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Lurger, Brigitta/​Korp, Maxililian

Die in Ermangelung einer dispositiven Gesetzesvorschrift erlassene unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes, wie die untergeordneten Gerichte vorgehen sollten, wenn sie einen Vertrag für gültig erklären, der wege...

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Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/ EWG – Missbräuchliche Klauseln – Darlehensverträge – Auf Fremdwährung lautender, in nationaler Währung zu tilgender Kredit – Vertragsklausel, bei der das Wechselkursrisiko auf den Verbraucher abgewälzt wird – Missbräuchlichkeit einer Klausel, die sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht – Wirkungen – Nichtigkeit des Vertrags – Schwerer Schaden für den Verbraucher – Praktische Wirksamkeit der Richtlinie 93/13 – Unverbindliche Stellungnahme eines Obersten Gerichtshofs – Möglichkeit, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne den Vertragsabschluss befunden hätten;

1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit ihrer Bestimmungen mangels einer dispositiven Vorschrift im nationalen Recht zur Regelung einer solchen Situation nicht nur durch eine unverbindliche Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs des betreffenden Mitgliedstaats sichergestellt werden kann, mit der den untergeordneten Gerichten vorgegeben wird, wie sie vorzugehen haben, um einen Vertrag für gültig oder für zwischen Parteien wirksam geworden zu erklären, wenn dieser Vertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer seinen Hauptgegenstand betreffenden Klausel nicht fortbestehen kann.

2. Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass das zuständige nationale Gericht für die Parteien eines Kreditvertrags wieder den Zustand herstellt, der für sie bestanden hätte, wenn dieser Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, weil gemäß dieser Richtlinie eine den Hauptgegenstand des Vertrags betreffende Klausel für missbräuchlich zu erklären ist, wobei dieses Gericht, wenn es seiner Meinung nach nicht möglich ist, die Parteien in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne diesen Vertrag befunden hätten, dafür zu sorgen hat, dass der Verbraucher letztlich so gestellt ist, als hätte es die für missbräuchlich erklärte Klausel nie gegeben.

  • Lurger, Brigitta
  • Korp, Maxililian
  • EuGH, 31.03.2022, C-472/20, (6. Kammer) Lombard Pénzügyi és Lízing Zrt/PN
  • oeba-Slg 2022/120

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