Zur (Teil-)Nichtigkeit anonymer Schließfachverträge.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 69
- Rechtsprechung des OGH, 1903 Wörter
- Seiten 817 -819
- https://doi.org/10.47782/oeba202111081701
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§§ 878, 879 ABGB; § 1 BWG; § 7 FM-GwG. Der Verbotszweck des § 7 Abs 11 FM-GwG verhält sich „neutral“ zur Frage, ob der anonyme Mietvertrag über ein Schließfach teilweise - eben ohne Beibehaltung der Anonymität - aufrecht bleibt. Daher ist auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen, dh darauf, ob die Parteien redlicher und vernünftiger Weise auch den restlichen Vertrag geschlossen oder aber den Vertragsabschluss unterlassen hätten. Nur sofern sich aus dem hypothetischen Parteiwillen kein eindeutiges Ergebnis ableiten lässt, kann entsprechend § 878 Satz 2 ABGB iZw von der Restgültigkeit des Vertrags ausgegangen werden.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 23.02.2021, 8 Ob 104/20g
- oeba-Slg 2021/2784
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