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OEBA

Heft 2, Februar 2024, Band 72

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Inhalt der Ausgabe

S. 79 - 96, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 96 - 96, Walter Haslinger Preis 2024

Walter Haslinger Preis 2024

S. 97 - 99, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 100 - 100, Börseblick

Helge Rechberger

Globale Aktienmarkt-Rally: Kann 2024 an 2023 anschließen?

S. 101 - 109, Abhandlung

Florian Wenda / Sebastian Schumacher

Kreditbearbeitungsgebühren nach 4 Ob 59/22p

Angesichts neuerer EuGH- und OGH-Rsp scheint zweifelhaft, ob im Einklang mit 6 Ob 13/16d weiterhin an der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren festgehalten werden kann. Die Autoren zeigen auf, dass Bearbeitungsgebühren der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Sie argumentieren weiters, dass 1. die Verrechnung eines Zusatzentgelts für die Bearbeitung der Kreditanfrage bereits mangels Vorliegens einer konkreten Zusatzleistung missbräuchlich ist, 2. bei der Verrechnung von Bearbeitungsgebühren häufig unzulässigerweise laufzeitunabhängige Kosten mit Hauptleistungsentgeltbestandteilen vermischt werden und 3. die üblicherweise für die Festsetzung der Gebühren verwendeten Berechnungsarten mit der Pauschalierungs-Rsp des OGH unvereinbar sind.

S. 110 - 123, Berichte und Analysen

Bianca Alina Schranz / Alexander Russ

European Single Access Point (ESAP)

Der European Single Access Point (ESAP) ist Teil des Kapitalmarktunionspakets vom 25.11.2021. Ziel ist die Bereitstellung von bereits öffentlich zugänglichen finanziellen, nachhaltigkeitsbezogenen und anderen Arten von Informationen von Marktteilnehmern, damit diese einfacher und effizienter genutzt werden können.

Der ESAP soll Informationen von Unternehmen insbesondere für Investoren, Verbraucher, öffentliche Stellen, Anbieter von Datendiensten und anderen Stakeholdern innerhalb und außerhalb der EU sichtbarer machen, um deren Zugang zu Kapital zu erleichtern.

Im folgenden Beitrag wird auf die jüngst veröffentlichten ESAP-Rechtsakte und auf deren bevorstehende Umsetzung eingegangen.

S. 123 - 123, Innsbrucker Forum für Bank- und Versicherungsrecht 2024

Innsbrucker Forum für Bank- und Versicherungsrecht 2024

S. 124 - 132, Berichte und Analysen

Wolfgang Wild

Inflation-linked/-indexed Bonds

In Zeiten hoher Inflationsraten, wie sie derzeit (2023) vorherrschen, ist jeder Anleger auf der Suche nach Veranlagungsmöglichkeiten, die einen Realverlust vermeiden lassen und die Kaufkraft des investierten Geldes erhalten. Ein mögliches Instrument sind Inflations-indexierte Anleihen (Inflation-linked Bonds). Dieser Beitrag beschreibt deren Hintergrund und wichtige Emittenten sowie die zahlreichen Möglichkeiten der Inflationsanpassung samt den damit verbundenen Problemen wie etwa die Zeitverzögerung bei der Anpassung (index lag). Beispielhaft werden einige aktuelle Emissionen dargestellt, schlussendlich wird die steuerliche Behandlung in Österreich kurz erläutert.

S. 133 - 134, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Geld?

S. 135 - 138, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Geltungskontrolle einer Nachrangklausel.

§§ 864a, 879 ABGB; §§ 7, 110, 112, 113 IO. Eine Nachrangabrede in einem Kreditvertrag hält der Prüfung nach § 864a ABGB stand, wenn der Kreditvertrag als „Nachrangdarlehen“ bezeichnet wird. Diesfalls muss jedem potenziellen Kreditgeber bewusst sein, dass die Vertragsbedingungen Regelungen beinhalten werden, wonach seine Forderung hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt. Das Transparenzgebot steht der Verwendung von Fachbegriffen nicht entgegen. Bei Rechtsbegriffen setzt deren Transparenz voraus, dass den zu beurteilenden Rechtsinstituten ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Gegebenenfalls muss in den AGB nicht auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verwiesen werden. Die qualifizierte Nachrangklausel in einem Kreditvertrag bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist.

S. 138 - 140, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

EuGVVO 2012: Zur Schriftform bei Gerichtsstandsvereinbarungen.

Art 7, 25 EuGVVO 2012. Gemäß Art 25 Abs 1 lit a EuGVVO 2012 müssen Gerichtsstandsvereinbarungen entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Dieses Erfordernis wird durch einen bloßen Hinweis auf die auf der Homepage abrufbaren Einkaufsbedingungen nicht erfüllt, weil darin kein Nachweis einer klar und deutlich zum Ausdruck gekommenen Willenseinigung liegt. Anderes gilt hingegen bei der Verweisung im Geltungshinweis durch Hyperlink oder bei „click wrapping“ bei Vertragsabschluss auf elektronischem Weg.

S. 140 - 142, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur pfandrechtlichen Publizität bei der Verpfändung eines Warenlagers.

§§ 427, 451, 452 ABGB. Bei Verpfändung beweglicher Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen, muss sich der Pfandgläubiger solcher Zeichen bedienen, dass jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Diesen Anforderungen entspricht die Umzäunung eines Warenlagers samt versperrbarer Zugänge (Schiebetore).

S. 142 - 144, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Keine schuldbefreiende Wirkung bei zu Unrecht erfolgter Hinterlegung.

§§ 1298, 1425 ABGB. Ein unberechtigter Gerichtserlag wirkt dem Erlagsgegner gegenüber nicht schuldbefreiend. Unklarheit der Rechtslage kann einen Grund zum Erlag bilden, wobei die Hinterlegungsbefugnis auch diesfalls daran geknüpft ist, dass trotz sorgfältiger Prüfung Zweifel an der Person des Gläubigers bestehen. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Pfandgläubiger die Auszahlung einer Versicherungsleistung begehrt und der Versicherer an der Verpfändung selbst mitgewirkt und diese als „einen üblichen Vorgang“ bezeichnet hatte.

S. 144 - 146, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

FAGG: Zum Rücktrittsrecht bei automatischer Abo-Verlängerung.

§§ 4, 6, 8, 11, 20 FAGG. Das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, kommt dem Verbraucher nur ein Mal zu, wenn der Vertrag anfangs einen kostenlosen Zeitraum vorsieht, dem sich automatisch ein kostenpflichtiger Zeitraum anschließt, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird. Dies steht jedoch unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher beim Abschluss des Vertrags vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert wird, dass die Erbringung dieser Dienstleistung nach dem anfänglich kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig wird.

S. 146 - 146, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Fälligkeit eines Darlehens.

§ 983 ABGB. Wird in einem Darlehensvertrag vereinbart, dass der Kreditbetrag zurückzuzahlen ist, wenn die Darlehensgeberin „das Geld braucht“ und wird der entsprechende „Bedarf“ nicht näher konkretisiert, kann von einem unbefristeten Darlehensvertrag mit ordentlicher Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.

S. 146 - 147, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

FX-Kredit: (Keine) Auswirkungen einer Nichtigkeit des Geldwechselvertrags.

§§ 879, 907b, 988, 1000 ABGB; § 6 KSchG. Entfielen bei einem (echten) FX-Kreditvertrag die darin enthaltenen „Konvertierungsklauseln“ und käme eine Anwendung des dispositiven Rechts (§ 907b Abs 1 ABGB) nicht in Betracht, wäre der Kredit (ohne Konvertierung) in der Fremdwährung zurückzuzahlen. Damit besteht keine Grundlage für die Annahme, dass mit der Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags auch der FX-Kreditvertrag wegfiele. Letzterer könnte ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden.

S. 147 - 148, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Finanzierungsleasing: Keine Ansprüche gegen Lieferanten.

§§ 932, 988 ABGB. Wenngleich sich das Leasing ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich dem Kredit annähert, erfolgt keine Kreditwährung durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Der easingnehmer schließt auch keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Leasinggebers ab, weshalb ihm gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehen.

S. 148 - 149, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Abschlussprüferhaftung: Schaden wegen verzögerter Insolvenzeröffnung.

§§ 273, 274, 275 UGB. Durch die Haftung des Abschlussprüfers ist die geprüfte Gesellschaft so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde. Zur Berechnung des Schadens aufgrund verzögerter Insolvenzeröffnung ist der Unterschied der Aktiva minus Passiva an den zwei maßgeblichen Stichtagen zu ermitteln und gegenüberzustellen. Dabei sind auch nachrangige Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Belanglos ist, ob der so berechnete Schaden der Höhe nach dem „Quotenschaden“ der Gläubiger entspricht.

S. 149 - 150, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Hypothek: Notariatsakt als materiell-rechtlich taugliche Grundlage für Eintragung?

§§ 449, 937 ABGB; § 52 NO. Bei der Frage, ob ein Notariatsakt eine materiell-rechtlich taugliche Grundlage für die Eintragung einer Hypothek zur Sicherung der darin anerkannten Forderung ist, kommt es nur auf den Inhalt des Notariatsakts an. Enthält der Notariatsakt keinen Rechtsgrund für ein Schuldbekenntnis, liegt keine taugliche Grundlage vor, weil ein Anerkenntnis ohne Bereinigungswirkung (Schuldbekenntnis) keine konstitutive Wirkung entfalten kann.

S. 150 - 150, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur europäischen Kontenpfändung.

Art 7 EuKoPfVO. Ein Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung gem Art 7 Abs 1 EuKoPfVO setzt ua die Bescheinigung voraus, dass die spätere Vollstreckung der Forderung aufgrund eines dem Schuldner zurechenbaren Verhaltens gefährdet ist. Bei dieser Prüfung kann die zu § 379 Abs 2 Z 1 EO ergangene Rsp herangezogen werden, wonach ein rein passives Verhalten des Schuldners (zB die unbegründete Nichtzahlung fälliger Forderungen) nicht ausreicht, um eine Gefährdung anzunehmen.

S. 150 - 151, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Irrtümliche Zahlung des Drittschuldners an „falschen“ Betreibenden.

§ 1431 ABGB. Zahlt der Drittschuldner nicht an den in der Drittschuldnererklärung genannten Betreibenden, sondern irrtümlich an eine andere Person, kann die Zahlung gemäß § 1431 ABGB zurückverlangt werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Empfänger der irrtümlichen Zahlung selbst eine Forderung gegen den Verpflichteten hat.

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