


Durchsetzung von Ansprüchen gegen das Land Kärnten iZm HAA-Abwicklung.
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 67
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 3294 Wörter, Seiten 679-682
20,00 €
inkl MwSt




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§ 1356 ABGB; §§ 84, 95 BaSAG; § 92 BWG; § 2a FinStaG. Auf das Sanierungsmodell des § 2a FinStaG sind die Bestimmungen der IO nicht analog anzuwenden.
Das Angebot des KAF zum Erwerb der durch Landeshaftungen besicherten Schuldtitel der HETA verletzte den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ebenso wenig wie die Restschuldbefreiung der haftenden Rechtsträger, die auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen.
Die den nachrangigen Gläubigern als Anreiz angebotene - über die Ausgleichszahlung hinausgehende - „freiwillige Prämie“ kann unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG subsumiert werden.
Das Abwicklungsverfahren nach dem BaSAG ist für das Verhältnis zwischen Gläubigern und Ausfallsbürgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten. Kraft § 95 BaSAG schlägt die mit Vorstellungsbescheid der FMA angeordnete Änderung der Fälligkeit der Hauptschuld nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durch.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
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- oeba-Slg 2019/2604
- OGH, 23.01.2019, 1 Ob 201/18t
§ 1356 ABGB; §§ 84, 95 BaSAG; § 92 BWG; § 2a FinStaG. Auf das Sanierungsmodell des § 2a FinStaG sind die Bestimmungen der IO nicht analog anzuwenden.
Das Angebot des KAF zum Erwerb der durch Landeshaftungen besicherten Schuldtitel der HETA verletzte den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ebenso wenig wie die Restschuldbefreiung der haftenden Rechtsträger, die auch gegenüber denjenigen Inhabern von Schuldtiteln eintrat, die das Angebot nicht annahmen.
Die den nachrangigen Gläubigern als Anreiz angebotene - über die Ausgleichszahlung hinausgehende - „freiwillige Prämie“ kann unter den Begriff der „Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel“ in § 2a Abs 2 Z 2 FinStaG subsumiert werden.
Das Abwicklungsverfahren nach dem BaSAG ist für das Verhältnis zwischen Gläubigern und Ausfallsbürgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gleichzuhalten. Kraft § 95 BaSAG schlägt die mit Vorstellungsbescheid der FMA angeordnete Änderung der Fälligkeit der Hauptschuld nicht auf die Bürgschaftsverpflichtung durch.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2019/2604
- OGH, 23.01.2019, 1 Ob 201/18t