Zur „Limited“ als Gesellschafterin in Treuhandkonstruktion.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Rechtsprechung des OGH, 2797 Wörter
- Seiten 532 -534
- https://doi.org/10.47782/oeba202307053201
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§§ 63, 82 GmbHG. Nach stRsp zum Verhältnis eines an einer GmbH beteiligten Treugebers zur Gesellschaft, sind nach dem Trennungsprinzip die Gesellschaftsbeteiligung und das Treuhandverhältnis voneinander zu trennen. Auch aus dem Umstand des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses ist keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten. Ausnahmsweise haftet aber auch der Treugeber für die vom Treuhänder übernommene Einlagepflicht, wenn die Zwischenschaltung eines Treuhänders offenkundig Umgehungs- bzw Missbrauchszwecken dient.
Wird - wie hier - eine Treuhandkonstruktion gewählt, nach der eine Limited nach dem Recht Großbritanniens einzige Gesellschafterin einer österr GmbH ist, und dient diese Konstruktion dazu, die wirtschaftlichen Eigentümer nach außen hin nicht in Erscheinung treten zu lassen, führt dies per se nicht zu einer Haftung der Treugeber für die geltend gemachte Stammeinlage. Ebensowenig konnte die bloße (erlaubte) Inanspruchnahme der von der englischen Rechtsordnung bereitgestellten Gesellschaftsform der Limited rechtsmissbräuchlich sein, auch wenn dadurch im Inland ggf bestehende höhere Anforderungen für die Kapitalaufbringung umgangen werden sollten.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 25.01.2023, 6 Ob 31/22k
- oeba-Slg 2023/2929
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