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Zur Haftung des Abschlussprüfers wegen Verstoßes gegen die Redepflicht (§ 273 UGB).

Autor

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 69
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
6079 Wörter, Seiten 804-810

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§§ 82, 83 GmbHG; §§ 235, 273 UGB. Es stellt einen offenen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot dar, wenn Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrags ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden. Ein durch einen Verstoß gegen diese Vorgaben durch die verantwortlichen Organe bewirkter Schadenseintritt wird allein durch allfällige Rückforderungsansprüche nicht gehindert.

Der Abschlussprüfer unterliegt nach § 273 UGB einer Redepflicht, wenn sich schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen. In diesem Fall hat er unverzüglich darüber zu berichten. Eine Unterlassung des pflichtgemäßen Handelns ist aber nur dann kausal für einen etwaigen Schaden, wenn ein gebotenes Tun den schädigenden Erfolg (hier: der verbotenen Einlagenrückgewähr) verhindert hätte.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • oeba-Slg 2021/2781
  • OGH, 18.02.2021, 6 Ob 207/20i

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