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OEBA

Heft 9, September 2019, Band 67

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Inhalt der Ausgabe

S. 617 - 618, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 619 - 619, Börseblick

Wosol, Andreas

Aktienmärkte testen neue Höchststände

S. 620 - 629, Abhandlung

Mestel, Roland/​Nießen, Ludwig/​Theissen, Erik/​Uhlenkamp, Corinna/​Wanger, Daniel

Liquidität am österreichischen Aktienmarkt: Datenbank „FiRe Graz DS“

Liquidität stellt ein zentrales Qualitätsmerkmal von Kapitalmärkten dar. Während für große Märkte umfangreiche Untersuchungen vorliegen, fehlt eine diesbezüglich tiefgehende Analyse für den österreichischen Markt bislang. Dies liegt vor allem an einem Mangel an geeigneten Daten. Im vorliegenden Beitrag wird die vom Institut für Banken und Finanzierung der Universität Graz in Kooperation mit der Wiener Börse AG erstellte Marktmikrostruktur- Datenbank „Finance Research Graz Data Services“ vorgestellt, die für alle an der Wiener Börse gelisteten Unternehmen eine Vielzahl an Maßen zu Liquidität und Handelsaktivität auf täglicher Basis enthält und die für wissenschaftliche Zwecke kostenfrei zur Verfügung steht. Überdies werden erste Auswertungen zur Entwicklung der Liquidität am österreichischen Aktienmarkt seit 2002 präsentiert.

S. 630 - 651, Abhandlung

Caramanica, Luca

WAG 2018

Der Beitrag untersucht die Qualitätsverbesserung der Dienstleistung, als eine der Voraussetzungen der Vorteilsannahme und -gewährung bei der Erbringung von Wertpapier(neben)dienstleistungen, nach MiFID II und WAG 2018. Es wird aufgezeigt, dass die Qualitätsverbesserung einer konkreten Wertpapierdienstleistung und die Begünstigung eines konkreten Einzelkunden gefordert sind; hierbei jedoch eine objektive Beurteilung zum Tragen kommt. Darauf aufbauend werden die Voraussetzung des § 52 Abs 1 Z 1 lit d WAG 2018 im Einzelnen dargestellt und geprüft, ob sie richtlinienkonform sind. Abschließend wird kurz die Qualitätsverbesserung durch die Vor-Ort-Verfügbarkeit qualifizierter Wertpapierdienstleistungen (abseits der persönlichen Anlageberatung) und durch Online-Dienste beleuchtet.

S. 652 - 655, Berichte und Analysen

Rericha, Roman/​Toman, Raphael

Zum Umgang mit Sanktionen und Sanktionslisten bei AIF

In der Praxis stellen nicht nur die allgemeinen Pflichten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Alternative Investmentfonds („AIF“) vor einige organisatorische Herausforderungen, auch Sanktionen, die etwa von der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen erlassen werden, führen zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei AIF. Derzeit sind letztere etwa im Hinblick auf sieben Länder in Osteuropa von der EU erlassen worden, wobei deren Umfang und Reichweite je nach politischer Situation rasch anwachsen kann. Fragmentierte Rechtsquellen und unklare gesetzliche Vorgaben erschweren es AIF, sich bei der Aufnahme von Kapital sowie der Auszahlung von Rückflüssen rechtssicher innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen zu bewegen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den bestehenden Sanktionsmechanismen und deren Konsequenzen für AIF sowohl bei der Aufnahme von Investoren als auch bei Ausschüttungen an diese.

S. 656 - 662, Berichte und Analysen

Körnert, Jan/​Junghanns, Thomas

Einflusspotentiale von Staatsfonds auf die Bankensysteme Maltas und Zyperns

Banken zählen zur kritischen Infrastruktur. Sie verfügen über Einfluss in den Wirtschafts- und Politiksystemen ihrer Länder und können diesen bis in EU-Organe ausdehnen. Überschattet wird dieser Einfluss durch die Finanzkraft riesiger Staatsfonds, die vielfach in autoritären Regimen angesiedelt sind. Der Beitrag untersucht Einflussmöglichkeiten von Staatsfonds auf die Bankensysteme der beiden kleinsten Länder der EU Malta und Zypern. Es zeigt sich dabei, welche verschwindend geringen Anteile von ihrem Vermögen Staatsfonds nur aufbringen müssten, wenn sie wichtige Banken in der EU übernehmen wollten.

S. 663 - 666, Berichte und Analysen

Kojić, Slobodan

Update: Neues zum Thema MREL

Nach langwierigen Trilogverhandlungen einigten sich die zuständigen EU-Institutionen Ende 2018 auf ein neues Bankenregulierungspaket. Kreditinstitute müssen sich darauf einstellen, dass sich die regulatorischen Rahmenbedingungen signifikant verändern werden. Der Fokus in diesem Beitrag soll auf die Überarbeitung der Regelungen zur Sanierung und Abwicklung von Banken gelegt werden. Es wird die aktuelle Rechtslage in Österreich (BaSAG idgF) zum Thema „MREL“ dargestellt und auf ausgewählte Änderungen bzw Neuerungen, die sich aufgrund der Änderungsrichtlinie (EU) 2019/879 ergeben werden, hingewiesen.

S. 667 - 671, Berichte und Analysen

Janda, Fritz

Pensionskassen und Betriebliche Vorsorgekassen in Österreich

Mit Ende 2018 verwalten neun Pensionskassen bereits ein Vermögen von knapp 22 Mrd. Euro für mittlerweile über 947.000 Personen. Damit sind die Pensionskassen der größte private Pensionszahler Österreichs. Die weltweite Entwicklung der Finanz- und Kapitalmärkte wirkte sich 2018 auf die kurzfristige Performance aus: Sie lag Ende 2018 bei minus 5,15% (nach plus 6,13% im Vorjahr). Im ersten Quartal 2019 wurde bereits ein Plus von 5,19% erzielt. Das für die Pensionskassen-Kunden besonders wichtige langjährige durchschnittliche Jahresergebnis über 28 Jahre liegt inklusive dem Jahr 2018 bei plus 5,17% pro Jahr.

Starke Schwankungen an den internationalen Börsen wie 2018 kommen selten vor, aber es gibt sie. Sie sind Teil des langfristigen Verlaufs im Sinne eines normalen Investitionszyklus. Langfristig ändert das nichts am Erfolg der Kapitalmärkte und am heimischen Pensionskassen-System. Für die Kunden und deren Zusatzpensionen zählen insbesondere die langfristigen Erträge über Jahre bzw. Jahrzehnte.

S. 672 - 673, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … der Zinseszinseffekt?

S. 674 - 678, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur internationalen Zuständigkeit bei reinen Vermögensschäden.

§ 27a JN; Art 5, 15, 16, 63, 64 LGVÜ 2007; § 261 ZPO. Die Gerichte am Wohnsitz des Anlegers sind für eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage dann international zuständig, wenn er seine anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten bei Banken im Inland hatte und auch die sonst vorliegenden Umstände zur Zuweisung an inländische Gerichte anstelle der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten beitragen.

S. 678 - 679, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Bestimmtheit des Klagebegehrens bei Teilzahlung auf kausalen Saldo.

§§ 1415, 1416 ABGB; § 226 ZPO. Mangels Zuordenbarkeit bilden innerhalb einer Geschäftsverbindung mehrere gleichrangig geltend gemachte Forderungen insofern ein Ganzes, als Teilzahlungen nicht auf bestimmte Posten, sondern auf das Ganze geleistet werden. Diesfalls ist die klagende Partei berechtigt, eine ungewidmete Zahlung von der Klageforderung abzuziehen und den Mehrbetrag ohne weitere Aufschlüsselung geltend zu machen. Bei Einklagung eines Saldos aus mehreren Teilrechnungen genügt der Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden.

S. 679 - 682, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Durchsetzung von Ansprüchen gegen das Land Kärnten iZm HAA-Abwicklung.

§ 1356 ABGB; §§ 84, 95 BaSAG; § 92 BWG; § 2a FinStaG. Auf das Sanierungsmodell des § 2a FinStaG sind die Bestimmungen der IO nicht analog anzuwenden.

Das Angebot des KAF zum Erwerb der durch Landeshaftungen besicherten Schuldtitel der HETA verletzte den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ebenso wenig wie die Restschuldbefreiung der haftenden Rechtsträger, die auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen.

Die den nachrangigen Gläubigern als Anreiz angebotene - über die Ausgleichszahlung hinausgehende - „freiwillige Prämie“ kann unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG subsumiert werden.

Das Abwicklungsverfahren nach dem BaSAG ist für das Verhältnis zwischen Gläubigern und Ausfallsbürgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten. Kraft § 95 BaSAG schlägt die mit Vorstellungsbescheid der FMA angeordnete Änderung der Fälligkeit der Hauptschuld nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durch.

S. 682 - 683, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH zu Auskunftspflicht gegenüber einer Bank iZm strafrechtlichen Vorwürfen.

Art 20 Abs 3 B-VG; Auskunftspflichtgesetz.

Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Art 20 Abs 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein. Eine Interessenabwägung durch die Behörde in Hinblick auf ein Auskunftsersuchen ist jedoch nur bei der Frage der Beurteilung des „überwiegenden Interesses“ einer Partei erforderlich. Demnach ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen. Stehen sich die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt.

S. 683 - 686, Erkenntnisse des VwGH

Stöger, Karl

VwGH zum Verständnis des Begriffs „wichtige Gründe“ in § 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997 (Revisionsverband).

§ 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997, § 20 Abs 1 GenRevG 1997, § 25 Abs 2 GenRevG 1997; § 30a BWG; Art 131 B-VG.

Die Zustimmungsbefugnis der Wirtschaftsministerin (BMDW) in § 20 GenRevG 1997 ist eine solche im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, sodass eine Beschwerde in solchen Angelegenheiten von einem LVwG zu entscheiden ist.

Das GenRevG 1997 stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“.

Ein von der Genossenschaft verweigerter Beitritt zu anderen Verbänden oder Einrichtungen bildet keinen „wichtigen Grund“ iSd § 19 Abs 2 Z 2 GenRevG 1997, welcher dem Anspruch auf Aufnahme und Verbleib in einem Revisionsverband entgegensteht. Eine auf einen solchen Grund abstellende Satzungsbestimmung eines Revisionsverbandes wäre demnach rechtswidrig.

§ 30a BWG dient nicht ausschließlich dem Gläubigerschutz und aufsichtsrechtlichen Zwecken. Vielmehr können mit Zusammenschlüssen zu einem Kreditinstitute-Verbund auch „in wirtschaftlicher Hinsicht vielfältige Synergieeffekte“ angestrebt werden, so dass die Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes auch im Interesse der beteiligten Kreditinstitute liegt.

S. 686 - 692, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Die Klausel-RL steht einer Regelung entgegen, die das befasste Gericht hindert, einen Verbraucherkreditvertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer Wechselkursklausel für nichtig zu erklären, wenn der Vertrag ohne die missbräu...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - RL 93/13/EWG - Art 1 Abs 2 - Art 6 Abs 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Wechselkursspanne - Ersetzung einer für nichtig erklärten missbräuchlichen Klausel durch eine Rechtsvorschrift - Wechselkursrisiko - Fortbestand des Vertrags nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klausel - Nationales System der einheitlichen Rechtsauslegung;

Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das befasste Gericht unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über das Wechselkursrisiko stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass diese Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann.

Die RL 93/13 in Verbindung mit Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht dem nicht entgegen, dass ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser RL erlässt, vorausgesetzt, diese hindern das zuständige Gericht weder daran, für die volle Wirksamkeit der Normen der RL 93/13 Sorge zu tragen und dem Verbraucher einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutze der Rechte, die er daraus herleiten kann, zu gewähren, noch daran, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

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