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Wirksamkeit der Abtretung von Anfechtungsansprüchen.

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 67
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
5392 Wörter, Seiten 844-849

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§ 1393 ABGB; §§ 362, 364, 397, 404 BGB; §§ 27, 28, 32, 37, 39, 41, 81, 116, 157g IO; §§ 80, 143, 144 dInsO. Die (entgeltliche) Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach der IO ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie neben dem Anspruch auf Rechtsgestaltung (Unwirksamerklärung iSv § 27 IO) auch den auf dieser Rechtsgestaltung beruhenden Leistungsanspruch (§ 39 IO) erfasst. Anderes gilt nur dann, wenn eine solche Abtretung rechtsmissbräuchlich oder offenbar insolvenzzweckwidrig erfolgt. Auf die Angemessenheit des Abtretungspreises kommt es dabei nicht an.

Ein zu niedriger Abtretungspreis kann eine Abtretung dann unwirksam machen, wenn die Zession objektiv insolvenzzweckwidrig war und dieser Umstand - also der Missbrauch der Vertretungsmacht durch den IV - für den Zessionar auch evident war.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2019/2614
  • OGH, 17.06.2019, 17 Ob 6/19k

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