Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

OEBA

Heft 7, Juli 2023, Band 71

eJournal-Heft

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 465 - 481, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 482 - 484, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 485 - 485, Börseblick

Perauer, Andreas

Die Luft an den Aktienmärkten wird dünner

S. 486 - 491, Abhandlung

Stern, Thomas/​Schiele, Christian

„Limbus-Situationen“ und Transferstrategien

Im April 2023 hat die Europäische Kommission ihre lang erwarteten Änderungsvorschläge zum Sanierungs- und Abwicklungsrahmen für Banken, nun unter dem Titel „crisis management and deposit insurance framework“ (CMDI), vorgestellt. Der vorliegende Aufsatz diskutiert ausgewählte Themenbereiche iZm BRRD.

S. 492 - 498, Berichte und Analysen

Kammel, Armin J./​Steidl, Victoria

Ein Wagniskapitalfondsgesetz für Österreich – dringende Notwendigkeit oder Wagnis?

Mit dem Entwurf für ein Wagniskapitalfondsgesetz (WKFG) hat der österreichische Gesetzgeber einen Dogmenwandel in der Regulierung von Investmentfonds vorgenommen, da mit dem vorgeschlagenen Wagniskapitalfonds (WKF) erstmals ein dezidiert geschlossener, regulatorisch kalibrierter Investmentfonds- Typ eingeführt werden soll. Dieser Beitrag widmet sich der angedachten Ausgestaltung eines solchen WKF und analysiert seine praktische Notwendigkeit.

S. 500 - 507, Berichte und Analysen

Völkel, Oliver

Crypto goes Basel

Im Dezember 2022 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht einen neuen Standard zur Behandlung von Risikopositionen in Kryptoassets. Im Zentrum des Standards steht eine neu geschaffene Kategorisierung. Anhand dieser entscheidet sich, ob ein Kryptoasset im Wesentlichen wie ein vergleichbarer traditioneller Vermögenswert zu behandeln ist, oder ob ein neuer konservativer Kapitalansatz zur Anwendung gelangt. Der vorliegende Beitrag stellt die neue Kategorisierung vor, beleuchtet ihre Bedeutung für Kryptoassets, die unter Anwendung österreichischen Rechts emittiert werden, und untersucht, in welchem Verhältnis Kryptowerte unter MiCAR zu den Kryptoassets nach Basel stehen.

S. 508 - 509, Bankrechtsforum 2023

Bankrechtsforum 2023

S. 510 - 518, Berichte und Analysen

Moschner, Manfred

Österreichs M&A-Markt 2022

Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2022:

Die Zahl der Transaktionen ist praktisch ident geblieben.

Eine Zunahme des M&A-Transaktionsvolumens um 7,1%.

Gleichzeitig Abnahme der um Groß-Transaktionen bereinigten durchschnittlichen Transaktionsgröße um 6,1%.

Der Anteil an grenzüberschreitenden Transaktionen ist auf 62,5% gesunken.

Die drei Top-Branchen der letzten Jahre behaupten auch 2022 im Branchenranking ihre Dominanz: Immobiliengesellschaften, Software & Datentechnik und ISP/Internet-Dienste. Auf den Folgeplätzen gab es dagegen zahlreiche Änderungen.

Die beiden einzigen Rekorde des Jahres 2022 sind dem Bereich Finanzbeteiligungen zuzurechnen:

Finanzinvestoren ersetzen strategische Investoren im Segment der Minderheitsbeteiligungen mit 63,3% aller Transaktionen in dieser Kategorie in immer stärkerem Ausmaß.

Der Anteil ausländischer Finanzinvestoren im österreichischen Beteiligungsmarkt ist auf 65,5% angestiegen.

S. 519 - 520, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Generationen-Marketing?

S. 521 - 526, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Kletečka, Andreas

Bindung des Insolvenzverwalters an nicht ausgeübte Option.

§§ 21, 24, 26, 110 IO. Nach § 26 Abs 3 IO ist der Insolvenzverwalter an Anträge des Schuldners nicht gebunden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen wurden. Die Wendung „nicht gebunden“ ist dahin zu verstehen, dass der Antrag mit dem Eintritt der Insolvenzwirkungen (§ 2 Abs 1 IO) eo ipso erlischt.

Die Bestimmung des § 26 Abs 3 IO findet auf die noch nicht ausgeübte Option jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Optionsverpflichteten eingeräumt und das für sie versprochene Entgelt entrichtet wurde.

S. 526 - 529, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Keine Kürzung laufzeitunabhängiger Kosten nach § 20 HIKrG aF.

Art 25 WIKrRL; § 20 HIKrG; § 16 VKrG. Aus der Regelung des § 20 Abs 1 HiKrG idF BGBl I 2015/135 zog der OGH schon vor der E des EuGH C-383/18 Lexitor den Umkehrschluss, dass laufzeitunabhängige Entgelte bei vorzeitiger Tilgung nicht aliquot zu reduzieren seien. Nach der E des EuGH zu C-555/21 UniCredit Bank

Austria AG steht das Unionsrecht in Gestalt von Art 25 WiKrRL einem solchen Umkehrschluss nicht entgegen. Aus unionsrechtlicher Sicht ist es daher nicht geboten, nach § 20 Abs 1 HIKrG aF bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits auch laufzeitunabhängige Kosten verhältnismäßig zu verringern.

S. 529 - 532, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Versicherungsmakler: Provisionen im Innenverhältnis zweier Makler.

§§ 1009, 1478, 1486 ABGB; § 11 MaklerG. Ein Makler vermittelt für einen „Auftraggeber“ Geschäfte mit einem Dritten, ohne ständig damit betraut zu sein (§ 1 MaklerG). Nach § 11 S 1 MaklerG verjähren Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis in drei Jahren ab Fälligkeit.

Vereinbaren - wie hier - zwei Versicherungsmakler im Innenverhältnis, dass von vereinnahmten Maklerprovisionen an jenen Makler, der diesen Vertrag „eingebracht“ hat, 75% weiterüberwiesen werden und 25% einbehalten werden, entspricht dies jedoch einer Treuhandkonstruktion. Ein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG analog anzuwenden, liegt demnach nicht vor. Ein Anspruch auf Herausgabe von einbehaltenen Provisionen richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln des § 1009 ABGB.

S. 532 - 534, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur „Limited“ als Gesellschafterin in Treuhandkonstruktion.

§§ 63, 82 GmbHG. Nach stRsp zum Verhältnis eines an einer GmbH beteiligten Treugebers zur Gesellschaft, sind nach dem Trennungsprinzip die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Auch aus dem Umstand des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses ist keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten. Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient.

Wird - wie hier - eine Treuhandkonstruktion gewählt, nach der eine Limited nach dem Recht Großbritanniens einzige Gesellschafterin einer österr GmbH ist, und dient diese Konstruktion dazu, die wirtschaftlichen Eigentümer nach außen hin nicht in Erscheinung treten zu lassen, führt dies per se nicht zu einer Haftung der Treugeber für die geltend gemachte Stammeinlage. Ebensowenig konnte die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme der von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform der Limited rechtsmissbräuchlich sein, auch wenn dadurch im Inland ggf bestehende höhere Anforderungen für die Kapitalaufbringung umgangen werden sollten.

S. 534 - 535, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

GREx: Wahlgerichtstand für Unterlassungsexekution nach § 5c Abs 3 EO.

§§ 5c, 355 EO. § 5c Abs 3 EO normiert für die Unterlassungsexekution einen Wahlgerichtsstand, der am Ort der titelwidrigen Handlung oder des eingetretenen Erfolgs anknüpft. Bestehen mehrere Erfolgsorte im Inland, so kommen auch mehrere Wahlgerichtsstände in Betracht. Ist etwa bei Begehung einer Internettat im Ausland angesichts der grds ubiquitären Abrufbarkeit von Websites der Erfolgsort im gesamten Bundesgebiet denkbar, so kann der Betreibende das zuständige Exekutionsgericht im Inland frei wählen, was auch sonst bei mehreren zur Verfügung stehenden (Wahl-)Gerichtsständen die Regel ist. Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Erfolg des Titelverstoßes nicht nur im Sprengel eines einzigen Gerichts, sondern österreichweit eingetreten ist.

S. 535 - 536, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“.

§ 1078 ABGB, § 5 GBG. Enthält - wie hier - die Eintragung eines Vorkaufsrechts keine Berufung auf die ihr zugrunde liegende Vertragsurkunde oder einen sonstigen Rechtsgrund und deutet der damit allein maßgebliche Wortlaut („Vorkaufsrecht“) eine Erweiterungsvereinbarung nicht einmal an, ist eine Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“ iSd § 1078 ABGB zweifelsfrei nicht im Hauptbuch eingetragen.

S. 536 - 541, Entscheidungen des EuGH

Lurger, Brigitta/​Korp, Maximilian

Eine Person, die gemeinsam mit einer Verbraucherin einen Kreditvertrag abschließt und diesen teilweise für gewerbliche oder berufliche Zwecke nützt, fällt unter den Verbraucherbegriff der Klausel-RL, sofern der gewerbliche oder...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Vertrag mit doppeltem Zweck - Art 2 Buchst b - Begriff des Verbrauchers - Kriterien;

Art 2 Buchst b der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Verbrauchers iS dieser Bestimmung eine Person fällt, die gemeinsam mit einem anderen Kreditnehmer, der nicht im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, der teilweise für eine mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zusammenhängende Verwendung und teilweise für eine nicht mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Verwendung bestimmt ist, wenn der gewerbliche oder berufliche Zweck derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang dieses Vertrags nicht überwiegt.

Art 2 Buchst b der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass das vorlegende Gericht für die Feststellung, ob eine Person unter den Begriff des Verbrauchers iS dieser Bestimmung fällt und insbesondere, ob der gewerbliche oder berufliche Zweck eines von dieser Person abgeschlossenen Kreditvertrags derart gering ist, dass er im Gesamtzusammenhang dieses Vertrags nicht überwiegt, alle maßgeblichen quantitativen und qualitativen Umstände im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu berücksichtigen hat, wie vor allem die Aufteilung der Verwendung des Kreditbetrags zwischen einer gewerblichen oder beruflichen und einer nicht gewerblichen oder nicht beruflichen Tätigkeit und, im Fall einer Mehrzahl von Kreditnehmern, ob nur einer von ihnen einen gewerblichen oder beruflichen Zweck verfolgt oder ob der Kreditgeber die Gewährung eines Kredits für Konsumzwecke von einer teilweisen Verwendung des Kreditbetrags zur Begleichung von Verbindlichkeiten abhängig gemacht hat, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.

S. 541 - 542, Buchbesprechung

Lucius, Otto

Crypto Assets – Recht/Steuerrecht

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
OEBA
Heft 4, April 2024, Band 72
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2023, Band 71
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2022, Band 70
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2021, Band 69
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2020, Band 68
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2019, Band 67
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2018, Band 66
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2017, Band 65
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

OEBA
Heft 7, Juli 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 6, Juni 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

OEBA
Heft 5, Mai 2016, Band 64
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €