Die Frage, ob auf Raten- und Stundungsvereinbarungen, die Inkassoinstitute im Auftrag und Namen ihrer Auftraggeber mit deren Schuldnern schließen, die Verbraucherkredit- Richtlinie (VK-RL) und das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) anzuwenden sind, beschäftigt seit geraumer Zeit sowohl Lehre als auch Rechtsprechung. Ein mehr als fünf Jahre andauernder Rechtsstreit hat nicht die erhoffte Rechtssicherheit gebracht. Der vorliegende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über den nunmehr rechtskräftig entschiedenen Anlassfall und zeigt neue Lösungsansätze auf.
Heft 10, Oktober 2019, Band 67
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Inhalt der Ausgabe
S. 713 - 718, Abhandlung
Stundungsvereinbarungen als entgeltlicher Zahlungsaufschub im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes
S. 719 - 727, Berichte und Analysen
IT-Risiko in Banken – aufsichtsrechtliche Entwicklungen
IT-Risikomanagement und IT-Governance stehen derzeit zunehmend im Fokus von europäischen und nationalen Regulierungsbehörden. Der Artikel gibt einen Überblick über bestehende und in Entwicklung befindliche Regelungen in diesem Bereich. Nach einer Definition des Begriffs „IT-Risiko“ werden der Umfang und das Mandat der FMA bei der Überwachung von IT-Risiken erläutert und einige der wichtigsten bestehenden nationalen und europäischen Regelungen in diesem Bereich skizziert. Abschließend beleuchtet der Artikel mögliche zukünftige Entwicklungen der IT-Risiko-Aufsicht.
S. 728 - 733, Berichte und Analysen
Die Bedeutung der Bank in der gerichtlichen Sanierung in Österreich
Die vorliegende Studie analysiert die Relevanz der Bank in der gerichtlichen Sanierung von österreichischen Krisenunternehmen. Die Ergebnisse zeigen, dass Banken vor allem erfolgversprechende Sanierungen unterstützen und belegen die zentrale Bedeutung einer stabilen und langfristigen Hausbankbeziehung für die Sanierung. Eine aktive Unterstützung der Bank ist eng an die Fähigkeit und Bereitschaft der Eigentümer gebunden, finanzielle Beiträge zu leisten. Die Bankenunterstützung ist sowohl für die (gesamten) Gläubiger in Form von durchschnittlich höheren Quoten als auch für die insolventen Unternehmen in Form von deutlich höheren Überlebensraten positiv.
Der Druck auf die Politik, glaubwürdige Maßnahmen gegen den Klimawandel zu präsentieren, steigt rasant. Weil die bisherigen Maßnahmen kaum Wirkung gezeigt haben, verfolgt die Europäische Union nun unter dem Stichwort „Sustainable Finance“ einen Umbau des Finanzsystems, der jährliche Investitionen von 180 Mrd Euro lukrieren soll. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die relevanten Legislativvorschläge, deren Inhalte und Zeitpläne.
S. 739 - 740, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Instagram Marketing?
S. 741 - 745, Rechtsprechung des OGH
Fiktives Cash Pooling aus Sicht des Kapitalerhaltungsrechts.
§ 879 ABGB; § 82 GmbHG; §§ 30, 31 IO. Zur Beurteilung der Zulässigkeit von fiktivem Cash Pooling sind die allgemeinen kapitalerhaltungsrechtlichen Grundsätze für konzerninterne Darlehen bzw Sicherheitenbestellungen heranzuziehen. Der Fremdvergleich ist aber kein entscheidendes Kriterium, maßgeblich ist vielmehr, ob eine entsprechende betriebliche Rechtfertigung vorliegt.
Gegenüber Dritten - etwa einer am Cash Pooling beteiligten Bank - gilt das Verbot der Einlagenrückgewähr grundsätzlich nicht. Anderes gilt nur bei Kollusion und dann, wenn sich dem Dritten ein Missbrauch der Kapitalerhaltungsvorschriften „geradezu aufdrängen“ musste.
S. 745 - 750, Rechtsprechung des OGH
Mindestverzinsung, Erstreckungsklausel bei Höchstbetragshypothek & Verzugsfolgen.
§§ 864a, 879, 1000, 1336 ABGB; §§ 6, 28 KSchG. Verbraucherkreditverträge mit Mindest-, aber ohne Höchstverzinsung verstoßen gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Der Mindestverzinsung muss zudem eine wirtschaftlich gleichwertige Höchstverzinsung gegenüberstehen, um dem Erfordernis der Zweiseitigkeit zu genügen.
Eine Klausel, wonach ein Drittpfand für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank gegen den Hauptschuldner haftet, sodass die Haftung auch für andere Ansprüche bestehen soll, als jene die eigentlicher Anlass der Bestellung sind, das Pfand also ohne jede Obergrenze für alle künftigen Forderungen der Bank haften soll, ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 1 und 3 ABGB.
Auch beim Kreditvertrag muss sich die Bank den Ersatz von Betreibungsund Einbringungskosten zusätzlich zu einem Anspruch auf vertragliche Verzugszinsen nicht im Einzelnen ausbedingen.
S. 750 - 751, Rechtsprechung des OGH
Haftung für unterlassene Offenlegung von Innenprovisionen: Rechtswidrigkeitszusammenhang?
§§ 1293, 1295, 1311 ABGB; § 228 ZPO. Eine haftungsbegründende Interessenkollision ist zu verneinen, wenn der Rechtsträger als solches die strittigen Beteiligungen auch dann empfohlen hätte, wenn er dafür - abgesehen vom dem Anleger offengelegten Entgelt - keine Vergütung von einem Dritten erhalten hätte. Der Rechtsträger hat diesen Einwand nach dem Regelbeweismaß der ZPO nachzuweisen. Ob der konkrete Berater von der (zusätzlichen) Innenprovision Kenntnis hatte, ist jedenfalls dann irrelevant, wenn der Rechtsträger durch vertriebsfördernde Maßnahmen Einfluss auf die Beratungstätigkeit und damit auf die Anlageentscheidung des Kunden genommen hatte.
S. 751 - 753, Rechtsprechung des OGH
Keine Anlegerentschädigung bei Kauf über Börse.
§§ 1, 3, 75, 108 WAG 2007; § 1 BWG. Die Entschädigungseinrichtung haftet nicht für jeden von einer Wertpapierfirma (auch betrügerisch) herbeigeführten Schaden des Anlegers aus einer Veranlagung, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs 3 WAG 2007.
Ein Anspruch auf Entschädigung für den Kauf von Wertpapieren setzt voraus, dass der Kaufpreis der Wertpapierfirma überhaupt (unmittelbar oder mittelbar) zugeflossen ist.
Bei einem Kauf am Sekundärmarkt über die Börse steht nicht im Vorhinein fest, von wem die Wertpapiere erworben werden. Da der Anleger nicht darauf vertrauen darf, mit einem Mitglied der Entschädigungseinrichtung zu kontrahieren, besteht kein Vertrauen auf die Absicherung der Investition durch die Anlegerentschädigung.
Die Abschlussvermittlung setzt ein privatrechtliches Verhältnis über die Anbahnung einer Geschäftsgelegenheit zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten voraus.
Die Wertpapierdienstleistung der Teilnahme an einer fremden Emission (Loroemissionsgeschäft) bezieht der Emittent und sie kann deswegen keinen Anspruch auf Anlegerentschädigung begründen.
S. 753 - 754, Rechtsprechung des OGH
Internationale Zuständigkeit für Prospekthaftungsklagen.
Art 7 EuGVVO 2012. Die Notifizierung des Prospekts im Wohnsitzland des Anlegers ist keine unabdingbare Voraussetzung für die internationale Zuständigkeit der dortigen Gerichte.
S. 754 - 755, Rechtsprechung des OGH
Auswirkungen erfolgreicher Anfechtung auf Bürgschaft.
§§ 1346, 1363 ABGB; §§ 30, 31 IO. Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen nicht bindend, wenn ihm nicht der Streit verkündet wurde, ebenso wenig eine vergleichsweise Bereinigung von Anfechtungsansprüchen. Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich zu Unrecht unterworfen. Die Berechtigung der Anfechtungsansprüche ist diesfalls im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen.
S. 755 - 756, Rechtsprechung des OGH
Zur Sittenwidrigkeit von Angehörigensicherheiten.
§§ 879, 880a ABGB. Die Voraussetzungen der (Teil-)Nichtigkeit von Angehörigensicherheiten - krasses wirtschaftliches Missverhältnis, „verdünnte Willensfreiheit“ und Kenntnis oder fehlende Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber - müssen kumulativ verwirklicht sein.
§§ 1, 2, 14 UWG; § 5 VKrG. „Auffallend“ iSd § 5 VKrG bedeutet als formale Anforderung eine Platzierung an hervorgehobener, leicht bemerkbarer Stelle, wogegen „klar und prägnant“ inhaltliche Vorgaben macht, wonach die Informationen exakt, möglichst knapp und für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich sein müssen.
S. 758 - 759, Rechtsprechung des OGH
Zum Übergangsrecht des IRÄG 2017.
§§ 6, 7 ABGB; §§ 198, 281 IO. Die Bestimmung des § 281 IO ist in teleologischer Reduktion nur anzuwenden, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wiederaufgelebt wären. Liegen bei Antragstellung bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, dann ist die Frist des § 198 Abs 1 IO analog anzuwenden, um ein Wiederaufleben zu verhindern.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - RL 93/13/EWG - Art 6 und 7 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags - Feststellung der teilweisen Missbräuchlichkeit der Klausel - Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als ‚missbräuchlich‘ eingestuften Klausel - Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine nationale Rechtsvorschrift:
Die Art 6 und 7 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie zum einen der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, und dass diese Artikel zum anderen das nationale Gericht nicht daran hindern, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass sie durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung ersetzt wird, die diese Klausel inspiriert hat und die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, sofern der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - RL 2007/64/EG - Art 74 Abs 2 - Überweisungsauftrag - Vom Zahler angegebener fehlerhafter Kundenidentifikator - Ausführung des Zahlungsvorgangs auf der Grundlage des Kundenidentifikators - Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers;
Art 74 Abs 2 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Haftungsbeschränkung des Zahlungsdienstleisters, wenn ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator ausgeführt wird, dieser aber nicht mit dem von diesem Nutzer angegebenen Namen des Zahlungsempfängers übereinstimmt, sowohl auf den Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch auf den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Anwendung findet.
S. 767 - 768, Erkenntnisse des VwGH
Strafbarkeitsverjährung und Zulässigkeit einer Amtsrevision.
§ 31 Abs 2 VStG; § 36 FM-GwG; § 99b BWG (alt).
Die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auf 18 Monate in § 99b BWG (gegenüber § 31 Abs 1 VStG) bezog sich („selbstredend“) auch auf Verwaltungsübertretungen nach § 99d BWG. [Hinweis auf neue Rechtslage: vgl nunmehr § 35 iVm § 36 FM-GwG].
Eine nach Erlassung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts eingetretene Strafbarkeitsverjährung wirkt sich auf die Zulässigkeit einer Entscheidung des VwGH über eine Amtsrevision nicht aus, weil in einer solchen nur die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht werden kann.
S. 768 - 770, Erkenntnisse des VwGH
Die Bestrafung einer juristischen Person nach § 99d BWG oder § 35 FM-GwG ist von der Bestrafung einer dieser juristischen Person zuzurechnenden natürlichen Person unabhängig.
§ 99d BWG; § 35 FM-GwG; § 22 Abs 6 Z 2 FMABG.
Eine Bestrafung nach § 99d BWG oder § 35 FM-GwG setzt keinen rechtskräftigen Schuldspruch gegen eine dort angeführte natürliche „Führungsperson“ voraus. Demnach kann von einer zwingenden Zweistufigkeit des Verfahrens nicht die Rede sein. Dies bedeutet, dass ein Verfahren gegen die natürliche Person nicht vorrangig zu führen und zu beenden ist. Für eine Bestrafung der juristischen Person ist vielmehr entscheidend, dass die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genügt, erforderlichen Feststellungen getroffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden (§ 44a VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde.
Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gem § 99d BWG oder § 35 FM-GwG eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten.
Wird einer namentlich genannten oder aus der sonstigen Umschreibung eindeutig nach individuellen Kriterien bestimmten (bloße Bestimmbarkeit etwa auf Grund des Firmenbuchs genügt nicht) Führungsperson in einer Verfolgungshandlung gegen die juristische Person nach § 99d BWG (und § 35 FM-GwG) eine Straftat vorgeworfen und kommt die Führungsperson auf Grund des § 9 VStG für eine Bestrafung in Betracht, steht der Verantwortliche im Verdacht dieser Verwaltungsübertretung, weshalb er ab diesem Zeitpunkt gem § 32 Abs 1 VStG Beschuldigter ist.
S. 770 - 771, Erkenntnisse des VwGH
VwGH bestätigt Erk aus 2014 zur HTM-Widmung bei betrieblichen Vorsorgekassen.
§ 31 Abs 1 Z 3a BMSVG.
Bestätigung des VwGH-Erkenntnisses 2013/17/0497 [ÖBA 2015/187] hinsichtlich der Hold-to-maturity-Widmung bei betrieblichen Vorsorgekassen.
S. 771 - 772, Fachliteratur
Einführung in das Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage.
Gesetz über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ (Ktn SvKG-AufhebungsG); Kärntner Ausgleichszahlungsfonds Gesetz (K-AFG); § 2a FinStaG; Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG.
Der VfGH weist mehrere Parteianträge auf Normenkontrolle gegen das Gesetz über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ als zu eng gefasst zurück. Da keiner der Anträge auch Bestimmungen des Kärntner Ausgleichszahlungsfonds Gesetzes in das Aufhebungsbegehren mit einbezog, hätte eine Aufhebung der beantragten Bestimmungen durch den VfGH insbesondere auch die in § 3 Abs 1 Z 4 Kärntner Ausgleichszahlungsfonds Gesetz beabsichtigte Reaktion auf die Annahme der Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungsfonds gemäß § 2a FinStaG geradezu in ihr Gegenteil verkehrt. Eine Aufhebung (nur) der angefochtenen Bestimmungen hätte somit zur Folge, dass das Gesetz vom 20.4.2017, das mit Ktn LGBl 2017/15 kundgemacht wurde und welches das Gesetz über die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ (Ktn SvKG-AufhebungsG) enthält, einen völlig veränderten, dem Kärntner Landesgesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt erhielte.
S. 772 - 773, Fachliteratur
Das zivilrechtliche BankgeheimnisCan Banks Still Keep a Secret? –Bank Secrecy in Financial Centres Around the World
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