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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Versicherungsmakler: Provisionen im Innenverhältnis zweier Makler.

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§§ 1009, 1478, 1486 ABGB; § 11 MaklerG. Ein Makler vermittelt für einen „Auftraggeber“ Geschäfte mit einem Dritten, ohne ständig damit betraut zu sein (§ 1 MaklerG). Nach § 11 S 1 MaklerG verjähren Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis in drei Jahren ab Fälligkeit.

Vereinbaren - wie hier - zwei Versicherungsmakler im Innenverhältnis, dass von vereinnahmten Maklerprovisionen an jenen Makler, der diesen Vertrag „eingebracht“ hat, 75% weiterüberwiesen werden und 25% einbehalten werden, entspricht dies jedoch einer Treuhandkonstruktion. Ein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG analog anzuwenden, liegt demnach nicht vor. Ein Anspruch auf Herausgabe von einbehaltenen Provisionen richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln des § 1009 ABGB.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 22.03.2023, 7 Ob 40/23t
  • oeba-Slg 2023/2928

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