Nach „Lexitor“ sind laufzeitunabhängige Kosten eines Kreditvertrags (zB Bearbeitungsgebühren, Schätzungs- und Beglaubigungskosten, Kosten der grundbücherlichen Durchführung) bei vorzeitiger Rückzahlung des Verbrauchers anteilig zu mäßigen. Diese Aussage traf der EuGH nur für die Verbraucherkredit-RL. Mit Blick auf die Wohnimmobilienkredit-RL (WIKrRL) legt der OGH die Frage jüngst vor. In einem anderen Verfahren bejaht das OLG Wien die richtlinienkonforme Interpretation von VKrG sowie HIKrG und „übersetzt“ Lexitor damit nicht nur für die WIKrRL, sondern auch ins nationale Recht. Die beiden Entscheidungen sind Anlass des vorliegenden Beitrags.



Heft 12, Dezember 2021, Band 69
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Inhalt der Ausgabe
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S. 827 - 840, Newsline
Franz Rudorfer -
S. 841 - 842, Neues in Kürze
Dominik Damm -
S. 843 - 843, Börseblick
Wolfgang Matejka -
S. 844 - 848, Abhandlung
Stefan Perner -
S. 849 - 856, Abhandlung
Mathis FisterIm Zuge der Amtshaftungsprozesse in der Angelegenheit Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG ist die Frage aufgeworfen worden, ob § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG idF BGBl I 136/2008 und BGBl I 37/2018 verfassungskonform ist und ob die OeNB unter diese Vorschrift fällt. Diese Fragen werden im vorliegenden Beitrag behandelt.
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S. 857 - 867, Abhandlung
Philip Windischer / Florian BraunauerWas passiert, wenn die Finanzmarktaufsicht nicht sorgfältig arbeitet? Klare Antwort: Es kommt zum Haftungsfall. Weniger klar ist allerdings, wem gegenüber gehaftet wird. Denn § 3 Abs 1 FMABG schließt unbeaufsichtigte Finanzmarktteilnehmer (wie Einleger) derzeit als Anspruchsberechtigte der Amtshaftung aus. Dieser selektive Ausschluss und seine Verfassungskonformität werden aktuell intensiv diskutiert. Die entscheidenden Rechtsfragen lauten dabei: Muss die Finanzmarktaufsicht auf die Individualinteressen aller Finanzmarktteilnehmer Bedacht nehmen? Und darauf aufbauend: Haftet der Bund, wenn die FMA derartige Individualinteressen verletzt? Der vorliegende Beitrag geht dieser Thematik auf den Grund.
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S. 868 - 880, Abhandlung
Uwe Neumayr / Andreas KletečkaDieser Beitrag beschäftigt sich mit der Judikatur des OGH zur Haftung des Anlageberaters. Dazu werden zunächst die höchstgerichtlichen Entscheidungen zu einzelnen Beratungsfehlern einer kritischen Betrachtung unterzogen. Zudem werden das Mitverschulden des Anlegers und die Beweislast für die hypothetische Alternativanlage näher untersucht.
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S. 881 - 882, Berichte und Analysen
Claudia Klausegger / Ewald Judt -
S. 883 - 884, Tagungsbericht
Michael Kueschnig -
S. 885 - 892, BGH-Entscheidungen
Fabian Liebel / Hans Christoph Grigoleit / Markus Kellner§§ 145, 307, 675g, 305, 311 BGB. Die Bestimmung des § 675g Abs 2 S 1 BGB steht einer Überprüfung von Zustimmungsfiktionsklauseln anhand der §§ 307 ff BGB nicht entgegen.
Eine schrankenlose Zustimmungsfiktionsklausel bietet eine Handhabe, das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten, und läuft deshalb gegenüber Verbrauchern tatsächlich auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis der Bank hinaus. Eine solche Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand.
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S. 892 - 896, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 879, 934, 1000 ABGB; §§ 1, 6, 28a, 29 KSchG; § 355 UGB; § 7 VKrG.
Ein Hinweis auf einen unterjährigen Kontoabschluss oder darauf, dass Zinsen unterjährig „berechnet, kapitalisiert und angelastet“ werden, reicht nicht aus, um mit einem Verbraucher transparent zu vereinbaren, dass Zinseszinsen in Anschlag gebracht werden sollen. Das gilt auch bei Bestehen eines Kontokorrents zwischen Unternehmer und Verbraucher.
Der Inhalt der nach § 7 Abs 1 VKrG „ausreichenden“ Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden. Bei Warenkleinkrediten kann die Berücksichtigung vorhandener negativer Bonitätsinformationen genügen, ohne dass der Kreditgeber zusätzlich Informationen über das Nettoeinkommen oder das Vermögen des Verbrauchers einholen müsste.
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S. 896 - 899, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§ 1489 ABGB. Der gegen den strafrechtlich verantwortlichen Verband gerichtete Vorwurf wiegt in seiner Gesamtheit nicht weniger schwer als jener gegen den qualifiziert strafbar handelnden Täter: Beide sind damit (weitaus) weniger schutzwürdig als der durchschnittliche Ersatzpflichtige, weshalb es auch sachgerecht erscheint, beiden gemäß § 1489 Satz 2 Fall 2 ABGB die Rechtswohltat der bloß dreijährigen Verjährung zu nehmen.
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S. 899 - 902, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 1293, 1295, 1487, 1489 ABGB; § 1 VbVG. Wenn ein Organ einer juristischen Gesellschaft einen Dritten durch eine qualifiziert strafbare Handlung iSd § 1489 ABGB schädigt, verjährt der Anspruch gegen die juristische Person in 30 Jahren. Dies gilt, wenn die den Schaden herbeiführende Handlung vor Inkrafttreten des VbVG gesetzt wurde, jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Erfolg der strafbaren Handlung im Vermögen der juristischen Person eintrat.
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S. 902 - 904, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 449, 451 ABGB; §§ 14, 26, 36, 122 GBG; § 1 IO. Der Umstand, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird, hat für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann; dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt.
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S. 904 - 905, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 1, 3, 27 IO. Für die Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ist die Befriedigungstauglichkeit keine Voraussetzung.
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S. 905 - 906, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 67a, 67c, 352 ASVG; §§ 27, 28, 29, 30, 31, 43 IO. Nach § 43 Abs 1 IO ist nicht danach zu differenzieren, ob eine insolvenzrechtliche Anfechtung einen zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Anspruch betrifft. Anfechtungsklagen sind somit stets vor den ordentlichen Gerichten einzubringen, und zwar auch dann, wenn für die Rückforderung außerhalb des Konkurses der streitige Rechtsweg unzulässig wäre.
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S. 906 - 907, Rechtsprechung des OGH
Fabian Liebel / Markus Kellner§§ 862, 880a, 914, 915 ABGB. Die Garantie ist unwirksam, wenn bereits im Zeitpunkt ihrer Ausstellung kein identifizierbarer Begünstigter vorhanden ist.
Wer behauptet, Begünstigter einer Garantie zu sein, hat die dafür sprechenden Umstände auf eine - auch vom Standpunkt der Garantiebank gesehen - unbedenkliche Weise darzutun. Der Berufung auf eine Vollmacht einer nicht parteifähigen Organisation - hier: der Botschaft eines Staats - und deren Benennung als Begünstigte, kommt eine solche Eignung nicht zu.
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S. 907 - 908, Entscheidungen des EuGH
Felix Kodolitsch / Bernhard Koch / Brigitta Lurger