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Heft 8, August 2022, Band 70

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Newsline

    S. 551 - 569, Newsline

    Franz Rudorfer
  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 570 - 571, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • Eine Angst zu viel?

    S. 572 - 572, Börseblick

    Alois Wögerbauer
  • Die Berufung des Bürgen auf die relative Nichtigkeit der Hauptforderung

    S. 573 - 584, Abhandlung

    Sabine Ranftl

    Der Beitrag untersucht Möglichkeiten, ob und wie sich ein Bürge auf die relative Nichtigkeit der Hauptschuld berufen kann. Schon die Qualifikation, was das Recht der Berufung auf relative Nichtigkeit ist, wird nicht einhellig beurteilt. Weitgehend scheint die Prämisse verbreitet zu sein, dass dieses Recht wie ein „Anfechtungsrecht“ ausgestaltet sei, da nur der von der relativen Nichtigkeit Betroffene selbst das Rechtsgeschäft beseitigen kann. Wird der Hauptschuldner allerdings nicht aktiv, sind damit die Möglichkeiten des Bürgen beschränkt; aber nicht ausgeschlossen, wie mit dieser Abhandlung aufgezeigt wird.

  • Die außergerichtliche Sanierungstreuhand

    S. 584 - 590, Abhandlung

    Florian Henöckl / Markus Fellner

    Die Sanierungstreuhand ist ein probates Mittel als Begleitmaßnahme für die Sanierung von in der Krise befindlichen Gesellschaften. Es ist ein Korridor durch das Eigenkapitalersatzrecht und Insolvenzrecht einzuhalten, damit die Finanzgläubiger alle Vorteile der Sanierungstreuhandschaft ausschöpfen können. Kernelement ist die Treuhandvereinbarung.

  • Trends am Bankensektor

    S. 591 - 593, Berichte und Analysen

    Ursula Swoboda

    Klassische Sparprodukte verlieren als attraktive Spar- und Anlageformen aus Sicht der ÖsterreicherInnen weiter an Beliebtheitsterrain. Einmal mehr zeigt sich, dass gerade in Krisenzeiten sowie Zeiten, die durch wirtschaftliche Instabilität geprägt sind, der Wunsch nach Absicherung groß ist und alternative Investmentformen wie Immobilien, aber auch Gold weiter profitieren können. Dies zeigt unsere aktuelle Ausgabe des GfK Stimmungsbarometers für das erste Halbjahr 2022, welche Informationen über das Interesse der ÖsterreicherInnen an verschiedenen Spar- und Anlageformen liefert – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

  • Die 10 häufigsten Stolpersteine bei der Implementierung einer PSD2-Schnittstelle in Österreich

    S. 593 - 597, Berichte und Analysen

    Anna Muri / Alexander Natter

    Durch das Open-Banking-Prinzip, das durch die zweite Zahlungsdienstrichtlinie in die europäische Finanzwirtschaft Eingang gefunden hat, werden Kreditinstitute dazu verpflichtet, sichere Schnittstellen für sog Drittanbieter zur Verfügung zu stellen. Der europäische Gesetzgeber hat hier Regeln definiert, deren Einhaltung Kreditinstitute oftmals vor Herausforderungen stellt. Der gegenständliche Beitrag beschreibt die häufigsten Probleme und mögliche Lösungen.

  • Was ist eigentlich … ein Schwarzer Schwan?

    S. 597 - 598, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • Zur Legitimations- und Liberationswirkung bei Sparbüchern.

    S. 599 - 601, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Thomas Wolkerstorfer / Markus Kellner

    §§ 31, 32 BWG; § 6 FM-GwG. Nennt der sich identifizierende Vorleger eines Kleinbetragssparbuchs iSd § 31 Abs 3 BWG das Losungswort, so obliegt der Bank der Beweis, dass der Vorleger mangels Rechtsnachfolge oder Vollmacht nicht zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs berechtigt ist. Die Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 1 BWG, nach der die Bank berechtigt ist, gegen Vorlage des Kleinbetragssparbuchs und Nennung des Losungswortes an den gem § 6 Abs 1 Z 1 FM GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde auszuzahlen, lässt sich nicht so auslegen, dass sie eine Auszahlung jedenfalls vornehmen müsste und ihr eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Vorlegers untersagt wäre.

  • Krypto-Mining: Keine Haftung wegen Verstoßes gegen GSpG.

    S. 601 - 603, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 1293, 1295, 1298, 1299, 1311 ABGB; §§ 1, 2, 52 GSpG. Ein Vermögensberater durfte – zumindest im zweiten Quartal 2017 – bei seiner Beratungs- und Vermittlungstätigkeit davon ausgehen, dass das Bitcoin-Mining kein in Österreich illegales Glücksspiel ist. Mangels Verschuldens scheidet daher eine Haftung des Vermögensberaters aufgrund einer Verletzung des GSpG als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB aus.

  • Keine (Gesamt-)Nichtigkeit eines FX-Kreditvertrags.

    S. 603 - 604, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 879, 907b, 983, 988 ABGB; § 6 KSchG. Ein FX-Kreditvertrag ist keinesfalls gesamtnichtig, wenn der zurückzuzahlende FX-Betrag zwar nicht ausdrücklich aus dem Vertrag hervorgeht, sich aber einer zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber abgeschlossenen Konvertierungsvereinbarung die Umrechnungsmodalitäten für die Rückzahlung entnehmen lassen.

  • Zur Haftung des Prospektkontrollors bei Immobilienveranlagungen.

    S. 604 - 606, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 1293, 1295 ABGB; §§ 8, 11, 14 KMG. Der Prospektkontrollor haftet gem § 11 KMG nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle. Holt ein Kontrollor – wie hier – anwaltlichen Rat zur Frage ein, ob ein Prospekt spezielle Angaben für Immobilienveranlagungen enthalten muss, und trifft mangels eindeutiger Rechtslage eine eigene Abwägungsentscheidung, kann ihm kein grob schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Neben der Haftung nach § 11 KMG kommt eine Haftung gegenüber dem Anleger aus culpa in contrahendo für leichtes Verschulden nicht in Betracht, weil sonst die Beschränkung der Haftung des Prospektkontrollors nach § 11 Abs 1 Z 2a KMG auf grobes Verschulden sinnlos wäre.

  • Zur Verjährungsfrist Schadensbegriff bei ungewolltem Depot-Verkauf.

    S. 606 - 608, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 1293, 1295, 1298, 1323, 1478, 1489 ABGB. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt im Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Nach dem weiten Schadensbegriff des ABGB ist jeder rechtliche Nachteil ein Schaden, somit jeder Zustand, an dem ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. Ein solcher realer Schaden besteht auch dann, wenn entgegen dem Willen des Eigentümers ein Wertpapierdepot verkauft wird und dadurch ein Bargeldbetrag an die Stelle von Wertpapieren tritt.

  • Anfechtung von Zahlungen wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.

    S. 608 - 610, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 1411, 1412 ABGB; §§ 7, 10, 12a, 30, 31 IO. Ein Pfandrecht, das bereits durch Tilgung der besicherten Forderung erloschen ist, kann nicht mehr angefochten werden, die durch Exekution erzwungene Tilgungszahlung sehr wohl. Einem Gläubiger muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dann iSd § 31 Abs 1 Z 2 IO bekannt sein, wenn bereits mehrere Exekutionsvollzüge am Fehlen pfändbaren Vermögens scheiterten, ein Vermögensverzeichnis mit geringem Einkommen vorlag und den Schuldner überdies zwei Sorgepflichten trafen. Dem Anfechtungsgegner ist das Wissen von Personen zuzurechnen, die er mit der Einbringung der Forderung betraute.

  • „Zinsstopp“ bei Teileinklagung nach § 1335 ABGB.

    S. 610 - 611, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 983, 988, 1000, 1335 ABGB. Gemäß § 1335 ABGB kann der Gläubiger vom Kapital keine Zinsen mehr verlangen, sobald die bereits entstandenen Zinsen die Höhe der Hauptschuld erreicht haben. Maßgeblich für die Zinsenobergrenze ist die Hauptschuld, also das vom Schuldner ursprünglich aufgenommene (und nicht eingeklagte) Kapital. Dies gilt auch für Teileinklagungen.

  • Kündigungsverbot des § 27 VZKG gilt nur für Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen.

    S. 611 - 611, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 902 ABGB; §§ 3, 23, 24, 25, 27 VZKG. Nicht jedes Zahlungskonto iSd § 3 Abs 1 VZKG, sondern nur ein „Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen“ unterliegt den Bestimmungen der §§ 25 ff VZKG über die umfassten Dienste, die zulässigen Entgelte und die Kündigungsmöglichkeiten.

  • Aufschiebende Wirkung einer Amtsrevision der FMA in einem Verfahren nach dem BaSAG.

    S. 612 - 613, Erkenntnisse des VwGH

    Mathis Fister

    BaSAG, § 28 VwGVG, § 30 VwGG

    Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen.

  • Aufschiebende Wirkung einer Amtsrevision der FMA betreffend Verweigerung der Akteneinsicht in einem Verfahren gem § 70 Abs 2 BWG.

    S. 613 - 613, Erkenntnisse des VwGH

    Mathis Fister

    § 70 Abs 2 BWG, § 30 VwGG

    Die gem § 30 Abs 2 VwGG gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten der revisionswerbenden FMA aus, weil der durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG drohende Nachteil – nämlich die Gewährung der Akteneinsicht und Bekanntgabe der gewünschten Daten – im Fall des Erfolgs der Revision nicht rückgängig gemacht werden könnte.

  • Keine Aufhebung und Zurückverweisung gem § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG bei Rechtsfragen iZm der Gewährung der Akteneinsicht.

    S. 613 - 614, Erkenntnisse des VwGH

    Mathis Fister

    BaSAG, § 24 VwGVG, § 28 VwGVG, § 63 VwGG

    Die Frage, inwiefern einer Partei Akteneinsicht zu gewähren ist und sie die ihr vorgeschriebenen Beiträge für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus nach dem BaSAG nachvollziehen können muss, ist eine wesentliche Rechtsfrage, die nicht bloß hochtechnischer Natur ist. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 4 VwGVG liegen demnach nicht vor.

    Da die Frage der Gewährung der Akteneinsicht eine Rechtsfrage ist, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde von vornherein nicht in Betracht.

  • Die in Ermangelung einer dispositiven Gesetzesvorschrift erlassene unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes, wie die untergeordneten Gerichte vorgehen sollten, wenn sie einen Vertrag für gültig erklären, der wege...

    S. 614 - 620, Entscheidungen des EuGH

    Maxililian Korp / Brigitta Lurger

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/ EWG – Missbräuchliche Klauseln – Darlehensverträge – Auf Fremdwährung lautender, in nationaler Währung zu tilgender Kredit – Vertragsklausel, bei der das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abgewälzt wird – Missbräuchlichkeit einer Klausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht – Wirkungen – Nichtigkeit des Vertrags – Schwerer Schaden für den Verbraucher – Praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 – Unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs – Möglichkeit, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne den Vertragsabschluss befunden hätten;

    1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen mangels einer dispositiven Vorschrift im nationalen Recht zur Regelung einer solchen Situation nicht nur durch eine unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs des betreffenden Mitgliedstaats sichergestellt werden kann, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um einen Vertrag für gültig oder für zwischen Parteien wirksam geworden zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer seinen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann.

    2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass das zuständige nationale Gericht für die Parteien eines Kreditvertrags wieder den Zustand herstellt, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, weil gemäß dieser Richtlinie eine den Hauptgegenstand des Vertrags betreffende Klausel für missbräuchlich zu erklären ist, wobei dieses Gericht, wenn es seiner Meinung nach nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, dafür zu sorgen hat, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

  • Bankleistungen sind Dienstleistungen iSv Art 57 AEUV.

    S. 614 - 614, Erkenntnisse des VwGH

    Mathis Fister

    § 27a EStG, Art 57 AEUV

    Bankleistungen stellen Dienstleistungen iSv Art 57 AEUV dar. Art 56 AEUV steht jeder nationalen Regelung entgegen, die geeignet ist, die Tätigkeiten eines Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern. Für die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, zu der die Anwendung des § 27a Abs 2 Z 7 EStG 1988 führt, greifen keine Rechtfertigungsgründe. Es liegt daher ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor.

  • Praxishandbuch Sustainable Finance – Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit in Anlageberatung und Risikomanagement

    S. 620 - 621, Buchbesprechung

    Otto Lucius

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