteht, wenn vereinbart wurde, dass der Kreditnehmer bei Bestehen sonstiger Bankverbindungen seinen Zahlungsverkehr zumindest im Ausmaß des jeweils in Anspruch genommenen Kredits über den Kreditgeber abwickelt, und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird.

S. 543 - 544, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Verbrauchervertragsklauseln: geltungserhaltende Reduktion und/oder ergänzende Auslegung?

§§ 864a, 878, 879 ABGB; § 6 KSchG. Die Klausel-RL ist nicht anzuwenden, wenn eine Klausel unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertragswerks, zu dem sie gehört, sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts einen Hauptbestandteil des Vertrags festlegt, der das Rechtsverhältnis charakterisiert. Solche Klauseln können daher unverändert geltungserhaltend reduziert werden.

S. 543 - 543, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Verjährung von Fehlberatungsansprüchen iZm Fremdwährungskrediten.

§ 1489 ABGB. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Die - den Primärschaden darstellende - Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist dann als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt.

S. 544 - 544, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Löschung eines verpfändeten Baurechts.

§ 8 BauRG. Die Löschung eines Baurechts vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, ohne die Zustimmung der darauf eingetragenen Pfandgläubiger darf nur mit der Beschränkung bewilligt werden, dass die Rechtswirkung der Löschung in Ansehung der Pfandund anderen dinglichen Rechte erst mit deren Löschung einzutreten hat. Diese Rechtslage ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

S. 544 - 545, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Aufklärung über die Renditechance einer fremdfinanzierten Veranlagung.

§ 1295 ABGB. Ob die fremdfinanzierte Veranlagung sinnvoll ist (ob also die Chancen auf eine über dem allgemeinen Marktzins liegende Rendite das Risiko, die Kosten der Fremdfinanzierung dennoch nicht decken zu können, rechtfertigen), ist eine wirtschaftliche Beurteilung, die ein versierter und risikofreudiger Anleger vorzunehmen hat.

S. 545 - 545, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO.

§ 20 AnfO; § 53 GBG. Die Anmerkung der Anfechtungsklage ist auch dann zu bewilligen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kraft Einantwortung außerbücherliches Eigentum an einer Liegenschaft erworben hat, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch einverleibt ist.

Die Klagsanmerkung schafft für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozess vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen keine Rangordnung iSd § 53 GBG, sondern schließt bloß den guten Glauben der Personen aus, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.

S. 545 - 546, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

VwGH zur Berechnung der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit bankrechtlichen Identitätsprüfungen.

§ 40 Abs 1 Z 1 BWG; § 40 Abs 2a Z 3 BWG; § 99b BWG; § 31 Abs 2 Z 4, § 32 Abs 2 VStG

VwGH zur Berechnung der Unterbrechung der Strafbarkeitsverjährung durch ein Verfahren vor dem VwGH (§ 31 Abs 2 Z 4 VStG). Die Unterbrechung endet mit Zustellung der Entscheidung des VwGH an das Verwaltungsgericht. Der Tatbestand des § 40 Abs 1 Z 1 BWG hat die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden vor Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung im Auge, wogegen § 40 Abs 2a Z 3 BWG die Gewährleistung der Aktualisierung von Dokumenten, Daten oder Informationen während der Geschäftsbeziehung verlangt.

Die Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der 18-monatigen Verjährungsfrist ist unzulässig, wenn dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde

S. 546 - 550, Erkenntnisse des VfGH

Karl Stöger

VfGH kippt „Hypo-Schuldenschnitt“: Aufhebung des HaaSanG und der HaaSanV zur Gänze und ohne Fristsetzung; Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit hingegen nicht beanstandet.

HaaSanG; HaaSanV; Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA); Art 140 B-VG, Art 139 B-VG

Aufhebung des HaaSanG und der HaaSanV zur Gänze und ohne Fristsetzung.

Die Anordnung des § 3 Satz 1 HaaSanG, dass nur Nachrangverbindlichkeiten, deren Fälligkeit vor dem Stundungstag liegt, erlöschen, verstößt gegen das Eigentumsgrundrecht. Dass nämlich nur eine bestimmte Gruppe der Gläubiger für den Schuldenschnitt herangezogen wird, ist nicht rechtfertigbar, da alleine ein Schuldenschnitt in Bezug auf diese Gläubiger zur Rettung der HETA nicht ausreichen. Die starre, eine bestimmte Gruppe von Nachranggläubigern gegenüber anderen Nachranggläubigern benachteiligende und mit der Sicherstellung der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nicht zu rechtfertigende Regelung des § 3 Satz 1 HaaSanG vermag daher den Anforderungen an einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Eigentumseingriff nicht zu genügen.

Ein alleiniger „Haftungsschnitt“ gegenüber - und das auch noch ausschließlich einer kleineren Gruppe von - aus einer Haftung Anspruchsberechtigten, für die der Kärntner Landesgesetzgeber auf der Grundlage eines bestehenden Regelungssystems, das solche Haftungen als qualifiziert sicherungsbegründend ausweist, einen Anreiz zur Zeichnung haftungsbegründender Verbindlichkeiten gesetzt hat, ist unsachlich und unverhältnismäßig. Das gilt auch dann, wenn das Land seine Verpflichtung verfehlt, die Expansion eines in seinem Einflussbereich stehenden Kreditinstituts nicht in einer Weise durch eine Gewährträgerhaftung zu finanzieren, die dem Land ein Risiko aufbürdet, das es evidentermaßen nicht zu tragen im Stande ist; auch dann darf dieses Fehlverhalten aber nicht allein und ausschließlich dadurch korrigiert werden, dass die gesetzliche Haftungserklärung eines Bundeslandes im Nachhinein völlig entwertet wird, zumal es sich bei der durch § 5 Abs 2 K-LHG begründeten Gewährträgerhaftung um ein im Zusammenhang mit staatlicher Finanz- und Vermögensgebarung übliches Instrument handelt. Dass § 3 HaaSanG also nicht nur für den Bürgschaftsfall den Übergang der Forderungen, für die das Land als Ausfallsbürge haftet, auf das Land verhindert, sondern auch - was mit der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nichts mehr zu tun hat - die Ausfallsbürgschaft selbst (und das nur für eine kleinere Gruppe von aus der Haftung Anspruchsberechtigten) beseitigt, ist unsachlich und bewirkt im Hinblick auf diese Haftungsberechtigten eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung.

Keine Bedenken des VfGH wegen hinreichender Bestimmtheit des § 1 GSA, wegen „Rechtsformenmißbrauchs“ durch die Verordnungsermächtigung des § 1 Abs 1 GSA, wegen der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 4 GSA, und wegen der Sachlichkeit des § 7 GSA.

S. 550 - 550, Weiterbildung

Weiterbildung

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