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Lurger, Brigitta

Die Klausel-RL steht einer Regelung entgegen, die das befasste Gericht hindert, einen Verbraucherkreditvertrag aufgrund der Missbräuchlichkeit einer Wechselkursklausel für nichtig zu erklären, wenn der Vertrag ohne die missbräu...

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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - RL 93/13/EWG - Art 1 Abs 2 - Art 6 Abs 1 - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Wechselkursspanne - Ersetzung einer für nichtig erklärten missbräuchlichen Klausel durch eine Rechtsvorschrift - Wechselkursrisiko - Fortbestand des Vertrags nach dem Wegfall der missbräuchlichen Klausel - Nationales System der einheitlichen Rechtsauslegung;

Art 6 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Wechselkursspanne wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden stattzugeben, sofern die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte, und

er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das befasste Gericht unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen hindert, einem Antrag auf Nichtigerklärung eines Darlehensvertrags auf der Grundlage der Missbräuchlichkeit einer Klausel über das Wechselkursrisiko stattzugeben, wenn festgestellt wird, dass diese Klausel missbräuchlich ist und der Vertrag ohne diese Klausel nicht weiter Bestand haben kann.

Die RL 93/13 in Verbindung mit Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht dem nicht entgegen, dass ein oberstes Gericht eines Mitgliedstaats im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Rechts verbindliche Entscheidungen zu den Modalitäten der Umsetzung dieser RL erlässt, vorausgesetzt, diese hindern das zuständige Gericht weder daran, für die volle Wirksamkeit der Normen der RL 93/13 Sorge zu tragen und dem Verbraucher einen effektiven Rechtsbehelf zum Schutze der Rechte, die er daraus herleiten kann, zu gewähren, noch daran, den Gerichtshof dazu um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

  • Lurger, Brigitta
  • EuGH, 14.03.2019, C-118/17, 3. Kammer
  • oeba-Slg 2019/86

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