Anfechtung von Zahlungen wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 70
- Rechtsprechung des OGH, 1892 Wörter
- Seiten 608 -610
- https://doi.org/10.47782/oeba202208060801
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§§ 1411, 1412 ABGB; §§ 7, 10, 12a, 30, 31 IO. Ein Pfandrecht, das bereits durch Tilgung der besicherten Forderung erloschen ist, kann nicht mehr angefochten werden, die durch Exekution erzwungene Tilgungszahlung sehr wohl. Einem Gläubiger muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dann iSd § 31 Abs 1 Z 2 IO bekannt sein, wenn bereits mehrere Exekutionsvollzüge am Fehlen pfändbaren Vermögens scheiterten, ein Vermögensverzeichnis mit geringem Einkommen vorlag und den Schuldner überdies zwei Sorgepflichten trafen. Dem Anfechtungsgegner ist das Wissen von Personen zuzurechnen, die er mit der Einbringung der Forderung betraute.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 25.03.2022, 17 Ob 4/22w
- oeba-Slg 2022/2843
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