


Zur zulässigen Speicherdauer in Bonitätsdatenbanken.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 69
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 3921 Wörter, Seiten 810-814
20,00 €
inkl MwSt




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Art 5, 6, 17 DSGVO. Die Speicherung von Bonitätsdaten dient neben den Interessen von Wirtschaftsauskunfteien va den Interessen Dritter (etwa Unternehmen, die bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen ein Kreditrisiko eingehen). Bonitätsdaten dürfen daher zumindest fünf Jahre gespeichert werden, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über die Bonität eines möglichen Schuldners zu geben. Eine kürzere Speicherdauer wäre demgegenüber geeignet, ein verzerrtes Bild zu vermitteln.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- OGH, 23.06.2021, 6 Ob 87/21v
- oeba-Slg 2021/2782
Art 5, 6, 17 DSGVO. Die Speicherung von Bonitätsdaten dient neben den Interessen von Wirtschaftsauskunfteien va den Interessen Dritter (etwa Unternehmen, die bei der Lieferung ihrer Waren oder Dienstleistungen ein Kreditrisiko eingehen). Bonitätsdaten dürfen daher zumindest fünf Jahre gespeichert werden, um ein möglichst aussagekräftiges Bild über die Bonität eines möglichen Schuldners zu geben. Eine kürzere Speicherdauer wäre demgegenüber geeignet, ein verzerrtes Bild zu vermitteln.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 23.06.2021, 6 Ob 87/21v
- oeba-Slg 2021/2782