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OEBA

Heft 12, Dezember 2017, Band 65

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Inhalt der Ausgabe

S. 799 - 810, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 811 - 812, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 813 - 813, Börseblick

Matejka, Wolfgang

Die Politik meldet sich zurück

S. 814 - 819, Abhandlung

Melber, Tanja

Negativzinsen im Unternehmergeschäft

Im Zusammenhang mit Verbraucherkreditverträgen hat der Oberste Gerichtshof zuletzt mehrfach ausgesprochen, dass sogenannte „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer weitergegeben werden müssen. Zwar hat die kreditgebende Bank keine Zinsen an den Kreditnehmer zu zahlen; umgekehrt führt ein negativer Referenzwert zur Aufrechnung gegen den Sollzinssatz. Im Ergebnis bedeutet das auch eine Absage an die Einführung eines „zero floors“ (Begrenzung des negativen Indikators bei Null) und die „margenerhaltende“ Reduktion (mit der Verpflichtung, auch bei negativem Indikator zumindest die Marge zu bezahlen).

Diese Rechtsprechung kann nicht auf vergleichbare Szenarien im Unternehmergeschäft übertragen werden; die Anwendung eines „zero floors“ samt Margenerhaltung ist dort zulässig.

S. 820 - 827, Abhandlung

Zoppel, Moritz

Funktionswandel beim Anspruch auf gesetzliche Zinsen nach dem ABGB?

Die verspätete Zahlung von Geldschulden führt in aller Regel zu einem Schaden des Gläubigers und einer Bereicherung des Schuldners. Ähnlich gestaltet sich die Lage, wenn sich der redliche Bereicherungsschuldner seiner Zahlungspflicht gar nicht bewusst ist. In beiden Fällen hat der Gläubiger Anspruch auf die pauschalierten gesetzlichen Zinsen nach dem starren Satz von 4%. Der vorliegende Beitrag untersucht diesen Anspruch auf gesetzliche Zinsen nach dem ABGB. Dabei stellt sich die Frage, ob der redliche Bereicherungsschuldner und der schuldlos in Verzug geratene Schuldner sich darauf berufen können, die eingetretene Bereicherung oder der Schaden des Gläubigers sei der Höhe nach hinter den gesetzlichen Zinsen zurückgeblieben. Grundsätzlich wird die Rechtfertigung eines starren gesetzlichen Zinssatzes in diesem Kontext überprüft.

S. 828 - 848, Abhandlung

Told, Julia

Zinsgleitklauseln und Referenzzinssatz vor und nach Vorhersehbarkeit des negativen Referenzniveaus

In Folge des Niedrigzinsniveaus am Geldmarkt war der OGH mehrfach mit der Frage nach der Zulässigkeit von Begrenzungen von Zinsgleitklauseln befasst - und zwar sowohl im Hinblick auf (Spar)Einlagen als auch im Hinblick auf Kredite. Der vorliegende Beitrag befasst sich vor diesem Hintergrund mit dem Inhalt von Kreditverträgen und Verträgen über (Spar)Einlagen, die eine Zinsgleitklausel enthalten und zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, zu dem die negative Entwicklung des Referenzzinssatzes noch nicht vorhersehbar war. Zu diesem Zweck werden die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Rechtsprechung und Lehre sowie die typische Erwartungshaltung der Vertragsparteien beim Vertragsabschluss aufgearbeitet. Abschließend soll geklärt werden, auf welche Art und Weise bei Vereinbarung einer Zinsgleitklausel Begrenzungen vorgesehen werden können.

S. 849 - 853, Berichte und Analysen

Majcen, Rolf

Wertpapierfirmen und Datenschutz

Kundendaten werden innerhalb verschiedenster Systeme und in unterschiedlichsten Formaten gespeichert. Das können traditionelle Systeme für Transaktionen sein oder auch Systeme, die der Kundenbindung dienen. Für Wertpapierfirmen gelten in Bezug auf den Schutz von Kundendaten derzeit noch insb die Bestimmungen des DSG 2000 und die einschlägigen Bestimmungen des WAG 2007. Doch die Rechtslandschaft wird sich im Jahr 2018 ändern: Nicht nur die Umsetzung der MiFID II in nationales Recht (ab 3.1.2018) durch das WAG 2018 sondern auch die ab 25.5.2018 unmittelbar wirkende EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und damit verbunden auch das ab 25.5.2018 neu geltende Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) werden für Wertpapierfirmen neue Auswirkungen auf die Anforderungen in Zusammenhang mit dem Datenschutz mit sich bringen. Wer zur Verwaltung von Kundendaten Cloud-Computing von Anbietern in Drittstaaten, etwa den USA, in Anspruch nimmt, sollte künftig auch die Judikatur des EuGH zu den EU-Standardvertragsklauseln und zum US-Privacy Shield beachten.

S. 854 - 855, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Sales Excellence?

S. 856 - 861, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Foglar-​Deinhardstein, Stephan

Keine Auszahlung von Negativzinsen, aber auch kein Mindestsollzinsenanspruch in Höhe der Marge.

§§ 914, 915, 988, 1000 ABGB; §§ 6, 28, 28a KSchG; § 228 ZPO. Sieht ein Verbraucherkreditvertrag einen variablen Sollzinssatz nach der absoluten Berechnungsmethode vor, ergibt sich weder aus Vertragswortlaut noch aus Vertragszweck, dass dem Kreditgeber an Sollzinsen mindestens der vereinbarte Aufschlag zustünde. Er muss allerdings keine Negativzinsen an den Kreditnehmer auszahlen.

S. 856 - 856, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Verbraucherkredit: Untergrenze für Verzinsung ohne Obergrenze unzulässig.

§§ 6, 28, 28a KSchG. Eine Vereinbarung, wonach der Indikator der Zinsentwicklung einen Mindestwert von Null haben soll, widerspricht § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sich der Sollzinssatz nicht zugunsten des Konsumenten bis nach unten entwickeln kann, während nach oben eine entsprechende Grenze fehlt.

S. 861 - 863, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Individualverfahren zu Negativzinsen: kein Anspruch der Bank auf Sollzinsen zumindest in der Höhe des Aufschlags.

§§ 914, 988, 1000 ABGB; § 6 KSchG. Sieht ein Kreditvertrag Sollzinsen nach der absoluten Berechnungsmethode ohne Mindestwert vor, scheidet eine ergänzende Auslegung dahin aus, dass der Bank zumindest Zinsen in Höhe des Aufschlags zustünden. Einerseits haben die Parteien eine eindeutige Regelung getroffen und deshalb fehlt eine Vertragslücke. Andererseits würde eine solche Auslegung auch im Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG stehen.

S. 863 - 865, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Anfechtung: zu den Sorgfaltspflichten von Großgläubigern.

§§ 30, 31 IO. An die Sorgfaltspflichten bestimmter Großgläubiger ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sie sind ua dann zu Nachforschungen über die wirtschaftliche Lage verpflichtet, wenn ein Schuldner nach Ablehnung eines Ratengesuchs dieses nicht verbessert, sondern sogar größere Zahlungserleichterungen fordert.

S. 865 - 866, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Internationale Zuständigkeit für die Regressklage von Kreditnehmern untereinander.

Art 7 EuGVVO 2012. Der Regress-/Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen den anderen wegen überproportionaler Tilgung eines gemeinsamen Darlehens fällt unter Art 7 Nr 1 lit b zweiter Strich EuGVVO 2012. Für die Regressklage ist auch das Gericht am Erfüllungsort der zugrundeliegenden Verpflichtung zuständig. Dieser befindet sich am Sitz der Bank.

S. 866 - 867, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Anlegerschaden: versäumte Zug-um-Zug-Einrede kein selbständiger Klagegrund.

§ 1323 ABGB. Die „Naturalrestitution“ ist bei Anlegerschäden nur eine besondere Berechnungsform des Geldersatzes. Hinsichtlich seiner Höhe entfaltet ein Urteil Bindungswirkung. Unterbleibt eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Schädigers, steht ihm daher kein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der Wertpapiere zu.

S. 867 - 868, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

StRsp: Keine Pflicht zur Zahlung von Negativzinsen, aber auch kein Anspruch auf Sollzinsen zumindest in Höhe des Aufschlags.

§§ 914, 988, 1000 ABGB; § 6 KSchG. Sieht ein Kreditvertrag Sollzinsen nach der absoluten Berechnungsmethode ohne Mindestwert vor, scheidet eine ergänzende Auslegung dahin aus, dass der Bank zumindest Zinsen in Höhe des Aufschlags zustünden. Die Bank ist indessen auch nicht zur Zahlung von „Negativzinsen“ an den Kreditnehmer verpflichtet.

S. 867 - 867, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zuständigkeit bei Anfechtungsreplik des IV.

§ 43 IO; § 41 JN; § 230a ZPO. Eine in der Klage vorsorglich vorgetragene Anfechtungsreplik des Insolvenzverwalters begründet nicht ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 43 Abs 5 IO.

S. 868 - 868, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Geltungserhaltende Reduktion eines erweiterten in einen einfachen Eigentumsvorbehalt.

§§ 879, 914, 1036 ABGB. Die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ist unwirksam. Im beidseitigen Unternehmergeschäft kann sie jedoch zur Vereinbarung eines wirksamen, einfachen Eigentumsvorbehalts geltungserhaltend reduziert werden.

S. 872 - 872, Weiterbildung

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