GREx: Wahlgerichtstand für Unterlassungsexekution nach § 5c Abs 3 EO.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Rechtsprechung des OGH, 985 Wörter
- Seiten 534 -535
- https://doi.org/10.47782/oeba202307053401
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§§ 5c, 355 EO. § 5c Abs 3 EO normiert für die Unterlassungsexekution einen Wahlgerichtsstand, der am Ort der titelwidrigen Handlung oder des eingetretenen Erfolgs anknüpft. Bestehen mehrere Erfolgsorte im Inland, so kommen auch mehrere Wahlgerichtsstände in Betracht. Ist etwa bei Begehung einer Internettat im Ausland angesichts der grds ubiquitären Abrufbarkeit von Websites der Erfolgsort im gesamten Bundesgebiet denkbar, so kann der Betreibende das zuständige Exekutionsgericht im Inland frei wählen, was auch sonst bei mehreren zur Verfügung stehenden (Wahl-)Gerichtsständen die Regel ist. Dies gilt auch, wenn - wie hier - der Erfolg des Titelverstoßes nicht nur im Sprengel eines einzigen Gerichts, sondern österreichweit eingetreten ist.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 15.12.2022, 3 Ob 207/22w
- oeba-Slg 2023/2930
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