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Heft 7, Juli 2023, Band 71

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 465 - 481, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 482 - 484, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • Die Luft an den Aktienmärkten wird dünner

    S. 485 - 485, Börseblick

    Andreas Perauer
  • „Limbus-Situationen“ und Transferstrategien

    S. 486 - 491, Abhandlung

    Christian Schiele / Thomas Stern

    Im April 2023 hat die Europäische Kommission ihre lang erwarteten Änderungsvorschläge zum Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Banken, nun unter dem Titel „crisis management and deposit insurance framework“ (CMDI), vorgestellt. Der vorliegende Aufsatz diskutiert ausgewählte Themenbereiche iZm BRRD.

  • Ein Wagniskapitalfondsgesetz für Österreich – dringende Notwendigkeit oder Wagnis?

    S. 492 - 498, Berichte und Analysen

    Victoria Steidl / Armin J. Kammel

    Mit dem Entwurf für ein Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) hat der österreichische Gesetzgeber einen Dogmenwandel in der Regulierung von Investmentfonds vorgenommen, da mit dem vorgeschlagenen Wagniskapitalfonds (WKF) erstmals ein dezidiert geschlossener, regulatorisch kalibrierter Investmentfonds- Typ eingeführt werden soll. Dieser Beitrag widmet sich der angedachten Ausgestaltung eines solchen WKF und analysiert seine praktische Notwendigkeit.

  • Crypto goes Basel

    S. 500 - 507, Berichte und Analysen

    Oliver Völkel

    Im Dezember 2022 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht einen neuen Standard zur Behandlung von Risikopositionen in Kryptoassets. Im Zentrum des Standards steht eine neu geschaffene Kategorisierung. Anhand dieser entscheidet sich, ob ein Kryptoasset im Wesentlichen wie ein vergleichbarer traditioneller Vermögenswert zu behandeln ist, oder ob ein neuer konservativer Kapitalansatz zur Anwendung gelangt. Der vorliegende Beitrag stellt die neue Kategorisierung vor, beleuchtet ihre Bedeutung für Kryptoassets, die unter Anwendung österreichischen Rechts emittiert werden, und untersucht, in welchem Verhältnis Kryptowerte unter MiCAR zu den Kryptoassets nach Basel stehen.

  • Bankrechtsforum 2023

    S. 508 - 509, Bankrechtsforum 2023

  • Österreichs M&A-Markt 2022

    S. 510 - 518, Berichte und Analysen

    Manfred Moschner

    Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2022:

    Die Zahl der Transaktionen ist praktisch ident geblieben.

    Eine Zunahme des M&A-Transaktionsvolumens um 7,1%.

    Gleichzeitig Abnahme der um Groß-Transaktionen bereinigten durchschnittlichen Transaktionsgröße um 6,1%.

    Der Anteil an grenzüberschreitenden Transaktionen ist auf 62,5% gesunken.

    Die drei Top-Branchen der letzten Jahre behaupten auch 2022 im Branchenranking ihre Dominanz: Immobiliengesellschaften, Software & Datentechnik und ISP/Internet-Dienste. Auf den Folgeplätzen gab es dagegen zahlreiche Änderungen.

    Die beiden einzigen Rekorde des Jahres 2022 sind dem Bereich Finanzbeteiligungen zuzurechnen:

    Finanzinvestoren ersetzen strategische Investoren im Segment der Minderheitsbeteiligungen mit 63,3% aller Transaktionen in dieser Kategorie in immer stärkerem Ausmaß.

    Der Anteil ausländischer Finanzinvestoren im österreichischen Beteiligungsmarkt ist auf 65,5% angestiegen.

  • Was ist eigentlich … Generationen-Marketing?

    S. 519 - 520, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • Bindung des Insolvenzverwalters an nicht ausgeübte Option.

    S. 521 - 526, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Andreas Kletečka / Markus Kellner

    §§ 21, 24, 26, 110 IO. Nach § 26 Abs 3 IO ist der Insolvenzverwalter an Anträge des Schuldners nicht gebunden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen wurden. Die Wendung „nicht gebunden“ ist dahin zu verstehen, dass der Antrag mit dem Eintritt der Insolvenzwirkungen (§ 2 Abs 1 IO) eo ipso erlischt.

    Die Bestimmung des § 26 Abs 3 IO findet auf die noch nicht ausgeübte Option jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Optionsverpflichteten eingeräumt und das für sie versprochene Entgelt entrichtet wurde.

  • Keine Kürzung laufzeitunabhängiger Kosten nach § 20 HIKrG aF.

    S. 526 - 529, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    Art 25 WIKrRL; § 20 HIKrG; § 16 VKrG. Aus der Regelung des § 20 Abs 1 HiKrG idF BGBl I 2015/135 zog der OGH schon vor der E des EuGH C-383/18 Lexitor den Umkehrschluss, dass laufzeitunabhängige Entgelte bei vorzeitiger Tilgung nicht aliquot zu reduzieren seien. Nach der E des EuGH zu C-555/21 UniCredit Bank

    Austria AG steht das Unionsrecht in Gestalt von Art 25 WiKrRL einem solchen Umkehrschluss nicht entgegen. Aus unionsrechtlicher Sicht ist es daher nicht geboten, nach § 20 Abs 1 HIKrG aF bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits auch laufzeitunabhängige Kosten verhältnismäßig zu verringern.

  • Versicherungsmakler: Provisionen im Innenverhältnis zweier Makler.

    S. 529 - 532, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 1009, 1478, 1486 ABGB; § 11 MaklerG. Ein Makler vermittelt für einen „Auftraggeber“ Geschäfte mit einem Dritten, ohne ständig damit betraut zu sein (§ 1 MaklerG). Nach § 11 S 1 MaklerG verjähren Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis in drei Jahren ab Fälligkeit.

    Vereinbaren - wie hier - zwei Versicherungsmakler im Innenverhältnis, dass von vereinnahmten Maklerprovisionen an jenen Makler, der diesen Vertrag „eingebracht“ hat, 75% weiterüberwiesen werden und 25% einbehalten werden, entspricht dies jedoch einer Treuhandkonstruktion. Ein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG analog anzuwenden, liegt demnach nicht vor. Ein Anspruch auf Herausgabe von einbehaltenen Provisionen richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln des § 1009 ABGB.

  • Zur „Limited“ als Gesellschafterin in Treuhandkonstruktion.

    S. 532 - 534, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 63, 82 GmbHG. Nach stRsp zum Verhältnis eines an einer GmbH beteiligten Treugebers zur Gesellschaft, sind nach dem Trennungsprinzip die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Auch aus dem Umstand des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses ist keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten. Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient.

    Wird - wie hier - eine Treuhandkonstruktion gewählt, nach der eine Limited nach dem Recht Großbritanniens einzige Gesellschafterin einer österr GmbH ist, und dient diese Konstruktion dazu, die wirtschaftlichen Eigentümer nach außen hin nicht in Erscheinung treten zu lassen, führt dies per se nicht zu einer Haftung der Treugeber für die geltend gemachte Stammeinlage. Ebensowenig konnte die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme der von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform der Limited rechtsmissbräuchlich sein, auch wenn dadurch im Inland ggf bestehende höhere Anforderungen für die Kapitalaufbringung umgangen werden sollten.

  • GREx: Wahlgerichtstand für Unterlassungsexekution nach § 5c Abs 3 EO.

    S. 534 - 535, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 5c, 355 EO. § 5c Abs 3 EO normiert für die Unterlassungsexekution einen Wahlgerichtsstand, der am Ort der titelwidrigen Handlung oder des eingetretenen Erfolgs anknüpft. Bestehen mehrere Erfolgsorte im Inland, so kommen auch mehrere Wahlgerichtsstände in Betracht. Ist etwa bei Begehung einer Internettat im Ausland angesichts der grds ubiquitären Abrufbarkeit von Websites der Erfolgsort im gesamten Bundesgebiet denkbar, so kann der Betreibende das zuständige Exekutionsgericht im Inland frei wählen, was auch sonst bei mehreren zur Verfügung stehenden (Wahl-)Gerichtsständen die Regel ist. Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Erfolg des Titelverstoßes nicht nur im Sprengel eines einzigen Gerichts, sondern österreichweit eingetreten ist.

  • Zur Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“.

    S. 535 - 536, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 1078 ABGB, § 5 GBG. Enthält - wie hier - die Eintragung eines Vorkaufsrechts keine Berufung auf die ihr zugrunde liegende Vertragsurkunde oder einen sonstigen Rechtsgrund und deutet der damit allein maßgebliche Wortlaut („Vorkaufsrecht“) eine Erweiterungsvereinbarung nicht einmal an, ist eine Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“ iSd § 1078 ABGB zweifelsfrei nicht im Hauptbuch eingetragen.

  • Eine Person, die gemeinsam mit einer Verbraucherin einen Kreditvertrag abschließt und diesen teilweise für gewerbliche oder berufliche Zwecke nützt, fällt unter den Verbraucherbegriff der Klausel-RL, sofern der gewerbliche oder...

    S. 536 - 541, Entscheidungen des EuGH

    Maximilian Korp / Brigitta Lurger

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag mit doppeltem Zweck - Art 2 Buchst b - Begriff des Verbrauchers - Kriterien;

    Art 2 Buchst b der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Verbrauchers iS dieser Bestimmung eine Person fällt, die gemeinsam mit einem anderen Kreditnehmer, der nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, der teilweise für eine mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Verwendung und teilweise für eine nicht mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Verwendung bestimmt ist, wenn der gewerbliche oder berufliche Zweck derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang dieses Vertrags nicht überwiegt.

    Art 2 Buchst b der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Feststellung, ob eine Person unter den Begriff des Verbrauchers iS dieser Bestimmung fällt und insbesondere, ob der gewerbliche oder berufliche Zweck eines von dieser Person abgeschlossenen Kreditvertrags derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang dieses Vertrags nicht überwiegt, alle maßgeblichen quantitativen und qualitativen Umstände im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu berücksichtigen hat, wie vor allem die Aufteilung der Verwendung des Kreditbetrags zwischen einer gewerblichen oder beruflichen und einer nicht gewerblichen oder nicht beruflichen Tätigkeit und, im Fall einer Mehrzahl von Kreditnehmern, ob nur einer von ihnen einen gewerblichen oder beruflichen Zweck verfolgt oder ob der Kreditgeber die Gewährung eines Kredits für Konsumzwecke von einer teilweisen Verwendung des Kreditbetrags zur Begleichung von Verbindlichkeiten abhängig gemacht hat, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

  • Crypto Assets – Recht/Steuerrecht

    S. 541 - 542, Buchbesprechung

    Otto Lucius

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