Kellner, Markus/Liebel, Fabian
Zur zulässigen Speicherdauer in Bonitätsdatenbanken.
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 69
- Rechtsprechung des OGH, 3921 Wörter
- Seiten 810 -814
- https://doi.org/10.47782/oeba202111081001
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Art 5, 6, 17 DSGVO. Die Speicherung von Bonitätsdaten dient neben den Interessen von Wirtschaftsauskunfteien va den Interessen Dritter (etwa Unternehmen, die bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen ein Kreditrisiko eingehen). Bonitätsdaten dürfen daher zumindest fünf Jahre gespeichert werden, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über die Bonität eines möglichen Schuldners zu geben. Eine kürzere Speicherdauer wäre demgegenüber geeignet, ein verzerrtes Bild zu vermitteln.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 23.06.2021, 6 Ob 87/21v
- oeba-Slg 2021/2782
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