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OEBA

Heft 1, Januar 2018, Band 66

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Inhalt der Ausgabe

S. 1 - 12, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 12 - 13, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 14 - 14, Börseblick

Ruttenstorfer, Bernhard

Wie ist das freundliche Börsenumfeld einzuschätzen?

S. 15 - 22, Abhandlung

Perner, Stefan

Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag

Auf Basis einer Entscheidung des EuGH hat der OGH ausgesprochen, dass sich der Kunde bei unzureichender Belehrung über sein Rücktrittsrecht „ewig“ von der Lebensversicherung lösen kann. Kapitalbildende Lebensversicherungen wurden oft als Tilgungsträger bei einem Fremdwährungskredit eingesetzt. In der Lehre wurde die - im Rahmen dieses Beitrags überprüfte - Auffassung vertreten, dass der Kunde infolge eines solchen Rücktritts auf den verbundenen Fremdwährungskredit „durchgreifen“ könne, wodurch der Kreditgeber das Fremdwährungsrisiko zu tragen habe.

S. 23 - 29, Abhandlung

Hellwagner, Robert/​Seeber, Thomas

AIFMG und Stiftungen

Der nachfolgende Artikel befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen österreichische Privatstiftungen gemäß dem Privatstiftungsgesetz 1993 (PSG) als alternative Investmentfonds unter das österreichische AIFMG (Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz) fallen. Das Thema wird aus unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchtet, insbesondere werden anhand der Methodologie der AIFMD (Alternative Investment Fund Managers Directive) bzw des AIFMG mögliche Ausnahmetatbestände diskutiert.

S. 30 - 35, Abhandlung

Schoditsch, Thomas

Methodische Fragen des neuen Verbraucherinsolvenzrechts

Das Verbraucherinsolvenzrecht, das mit der KO-Novelle 1993 in das österreichische Insolvenzrecht eingeführt wurde, wird durch das IRÄG 2017 in wesentlichen Bereichen reformiert. Die Novelle, die mit 1.11.2017 in Kraft tritt, sieht insb beim Abschöpfungsverfahren tiefgreifende Veränderungen vor: So wird etwa die Dauer des Abschöpfungsverfahren auf fünf Jahre verkürzt; ebenso kann der Schuldner die Restschuldbefreiung in Zukunft ohne Leistung einer Mindestquote erlangen. Der nachstehende Beitrag erläutert die Eckpunkte dieser Reform und klärt methodische Fragen, die aus den neuen Regelungen resultieren.

S. 36 - 40, Berichte und Analysen

Kojić, Slobodan

Notleidende Risikopositionen, Schuldnerausfall und Forbearance

Der Schuldnerausfall wird durch den Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr 575/2013 („CRR“) geregelt. Dieser wird durch (noch nicht verbindliche) Leitlinien der EBA ergänzt. Für Kreditinstitute ergibt sich ein Problem dadurch, dass es für Zwecke des aufsichtlichen Meldewesens (FINREP) bereits verbindliche Definitionen und Erläuterungen zu „notleidenden Risikopositionen“ gibt, welche im Grunde dem Ausfall gleichzusetzen sind, wobei allerdings doch gewisse Unterschiede bestehen, die dazu führen, dass Risikopositionen unterschiedlich gekennzeichnet werden müssen, damit sie im Rahmen der aufsichtlichen Meldung korrekt ausgewiesen werden können. Der nachfolgende Beitrag versucht die Gemeinsamkeiten von sowie die Unterschiede zwischen „notleidend“ und „ausgefallen“ herauszuarbeiten und eine kurze Einführung in das Thema „Forbearance“ (Stundung) zu geben.

S. 41 - 42, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Customer Equity?

S. 43 - 48, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Foglar-​Deinhardstein, Stephan

Keine Auszahlung von Negativzinsen, aber auch kein Mindestsollzinsenanspruch in Höhe der Marge.

§§ 914, 915, 988, 1000 ABGB; §§ 6, 28, 28a KSchG; § 228 ZPO. Sieht ein Verbraucherkreditvertrag einen variablen Sollzinssatz nach der absoluten Berechnungsmethode vor, ergibt sich weder aus Vertragswortlaut noch aus Vertragszweck, dass dem Kreditgeber an Sollzinsen mindestens der vereinbarte Aufschlag zustünde. Er muss allerdings keine Negativzinsen an den Kreditnehmer auszahlen.

S. 48 - 50, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Bydlinski, Peter

Zur Abgrenzung von Garantie und Bürgschaft auf erstes Anfordern.

§§ 880a, 914, 1346 ABGB. Bei der Bürgschaft auf erste Anforderung ist dem Sicherungsgeber wie einem Garanten verwehrt, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Grundverhältnis zu erheben. Er kann seine Leistung jedoch vom Begünstigten zurückfordern, nachdem er sie erbracht hat, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war („zuerst zahlen, dann prozessieren“).

Dem Bürgen, der auf erste Anforderung zu zahlen hat, steht gegen seine Inanspruchnahme wie einem Garanten der Einwand des Rechtsmissbrauchs offen. Die Verwendung des Wortes „Garantie“ in Verbindung mit einer Zahlungspflicht unter Verzicht auf jeden Einwand schließt die Annahme einer Bürgschaft auf erste Anforderung nicht aus, wenn in der Haftungserklärung zugleich ein deutlicher Bezug zum gesicherten Grundverhältnis (hier: Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrages) hergestellt wird.

S. 50 - 57, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Schacherreiter, Judith

Zur internationalen Zuständigkeit für Anlegerklagen gegen VW.

Art 7, 17, 25 EuGVVO. Deliktische Ansprüche inklusive solcher aus culpa in contrahendo können nicht am internationalen Verbrauchergerichtsstand geltend gemacht werden.

Bei Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt ist der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten mangels direkter Vertragsbeziehung nicht eröffnet.

Aktionäre sind im Verhältnis zur Gesellschaft nicht als Verbraucher iSd EuGVVO anzusehen.

Bei auf Prospekthaftung gestützten Ansprüchen liegt der Handlungsort in jenem Land, in dem die fehlerhafte Aufklärung im Prospekt erfolgte. Für die Ad-hoc-Publizität ist auf das Land abzustellen, in dem der Emittent der dbzgl Pflicht unterliegt.

Ist die Emittentin eine ausländische Gesellschaft, deren Aktien an einer ausländischen Börse gehandelt werden, wobei die Globalurkunde im Ausland hinterlegt ist, liegt der Erfolgsort nicht im Inland.

S. 57 - 60, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

„Klauselurteil“ zu Wertpapierauftrag.

§§ 864a, 879, 1427 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; §§ 22, 44, 45, 46, 53 WAG 2007.

Unklare Tatsachenbestätigungen zu Lasten des Verbrauchers in Vertragsformblättern und AGB unterliegen in analoger Anwendung des § 6 Abs 3 KSchG der Kontrolle im Verbandsprozess.

Der Geschädigte hat die Voraussetzungen der Verpflichtung zur Angemessenheitsprüfung nach § 45 WAG 2007 nachzuweisen, woraufhin die Umstände, welche nach § 46 WAG 2007 eine Ausnahme davon begründen können, vom WPDL zu beweisen sind.

Eine Klausel, die generell auf bestimmte AGB verweist, ist intransparent, weil ein Pauschalverweis typischerweise dazu führt, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelungen heraussuchen muss, die für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen.

S. 60 - 67, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Geschäftsverbindung im Allgemeinen „Klauselurteil“ zu ABB.

Z 16, 23, 37, 40, 43, 49, 54, 55, 56, 57, 61, 75 ABB; §§ 447, 458, 460a, 466a, 466b, 466e, 864a, 879, 987 ABGB; §§ 6, 12, 28, 28a, 30 KSchG; § 355 UGB; §§ 9, 10, 15, 16 VKrG; § 405 ZPO. Klauselurteil zu ABB.

S. 67 - 68, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Aktivlegitimation bei Schädigung des Leasingobjekts durch Dritte.

§§ 914, 1295 ABGB. Ob der Leasingnehmer oder -geber eine merkantile Wertminderung bei Beschädigung des Leasingobjekts durch einen Dritten geltend machen kann, richtet sich nach dem Inhalt des konkreten Leasingvertrags und ist eine Einzelfallsfrage.

S. 68 - 68, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Stopp-Loss-Order: keine Haftung der Bank für Slippage Risiko.

§§ 914, 988, 1299 ABGB; § 502 ZPO. Dass es nach der Durchführung einer Stop-Loss-Order wieder zu einer Kurserholung kommen kann, die - ex-post betrachtet - ein Zuwarten hätte sinnvoll erscheinen lassen, macht ein solches Sicherungsmittel für FX-Kredite ex ante nicht generell untauglich.

S. 68 - 70, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH legt dem EuGH Frage zur Vereinbarkeit der Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute mit dem Unionsrecht vor.

StabilitätsabgabeG (StabAbgG), Art 56 AEUV, Art 63 AEUV

Dem EuGH wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Widerspricht eine Regelung, die eine Abgabe von der Bilanzsumme der Kreditinstitute vorsieht, der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 ff AEUV und/oder der Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV, wenn ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich für Bankgeschäfte mit Kunden in der übrigen Europäischen Union zur Entrichtung der Abgabe herangezogen wird, während dies auf ein Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das solche Geschäfte als Gruppenspitze einer Kreditinstitutsgruppe über ein gruppenzugehöriges Kreditinstitut mit Sitz in der übrigen Europäischen Union tätigt, dessen Bilanz wegen der Gruppenzugehörigkeit mit der Bilanz des als Gruppenspitze fungierenden Kreditinstituts zu konsolidieren ist, nicht zutrifft, weil die Abgabe von der unkonsolidierten (nicht in einen Konzernabschluss einbezogenen) Bilanzsumme zu entrichten ist?

S. 70 - 70, Weiterbildung

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