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OEBA

Heft 11, November 2019, Band 67

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Inhalt der Ausgabe

S. 777 - 791, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 792 - 793, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 794 - 794, Börseblick

Christoph Schultes

Risk-on – Risk-off

S. 795 - 805, Abhandlung

Alexander Wilfinger / Martin Spitzer

Übertragbarkeit oder Höchstpersönlichkeit von Anfechtungsrechten

Die Übertragbarkeit von Insolvenzanfechtungsrechten wurde lange einhellig abgelehnt, in jüngerer Zeit vermehrt diskutiert und nunmehr vom OGH in einer Grundsatzentscheidung befürwortet. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass dieser Umschwung sowohl den grundlegenden zivilrechtlichen Rahmenbedingungen als auch der Funktion und der Wirkungsweise des Anfechtungsrechts entspricht.

S. 806 - 815, Abhandlung

Peter Knobl

WAG 2018 – Zur Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Berater

Dieser Beitrag diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine virtuelle Anlageberatung eine qualitätsverbessernde Zuwendung darstellt. Eine grundrechtskonforme Anwendung der MiFID II, der DelRL 2017/593 und des § 52 Abs 1 Z 1 lit d WAG 2018 erfordert es, dass bei Einhaltung gewisser Qualitätsmaßstäbe auch Online-Beratungen als zusätzliche oder höherwertige Dienstleistung gewertet werden. Chatbots, Robo-Advice, vorwiegend algorithmengestützte Anlageberatung und Sprachassistenten erfüllen diese Qualitätsmaßstäbe nicht. Eine Gleichstellung mit einem Vor-Ort-Termin kommt insbesondere bei Videokonferenzen oder Videotelefonaten in Betracht, da der Kunde dabei die Gesichtsmimik und Sprache des Anlageberaters wahrnehmen kann.

S. 816 - 825, Abhandlung

Markus Aigner

Das Pfandrecht und die Blockchain

Die Blockchain ist dabei, in der Abwicklung von Transaktionen einen Paradigmenwechsel herbeizuführen. Erste Klassifizierungen dieser neuen Technologie und wie diese rechtlich zu beurteilen sei, haben in Bezug auf Kryptowährungen, vertreten durch deren prominentesten Vertreter Bitcoin, bereits stattgefunden. Ziel dieses Beitrags ist es, eine allgemeine sachenrechtliche Einordnung von Krypto-Assets (nicht beschränkt auf Kryptowährungen) zu erarbeiten und im Speziellen den Diskurs hinsichtlich der Verpfändung von Krypto-Assets anzuregen sowie eine mögliche neue Form des Publizitätsakts für Krypto-Assets vorzustellen.

S. 826 - 834, Abhandlung

Elisabeth Renner

Ansatz und Ausweis widerruflicher Kreditzusagen in der nationalen und internationalen Rechnungslegung

Kreditzusagen sind ein wichtiger Bestandteil der Bankenpraxis. Sie treten in unterschiedlichen Formen auf und können anhand des Verbindlichkeitsgrads in unwiderrufliche und widerrufliche Zusagen unterteilt werden. Der Beitrag nimmt, ausgehend von einem Beispiel, eine zivilrechtliche Einordnung von Kreditzusagen vor und untersucht deren bilanzielle Beurteilung in der nationalen und internationalen Rechnungslegung. Dabei kommt der Abgrenzung zwischen unwiderruflichen und widerruflichen Kreditzusagen eine vordergründige Rolle zu.

S. 835 - 842, Berichte und Analysen

Jeannette Gorzala

IPO „light“

Im Ergebnis war der Dritte Markt nach Umsetzung des Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetzes 2011 (GesRÄG 2011) für österreichische Aktienemittenten unzugänglich. Dies ergab sich aus rechtlichen Gründen (Namensaktie als Standardinstrument) in Verbindung mit technischen Hindernissen (mangelnde Handelsinfrastruktur für Namensaktien). Mit Inkrafttreten der jüngsten Novellierung des Aktiengesetztes (AktG) durch das STS-Verbriefungsvollzugsgesetz (STS-VVG) am 1.1.2019 haben österreichische Unternehmen erstmals wieder seit dem Jahr 2011 die Möglichkeit, über eine Notierung am Dritten Markt am Kapitalmarkt zu partizipieren. In diesem Zusammenhang erfolgte mit 21.1.2019 auch eine Neuausrichtung der Marktsegmente am Dritten Markt (direct market plus, direct market). Vor allem das Marktsegment direct market plus soll KMUs und Startups einen einfachen Kapitalmarkteinstieg durch niedrigere Gebühren und geringere Folgeverpflichtungen bei einem erhöhten Qualitäts-, Transparenz- und Publizitätsstandard ermöglichen. Als prominentes Beispiel nutzte die startup300 AG, ein Ecosystem für Startups und innovative Unternehmen, bereits am 21.1.2019 die Öffnung des Dritten Marktes für einen Börsegang (Initial Public Offering, IPO) im Marktsegment direct market plus.

S. 843 - 843, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was sind eigentlich … Megatrends?

S. 844 - 849, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Wirksamkeit der Abtretung von Anfechtungsansprüchen.

§ 1393 ABGB; §§ 362, 364, 397, 404 BGB; §§ 27, 28, 32, 37, 39, 41, 81, 116, 157g IO; §§ 80, 143, 144 dInsO. Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv § 27 IO) auch den auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.

Ein zu niedriger Abtretungspreis kann eine Abtretung dann unwirksam machen, wenn die Zession objektiv insolvenzzweckwidrig war und dieser Umstand - also der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den IV - für den Zessionar auch evident war.

S. 849 - 851, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Florian Skarics / Markus Kellner

Gewährleistung beim Sale-and-lease-back-Geschäft.

§§ 879, 1063, 1090 ABGB. Ein zwischen Unternehmern vereinbarter Gewährleistungsausschluss im Rahmen eines Sale-and-lease-back-Geschäfts, bei dem der Leasingnehmer das Leasinggut vom Lieferanten selbst (samt den daraus abzuleitenden Rechten und Pflichten) käuflich erwirbt und erst danach an den Leasinggeber (weiter) verkauft, ist - anders als bei gewöhnlichem Finanzierungsleasing - nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

S. 851 - 852, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

FX-Kredit: Aufklärungspflicht über Wechselkursstützung.

§§ 907b, 983, 1293, 1295, 1299, 1304 ABGB. Bei einem FX-Kredit ist über Zins-, Währungs- bzw Wechselkursrisiko und ggf über das Tilgungsträgerrisiko aufzuklären. Der Wegfall einer Wechselkursstützung (hier durch die Schweizerische Nationalbank) begründet dabei kein eigenständiges, vom allgemeinen Wechselkursrisiko zu trennendes Risiko, über das gesondert aufzuklären wäre.

Allein der Umstand, dass nach Kreditvertragsabschluss Beratungsgespräche stattfinden, führt noch nicht zum Zustandekommen eines selbständigen Auskunftsvertrags.

S. 852 - 854, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Bankgarantie.

§§ 880, 880a, 1295, 1346, 1431 ABGB. Voraussetzung für Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs ist die Absicht, etwas zu begehren, was nicht gebührt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Garantie zu einem anderen Sicherungszweck als dem im Kausalverhältnis begründeten abgerufen wird. Hält sich der Begünstigte aus vertretbaren Gründen für berechtigt, die Bankgarantie abzurufen, kann ihm indes kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.

S. 854 - 856, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Verwertung von Zubehör bei der Liegenschaftsexekution.

§ 457 ABGB; §§ 146a, 209, 213, 215, 217, 231, 234, 252 EO; §§ 120, 252 IO. Zweck der Verwertung von Zubehör bei der Liegenschaftsexekution ist es, die aus einer Liegenschaft und ihrem Zubehör gebildete wirtschaftliche Einheit zu erhalten und so einen typischerweise höheren Erlös zu erzielen. Der bloße Umstand, dass der auf einer Liegenschaft geführte Betrieb von einem Dritten geführt wird, stellt dabei keinen zwingenden Grund dar, das Betriebsinventar nicht als Zubehör der Liegenschaft anzusehen.

S. 856 - 857, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Auszahlung von Sparguthaben trotz aufrechter pflegschaftsgerichtlicher Sperre

§§ 132, 133 AußStrG; § 32 BWG. In der besonderen Konstellation, dass für ein Konto irrtümlicherweise mehrere (von unterschiedlichen Gerichten) angeordnete Kontosperren bestehen, wirkt sich die Aufhebung einer einzelnen Sperre nicht auf die übrigen Sperren desselben Kontos aus. Die übrigen Kontosperren stellen daher weiterhin ein Auszahlungshindernis dar. Die Auszahlung wirkt für die Bank nicht schuldbefreiend.

S. 857 - 858, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungsvertrag

Art 267 AEUV; §§ 914, 1393 ABGB; §§ 5b, 15, 165a VersVG. Hat ein Versicherungsnehmer seinem Kreditgeber zur Besicherung eines Kredits sämtliche Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag abgetreten, so sind davon auch Rückforderungsansprüche nach einem ex tunc wirkenden Vertragsrücktritt nach § 165a VersVG umfasst.

S. 858 - 859, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Verletzung der Schadensminderungspflicht durch Bankkunden

§§ 1295, 1304 ABGB; § 5 BWG. Aus § 1304 ABGB ergibt sich die Verpflichtung des Geschädigten, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist. Im Fall einer bewussten Billigung von Schäden durch den Bankkunden kann fahrlässiges Verhalten von Leuten der Bank derart eindeutig in den Hintergrund treten, dass die Haftung der Bank sogar zur Gänze entfällt.

S. 859 - 859, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Laesio enormis beim Optionsvertrag.

§§ 914, 934 ABGB; § 351 UGB. Zu Lasten eines Unternehmers kann das Recht zur Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch konkludent ausgeschlossen werden.

S. 859 - 860, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Kein Rechtsmittel gegen Verwertungsmaßnahmen im Schuldenregulierungsverfahren.

§§ 119, 190 IO. Einzelnen Gläubigern steht im Schuldenregulierungsverfahren kein Rekursrecht gegen die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Zugehörigkeit eines Rechts zur Masse oder einer angeregten Verwertungshandlung zu. Sie sind auch nicht befugt, bestimmte Verwertungsmaßnahmen des Gerichts im Wege eines Verwalterbestellungsantrags zu bekämpfen.

S. 860 - 864, Erkenntnisse des EuGH

Peter Bydlinski / Brigitta Lurger

Das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits umfasst sämtliche ihm auferlegte Kosten, auch solche, die unabhängig von der Laufzeit anfallen.

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - RL 2008/48/EG - Art 16 Abs 1 - Vorzeitige Rückzahlung - Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet;

Art 16 Abs 1 der Richtlinie 2008/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche dem Verbraucher auferlegte Kosten umfasst.

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