Die Corona-Pandemie hat unsere Wirtschaft (nicht nur, aber auch) finanziell vertrocknet. In dieser Wüste brauchen wir grüne Oasen. Jeder Krise wohnt eine Gelegenheit inne, mit einem Schwenk zum „ökosozialen Kapitalismus“ kann ein für Umwelt und Mensch verträglicher und inklusiver wirtschaftlicher Erholungsprozess gestartet werden.
Heft 3, März 2021, Band 69
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Inhalt der Ausgabe
Das Spendenwesen nimmt in Österreich traditionell eine wichtige Stellung ein. Große Bedeutung kommt hierbei Spendenorganisationen zu, die Geldbeträge von Spendern sammeln und dann nach definierten Zwecken verteilen oder vorbestimmten Empfängern zukommen lassen. Der vorliegende Beitrag untersucht das zivilrechtliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen und geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die Übermittlung einer Geldspende als Erbringung des Zahlungsdiensts des Finanztransfergeschäfts iSd ZaDiG 2018 bzw der PSD II zu beurteilen ist.
In diesem Beitrag werden zwei Grundformen der „Sale-Based Islamic Finance“ analysiert: murâbaḥa (Kreditkauf) sowie die Finanzierungstechnik der tawarruq. Der Beitrag untersucht die Grundlagen einer durch den Islam hervorgebrachten Wirtschaftsethik, die Verankerung und Durchführung von sharîʾa-konformen Finanzgeschäften in den säkularen westlichen Privatrechtsordnungen, klärt den Rechtscharakter von zwei Haupttypen der Corporate-Finance-Praxis und beantwortet die Frage, ob es sich bei diesen um konzessionspflichtige Bankgeschäfte handelt oder nicht.
S. 178 - 188, Berichte und Analysen
Marktmissbrauchsrechtliche Aspekte und ausgewählte Publizitätspflichten im Zusammenhang mit (Mitarbeiter-)Aktienoptionen
An (Mitarbeiter-)Aktienoptionsprogramme sind zahlreiche kapitalmarktrechtliche Aspekte (etwa die Frage nach einer allfälligen Prospektpflicht) geknüpft. Nachfolgende Darstellung soll zwei besonders wichtige Themenkomplexe, nämlich die Verhinderung von Marktmissbrauch und gewisse Publizitätspflichten, aufgreifen und illustrieren.
S. 191 - 198, Rechtsprechung des OGH
Aufklärungspflicht über den anfänglich negativen Marktwert eines Swaps nach dem WAG 2007
§§ 1267, 1295, 1299 ABGB; §§ 35, 38 WAG 2007. Swap-Geschäfte sind zivilrechtlich als Wetten zu qualifizieren.
Agiert die Bank in einer (zulässigen) Doppelrolle, als Beraterin und als Gegenpartei, hat sie ihren Kunden vor Vertragsabschluss über einen Interessenkonflikt beim Swap wegen eines anfänglichen, negativen Marktwerts aufzuklären, gegebenenfalls auch über dessen Höhe, Bedeutung und Zustandekommen. Diese Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Swap ein Spekulationsgeschäft ist oder der Absicherung des Zinsrisikos aus einem bestehenden Kredit bei einer Drittbank dient; ob die Bank ein Hedge-Geschäft schließt; von Höhe und Marktüblichkeit der einstrukturierten Bruttomarge sowie unabhängig von der Komplexität des Swaps.
Für die Annahme eines Interessenkonflikts reicht nicht aus, dass dem Rechtsträger ein Vorteil entstehen kann. Vielmehr muss gleichzeitig für den Kunden ein potenzieller Nachteil entstehen können. Ein Interessenkonflikt setzt aber nicht voraus, dass Nachteile wie Vorteile bereits eingetreten sind.
S. 199 - 200, Rechtsprechung des OGH
Zur Auslegung einer Bankgarantie
§§ 880a, 914, 915 ABGB. Ist der Wortlaut einer Garantieerklärung nicht eindeutig, ist nach § 914 ABGB auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Mangels feststellbarer Parteienabsicht ist auf § 915 ABGB zurückzugreifen, wobei die Auslegung zu Lasten desjenigen geht, der die Garantie formuliert hat (hier: Verwendung eines Musters des Begünstigten durch die Bank).
S. 200 - 203, Rechtsprechung des OGH
Klauselentscheidung zu Verbraucherkreditbedingungen
§§ 864a, 879, 914, 915 ABGB; §§ 6, 28, 29 KSchG. Klauselentscheidung zu Verbraucherkreditbedingungen.
S. 203 - 205, Rechtsprechung des OGH
Zum rechtsmissbräuchlichen Abruf einer Garantie
§§ 863, 880a, 914, 915, 1000 ABGB; § 31 IO. Die Hauptschuld lebt durch erfolgreiche Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) wieder auf und damit auch die Haftung aus einer Garantie, die ihrer Sicherung dient.
Besichert eine Garantie ein Kreditverhältnis, so haftet der Garant nicht für die Kosten eines Anfechtungsprozesses gegen den Insolvenzverwalter der Kreditnehmerin, weil der Kostenersatzanspruch dem (öffentlich-rechtlichen) Prozessverhältnis entstammt und nicht der besicherten Geschäftsbeziehung.
Im Schweigen des Begünstigten kann seine Zustimmung zur Garantieerklärung erblickt werden.
S. 205 - 206, Rechtsprechung des OGH
Zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen von Sparvereinen
§§ 914, 915 ABGB. Sind nach Auflösung eines zur Mitarbeiterförderung geschaffenen Sparvereins noch finanzielle Mittel vorhanden, die auf die Zuwendungen des Förderungsgebers zurückzuführen sind, entspricht es einer Lösung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die bezahlten Fördermittel nach Liquidation des Sparvereins wieder dem zukommen zu lassen, der sie gegeben hat, wenn der damit angestrebte Zweck nicht (mehr) erreicht wird.
S. 206 - 207, Rechtsprechung des OGH
Zum Publizitätsakt bei der Sicherungszession
§§ 452, 1392 ABGB. Die bei Sicherungszessionen erforderliche Publizität kann durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten oder durch Verständigung des Drittschuldners erzielt werden.
Führt der Sicherungszedent Kundenkonten und OP-Listen, müssen Zessionsvermerke in beiden aufscheinen. Ein Vermerk alleine in der OPListe ist nicht ausreichend.
Eine bloß zufällige Kenntnis des Drittschuldners von der Zession ersetzt die Drittschuldnerverständigung nicht. Zufällige Kenntnis liegt auch im Fall einer nicht offenkundigen, sondern versteckten Drittschuldnerverständigung vor (hier: Fußzeile eines Schreibens).
S. 207 - 207, Erkenntnisse des VwGH
VwGH erneut zu Verstoß des § 42 InvFG 1993 (!) gegen Kapitalverkehrsfreiheit
§ 42 InvFG 1993; § 198 Abs 2 InvFG 2011; Art 63 AEUV
Die Bestimmung des § 42 InvFG 1993 (zum zeitlichen Geltungsbereich vgl § 198 Abs 2 InvFG 2011) hat der VwGH bereits als gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßend beurteilt, da Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Inland auch im Wege einer (auch steuerlich als solcher behandelten) Kapitalgesellschaft angelegt werden konnte, während ausländischem Recht unterstehendes Vermögen hingegen nur im Wege eines Kapitalanlagefonds angelegt werden kann. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung, die Gebietsfremde von Investitionen in Österreich abhalten könnte (vgl näher VwGH 12.9.2018, Ra 2017/13/0027; vgl auch VwGH 11.12.2003, 99/14/0081, VwSlg 7885/F).
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass Art 63 AEUV Maßnahmen verbietet, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl etwa EuGH 10.2.2011, C-436/08 und C-437/08 Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn 50; 10.5.2012, C-338/11 bis C-347/11 Santander Asset Management ua, Rn 15; 26.2.2019, C-135/17 X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], Rn 55; vgl auch VwGH 26.1.2017, Ro 2015/15/0022, Rn 21). Der Kapitalverkehr in Bezug auf Drittstaaten fügt sich in einen anderen rechtlichen Kontext ein als in die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten (vgl neuerlich EuGH Santander Asset Management ua, Rn 54; X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], Rn 90).
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