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OEBA

Heft 11, November 2021, Band 69

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Inhalt der Ausgabe

S. 737 - 750, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 751 - 752, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 753 - 753, Börseblick

Schultes, Christoph

Evergrande – Notiz am Rande!

S. 754 - 775, Abhandlung

Binder, Michael/​John, Georg

Das neue Pre-Marketing-Regime

Die Richtlinie 2019/1160/EU („CBDF-RL“) hat zu Änderungen der AIFM-RL und der OGAW IVRL geführt. Neben dem in der Folge dargestellten neuen Pre-Marketing-Regime hat die CBDFRL für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und AIFM hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit neue Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsmitgliedstaat gebracht, da eine physische Präsenz („Zahlund Informationsstelle“) nicht mehr vorgeschrieben werden darf. Zudem wird erstmals der Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fondsanteilen vereinheitlicht. Schließlich entfallen jene Bestimmungen der AIFM-RL und der OGAW IV-RL, die durch Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1156 ersetzt werden.

S. 777 - 786, Abhandlung

Frühwirth, Manfred

Behavioral Corporate Finance

Im ersten Teil dieser Serie, die einen Vorabdruck meines zweibändigen Buches „Behavioral Corporate Finance“ enthält, habe ich jene Strömung innerhalb der Behavioral Corporate Finance beschrieben, die sich mit dem Einfluss irrationaler Investoren auf die betrieblichen Finanzentscheidungen beschäftigt. Der hier vorliegende zweite Teil befasst sich mit dem jüngeren Ansatz irrationaler Manager bei rationalen Investoren, der im Buch in Kapitel 7 ausführlich erörtert wird. In diesem Ansatz wird insbesondere analysiert, wie irrationale Manager Shareholder Value vernichten. Dieser Artikel fokussiert sich exemplarisch auf die Wertvernichtung bei betrieblichen Investitionsentscheidungen durch Manager mit Overconfidence.

S. 787 - 795, Abhandlung

Majcen, Rolf/​Tomanek, Stefan/​Wintersberger, Marlene

Krypto-Assets im Investmentfondsbereich

Obwohl Krypto-Assets seit einigen Jahren verstärkt Einzug in die Finanzwelt halten, sich börsengehandelte Produkte in Bezug auf Krypto-Assets steigender Nachfrage erfreuen und allein in Europa bereits mehrere Milliarden Euro Kapital umfassen, bestehen weltweit noch immer deutlich abweichende Regulierungsansätze und rechtliche Einordnungen. Der vorliegende Artikel verfolgt das Ziel, einen groben Einblick in den Stand der aufsichtsrechtlichen Einordnung von derzeit am Markt gängigen Produkten iZm Krypto-Assets im Fondsbereich zu geben und betrachtet dabei vorrangig das europäische Investmentfondsregime unter Bezugnahme auf dessen Umsetzung in Österreich. Nach kurzem Überblick über die internationale Entwicklung geht der Artikel auf die Erwerbbarkeit von Krypto-Assets im Rahmen der AIFMD bzw. des UCITS-Regimes ein. Der Schwerpunkt des Aufsatzes widmet sich der rechtlichen Auseinandersetzung mit den bestehenden Privatkundenvertriebsbestimmungen des AIFMG. Dabei wird ein erforderlicher Handlungsbedarf identifiziert und ein kursorischer Lösungsvorschlag im Interesse der österreichischen Investmentfondszene sowie des kollektiven Anlegerschutzes unterbreitet.

S. 796 - 797, Berichte und Analysen

Swoboda, Ursula

Trends am Bankensektor

Immobilien zählen mehr denn je als attraktive Form der Geldanlage aus Sicht der Österreicher und Österreicherinnen. In Krisenzeiten können offensichtlich „feste Werte“ erneut punkten und führen damit das Ranking der interessantesten Spar- und Anlageformen weiter an. Klassische Sparprodukte verschwinden vermehrt aus dem Beliebtheitsrepertoire der Österreicher und Österreicherinnen. Dies zeigt unsere aktuelle Ausgabe des GfK Stimmungsbarometers für das erste Halbjahr 2021, welches Informationen über das Interesse der Österreicher und Österreicherinnen an verschiedenen Spar- und Anlageformen liefert - unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Die tatsächliche Produktnutzung selbst, zeigt traditionsgemäß aber ein anderes Bild auf.

S. 798 - 799, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Markenpolitik?

S. 800 - 804, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Foglar-​Deinhardstein, Stephan

Zur Bonitätsprüfung bei Solidarschuldnern.

§ 891 ABGB; § 9 HIKrG; § 25c KSchG; § 7 VKrG. Mehrere solidarisch haftende Kreditnehmer müssen lediglich gemeinsam zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein, damit die Bonitätsprüfung positiv ausfällt.

S. 804 - 810, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Haftung des Abschlussprüfers wegen Verstoßes gegen die Redepflicht (§ 273 UGB).

§§ 82, 83 GmbHG; §§ 235, 273 UGB. Es stellt einen offenen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot dar, wenn Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden. Ein durch einen Verstoß gegen diese Vorgaben durch die verantwortlichen Organe bewirkter Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert.

Der Abschlussprüfer unterliegt nach § 273 UGB einer Redepflicht, wenn sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten. Eine Unterlassung des pflichtgemäßen Handelns ist aber nur dann kausal für einen etwaigen Schaden, wenn ein gebotenes Tun den schädigenden Erfolg (hier: der verbotenen Einlagenrückgewähr) verhindert hätte.

S. 810 - 814, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur zulässigen Speicherdauer in Bonitätsdatenbanken.

Art 5, 6, 17 DSGVO. Die Speicherung von Bonitätsdaten dient neben den Interessen von Wirtschaftsauskunfteien va den Interessen Dritter (etwa Unternehmen, die bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen ein Kreditrisiko eingehen). Bonitätsdaten dürfen daher zumindest fünf Jahre gespeichert werden, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über die Bonität eines möglichen Schuldners zu geben. Eine kürzere Speicherdauer wäre demgegenüber geeignet, ein verzerrtes Bild zu vermitteln.

S. 814 - 817, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum Zahlungsplan bei betrügerischer Krida.

§§ 141, 158, 194, 196, 201 IO; § 156 StGB. Für den Sanierungsplan bestimmt § 158 Abs 1 IO, dass die Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung des Sanierungsplans rechtskräftig wird, für alle Gläubiger den im Sanierungsplan gewährten Nachlass sowie die sonstigen Begünstigungen aufhebt, ohne den Verlust der Rechte nach sich zu ziehen, die ihnen der Sanierungsplan gegenüber dem Schuldner oder dritten Personen einräumt. Diese Bestimmung des § 158 IO gilt im Wege des § 193 Abs 1 Satz 2 IO auch im Zahlungsplanverfahren.

S. 817 - 819, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur (Teil-)Nichtigkeit anonymer Schließfachverträge.

§§ 878, 879 ABGB; § 1 BWG; § 7 FM-GwG. Der Verbotszweck des § 7 Abs 11 FM-GwG verhält sich „neutral“ zur Frage, ob der anonyme Mietvertrag über ein Schließfach teilweise - eben ohne Beibehaltung der Anonymität - aufrecht bleibt. Daher ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, dh darauf, ob die Parteien redlicher und vernünftiger Weise auch den restlichen Vertrag geschlossen oder aber den Vertragsabschluss unterlassen hätten. Nur sofern sich aus dem hypothetischen Parteiwillen kein eindeutiges Ergebnis ableiten lässt, kann entsprechend § 878 Satz 2 ABGB iZw von der Restgültigkeit des Vertrags ausgegangen werden.

S. 819 - 824, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta/​Kodolitsch, Felix

Eine Klausel in einem aleatorischen Dauerschuldverhältnis ist nach der Klausel-RL als missbräuchlich anzusehen, wenn diese im Laufe der Erfüllung des Vertrages ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertragli...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/ EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art 3 Abs 1, Art 4 Abs 1 und Art 6 Abs 1 - Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln - Klausel, die im Voraus den möglichen Vorteil des Gläubigers im Fall der Vertragsbeendigung festlegt - Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner - Zeitpunkt, zu dem das Missverhältnis zu beurteilen ist - Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Folgen - Ersatz einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts;

1. Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass eine Klausel, die in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen aleatorischen Vertrag, wie beispielsweise Aktienleasingverträgen, enthalten ist, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn unter Berücksichtigung der den Abschluss des betreffenden Vertrags begleitenden Umstände und ausgehend vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgestellt wird, dass diese Klausel im Laufe der Erfüllung dieses Vertrags ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen kann, und zwar auch dann, wenn dieses Missverhältnis nur unter bestimmten Umständen eintreten oder die Klausel unter anderen Umständen sogar dem Verbraucher zugutekommen könnte. Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Klausel, die im Voraus den Vorteil festlegt, den der Gewerbetreibende im Fall einer vorzeitigen Vertragsauflösung genießt, angesichts der den Vertragsschluss begleitenden Umstände bereits ab Abschluss dieses Vertrags geeignet war, ein solches Missverhältnis zu schaffen.

2. Die Bestimmungen der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass ein Gewerbetreibender, der als Verkäufer einem Verbraucher eine Klausel auferlegt hat, die vom nationalen Gericht für missbräuchlich und folglich nichtig erklärt worden ist, wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann, keinen Anspruch auf die Entschädigung hat, die in einer dispositiven Vorschrift des nationalen Rechts vorgesehen ist, die ohne diese Klausel anwendbar gewesen wäre.

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