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„Zinsstopp“ bei Teileinklagung nach § 1335 ABGB.

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 70
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
1067 Wörter, Seiten 610-611

20,00 €

inkl MwSt

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§§ 983, 988, 1000, 1335 ABGB. Gemäß § 1335 ABGB kann der Gläubiger vom Kapital keine Zinsen mehr verlangen, sobald die bereits entstandenen Zinsen die Höhe der Hauptschuld erreicht haben. Maßgeblich für die Zinsenobergrenze ist die Hauptschuld, also das vom Schuldner ursprünglich aufgenommene (und nicht eingeklagte) Kapital. Dies gilt auch für Teileinklagungen.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2022/2844
  • OGH, 26.01.2022, 3 Ob 1/22a

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