Versicherungsmakler: Provisionen im Innenverhältnis zweier Makler.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Rechtsprechung des OGH, 2947 Wörter
- Seiten 529 -532
- https://doi.org/10.47782/oeba202307052901
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§§ 1009, 1478, 1486 ABGB; § 11 MaklerG. Ein Makler vermittelt für einen „Auftraggeber“ Geschäfte mit einem Dritten, ohne ständig damit betraut zu sein (§ 1 MaklerG). Nach § 11 S 1 MaklerG verjähren Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis in drei Jahren ab Fälligkeit.
Vereinbaren - wie hier - zwei Versicherungsmakler im Innenverhältnis, dass von vereinnahmten Maklerprovisionen an jenen Makler, der diesen Vertrag „eingebracht“ hat, 75% weiterüberwiesen werden und 25% einbehalten werden, entspricht dies jedoch einer Treuhandkonstruktion. Ein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG analog anzuwenden, liegt demnach nicht vor. Ein Anspruch auf Herausgabe von einbehaltenen Provisionen richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln des § 1009 ABGB.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 22.03.2023, 7 Ob 40/23t
- oeba-Slg 2023/2928
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