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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Kletečka, Andreas

Bindung des Insolvenzverwalters an nicht ausgeübte Option.

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§§ 21, 24, 26, 110 IO. Nach § 26 Abs 3 IO ist der Insolvenzverwalter an Anträge des Schuldners nicht gebunden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht angenommen wurden. Die Wendung „nicht gebunden“ ist dahin zu verstehen, dass der Antrag mit dem Eintritt der Insolvenzwirkungen (§ 2 Abs 1 IO) eo ipso erlischt.

Die Bestimmung des § 26 Abs 3 IO findet auf die noch nicht ausgeübte Option jedenfalls dann keine Anwendung, wenn sie noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Optionsverpflichteten eingeräumt und das für sie versprochene Entgelt entrichtet wurde.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • Kletečka, Andreas
  • oeba-Slg 2023/2926
  • OGH, 24.11.2022, 17 Ob 14/22s

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