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OEBA

Heft 4, April 2020, Band 68

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Inhalt der Ausgabe

S. 223 - 231, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 232 - 233, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 235 - 240, Abhandlung

Graf, Georg

Der Erstattungsanspruch bei der SEPA-Lastschrift

Bei SEPA-Lastschriften steht dem Zahler nach § 70 Abs 1 3. Satz ZaDiG 2018 das an keine Voraussetzungen geknüpfte Recht zu, im Wege der Erstattung die Belastung seines Kontos rückgängig machen zu lassen. Bernsteiner/Miernicki haben in ÖBA 2019, 411 die These vertreten, eine solche Erstattung führe nicht dazu, dass der Gläubiger nun wiederum seine ursprüngliche Forderung geltend machen könne; er sei vielmehr auf die Geltendmachung von Schadenersatzoder Bereicherungsansprüchen beschränkt. Diese Sichtweise ist Einwänden ausgesetzt.

S. 241 - 247, Abhandlung

Zoppel, Moritz

Das Pfandrecht an Unternehmenszubehör in der Insolvenz

Eine Hypothek erstreckt sich in der Regel auf das bewegliche Zubehör eines Unternehmens, das auf der belasteten Liegenschaft betrieben wird. Als sachenrechtlicher Modus zur Begründung des Pfandrechts am Unternehmenszubehör reicht die Einverleibung der Hypothek im Grundbuch aus. Wird das Unternehmen später eingestellt, soll als Folge auch das Pfandrecht am Unternehmenszubehör erlöschen. Schließlich besteht kein Unternehmen mehr, auf das sich das Zubehör beziehen könnte. Ob dieselbe Rechtsfolge auch dann eintritt, wenn das Unternehmen erst während eines Insolvenzverfahrens stillgelegt wird, ist hingegen weitgehend unklar.

S. 248 - 253, Abhandlung

Sillaber, Christian

Dezentrale Transaktionseinheiten als E-Geld

Diese Arbeit untersucht die Einordnung von Transaktionseinheiten dezentraler Transaktionssysteme als E-Geld. Während die derzeit vorherrschende Lehre bei Nicht-Einordnung von Token in bestehende Regime nach dem Ausschlussprinzip (zB Verneinung Einordnung als Wertpapier, Verneinung Einordnung als E-Geld) regelmäßig für einzelne Transaktionseinheiten das Fehlen jeglicher aufsichtsrechtlicher Anknüpfungspunkte bejaht, ergibt eine detaillierte Betrachtung der technischen Rahmenbedingungen und E-Geld-Tatbestandsmerkmale ein anderes Bild: Transaktionseinheiten gängiger dezentraler Transaktionssysteme sind in nahezu allen Fällen problemlos unter den E-Geld-Begriff subsumierbar.

S. 254 - 256, Interview zur Corona-Krise

Dombret, Andreas R.

Was meinen Sie bitte?

S. 257 - 259, Berichte und Analysen

Liebel, Fabian

Der Umgang mit Krediten in Zeiten von COVID-19

Die COVID-19-Krise wirft die Frage nach dem Umgang mit Krediten auf, die aufgrund der umfassenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise notleidend werden (könnten). Dabei stehen mehrere Handlungsoptionen im Raum, bei denen jeweils verbraucher- und aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind. Während der heimische Gesetzgeber bislang noch keine gesetzlichen Krisenmaßnahmen auf dem Gebiet des Darlehens- und Kreditrechts getroffen hat, haben andere europäische Gesetzgeber und die europäische Bankenaufsicht bereits die Weichen gestellt.

S. 260 - 261, Berichte und Analysen

Swoboda, Ursula

Trends am Bankensektor

Unter den Österreichern und Österreicherinnen breitet sich ein gewisser Verdruss hinsichtlich der Frage, welche Spar- und Anlageformen noch attraktiv erscheint, aus. Rückläufiges Interesse der Sparer zeigt sich nicht nur bei den klassischen Sparprodukten, sondern auch beim Thema Eigentumswohnungen und Grundstücken, die in den letzten Jahren immer an der Spitze der beliebtesten Spar- und Anlageformen rangierten. Gleichzeitig stehen Herr und Frau Österreicher der Tatsache, dass sich die persönliche wirtschaftliche Situation in den nächsten 12 Monaten positiv verändern wird, eher skeptisch gegenüber. Doch welche Möglichkeiten bieten sich noch für die Anlage von Geld? Sind Investitionen in diverse Güter die Alternative? Das Stimmungsbarometer der GfK Austria hilft u.a. diese Fragen zu beantworten und liefert Informationen über aktuelles Interesse der Österreicher und Österreicherinnen an verschiedenen Spar- und Anlageformen - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

S. 262 - 263, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Influencer Marketing?

S. 264 - 267, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Burtscher, Bernhard

Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen nach § 11 Abs 7 KMG

§ 1489 ABGB; § 44 AktG; § 11 KMG; § 275 UGB. § 11 Abs 7 KMG verdrängt die allgemeinen Verjährungsregeln des § 1489 ABGB, deswegen können Prospekthaftungsansprüche vor Ablauf der objektiven Präklusivfrist auch dann nicht verjähren, wenn der Anleger in Kenntnis von Schaden und Schädiger ist.

S. 267 - 268, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Haftung wegen Verzögerungen bei Depotübertrag

§§ 1293, 1295, 1324 ABGB; § 349 UGB. Die Frage, innerhalb welchen Zeitraums eine Depotbank die Depotübertragung durchführen muss, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Müssen eine große Anzahl an Einzeltiteln von unterschiedlichen Lagerstellen sowie teilweise im Ausland befindliche Wertpapiere übertragen werden, kann auch eine Dauer von 41 Tagen für den Depotübertrag (noch) als branchenüblich betrachtet werden.

S. 268 - 270, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

FX-Kredit: Schadenersatz wegen Verweigerung der Konvertierung durch Bank

§§§ 1293, 1295, 1298, 1487, 1489 ABGB; § 228 ZPO. Steht dem Kreditnehmer das vertragliche Recht zu, eine FX-Kreditschuld jederzeit in eine andere Währung zu konvertieren, stellen mehrere Weigerungen des Kreditgebers, die Konvertierung vorzunehmen, verschiedene schädigende Handlungen dar, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist unterliegen. Der Beginn der Verjährung für Ansprüche aus jeder derartigen Handlung ist separat zu beurteilen.

S. 270 - 271, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Geltendmachung von Einzelschäden gegen ehemalige Insolvenzverwalterin

§§ 1293, 1295 ABGB; §§ 48, 81 IO. Zur Geltendmachung eines Einzelschadens gegen eine ehemalige Insolvenzverwalterin ist nur der Geschädigte aktivlegitimiert. Der bloße Umstand, dass eine geschädigte Bank nach Beendigung des Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Kreditschuldner verzichtet hat, begründet nicht dessen Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Einzelschadens der Bank.

S. 271 - 272, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Unzulässige Zustimmungsfiktion in Preisänderungsklausel

§§ 864a, 879 ABGB; § 80 ElWOG 2010; § 125 GWG 2011; § 6 KSchG. Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot, selbst wenn sie den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entsprechen sollte.

S. 272 - 274, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Vollmachtsmissbrauch durch den Treuhänder

§§ 879, 1002, 1293, 1295, 1323 ABGB; § 390 EO; §§ 133, 153 StGB. Nach hA sind - jedenfalls bei offener Treuhand - die für Vollmachtsmissbrauch entwickelten Regeln analog auf den Treuhandmissbrauch anzuwenden. Daher ist ein unter Treuhandmissbrauch geschlossenes Rechtsgeschäft nach Maßgabe des § 879 ABGB nichtig.

Im Fall der Ungültigkeit eines Kaufvertrags wegen Treuhandmissbrauchs hat der Treugeber einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen den Dritten. Dies kommt etwa im Fall einer Straftat oder bei einer nur zivilrechtlich rechtswidrigen Beeinträchtigung dessen Forderungsrechts in Betracht. Dabei kommt dem Treugeber ein Wahlrecht zu: Er kann als Naturalrestitution die Herausgabe des Treuguts an den Treuhänder oder an sich selbst begehren.

S. 274 - 278, Erkenntnisse des VfGH

Stöger, Karl/​Bydlinski, Peter

Ausnahme vom Akzessorietätsprinzip in § 1352 ABGB sachlich gerechtfertigt und daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden

§ 1352 ABGB bewirkt, dass (potentiell) Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen der Zugang zu Vertragsabschlüssen - auf Grund der Möglichkeit des Gläubigers zur Besicherung durch einen Bürgen - erleichtert wird. Darüber hinaus gewährleistet § 1352 ABGB Rechtssicherheit und damit Planbarkeit für (potentielle) Gläubiger geschäftsunfähiger bzw beschränkt geschäftsfähiger Personen. Wenn die Rechtsordnung zum Schutz des Geschäftsunfähigen bzw beschränkt Geschäftsfähigen eine Regelung vorsieht, welche die bereicherungsrechtliche Rückforderung beschränkt bzw erschwert, so ist es nicht unsachlich, wenn dem Gläubiger - gleichsam als Ausgleich - die Möglichkeit eingeräumt wird, das wirtschaftliche Risiko eines solchen - potentiell riskanten - Rechtsgeschäftes durch Bürgschaft abzusichern.

Dass ein Bürge, der die Geschäftsunfähigkeit des Schuldners kannte und sich dennoch - privatautonom - für eine Bürgschaft entscheidet, für die eingegangene Schuld einstehen muss, begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn ein Bürge haften soll, der die Geschäftsunfähigkeit bzw beschränkte Geschäftsfähigkeit des Schuldners auf Grund seiner eigenen Nachlässigkeit nicht kannte.

Für jene Konstellation, in der sowohl der Bürge als auch der Gläubiger unverschuldet keine Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners hatten, weist der Gesetzgeber in § 1352 ABGB das alleinige wirtschaftliche Risiko dem Bürgen zu. Diese Entscheidung liegt innerhalb des dem Gesetzgeber zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsrahmens.

S. 278 - 280, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH verneint in Zusammenhang mit Einzelfragen des Verschuldens und der Strafbemessung das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung

Art 133 Abs 4 B-VG; § 45 VStG; § 43 Abs 1 VwGVG.

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG darstellt.

Die Verschuldensfrage (dazu zählt auch die Frage der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems) unterliegt der Beurteilung durch das jeweilige Verwaltungsgericht anhand der konkreten Besonderheit des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre.

Weder für eine Verfolgungshandlung noch für die Bestrafung reicht es in Hinblick auf die dafür notwendige Bestimmtheit der verfolgten Person aus, wenn auf Urkunden verwiesen wird, die der Erledigung nicht beigeschlossen sind, weil die bloße Bestimmbarkeit der Person nicht genügt (so bereits VwGH 29. 3. 2019, Ro 2018/02/0023; ÖBA 2019/242).

Es kommt für die Bestrafung der juristischen Person gerade nicht darauf an, ob und gegebenenfalls gegen welche natürliche Person ein Verwaltungsstrafverfahren geführt wird oder wurde (so bereits VwGH 29. 3. 2019, Ro 2018/02/0023; ÖBA 2019/242).

Es ist einheitliche Rechtsprechung des VwGH, dass die 15-monatige Entscheidungsfrist des Verwaltungsgerichts gem § 43 Abs 1 VwGVG bei Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof neuerlich zu laufen beginnt.

S. 280 - 284, Erkenntnisse des VwGH

Verletzungen des § 4 KMG entsprechen (in der Regel) nicht dem Tatbestand einer gerichtlichen Straftat

§ 4 Abs 2 und 3 KMG; § 22 VStG; § 30 Abs 1 und Abs 2 VStG; § 146 StGB.

Der Tatbestand der Übertretungen des § 4 Abs 2 bzw 3 KMG (fehlender Prospekthinweis sowie irreführende Werbung) einerseits unterscheidet sich von jenem der Übertretung nach § 146 StGB (Betrug) andererseits in wesentlichen Elementen. Inwiefern der fehlende Prospekthinweis gem § 4 Abs 2 KMG überhaupt eine gerichtliche Strafbarkeit gemäß §§ 146 ff StGB begründen kann, ist nicht ersichtlich. Die fehlende Strafbarkeit der irreführenden Werbung als Betrug im Sinne des StGB wird auch aus der Tatsache bestätigt, dass der Gesetzgeber zur Umsetzung der Prospektrichtlinie eigens einen diesbezüglichen Straftatbestand im KMG geschaffen hat. Dies wäre bei einer Strafbarkeit irreführender Werbung als Betrug nicht notwendig gewesen.

§ 22 Abs 1 VStG stellt nur darauf ab, dass die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet; auf die tatsächliche Einleitung (oder gar den Abschluss) eines Strafverfahrens kommt es daher nicht an. Auch die Frage, ob der Beschuldigte die Tat verschuldet hat oder ein Entschuldigungsgrund in Betracht zu ziehen ist, ist für die Subsidiarität der Verwaltungsstrafdrohung nicht entscheidend.

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