Vereinbarung von Zinseszinsen & Umfang der Exploration bei Bonitätsprüfung.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 69
- Rechtsprechung des OGH, 4199 Wörter
- Seiten 892 -896
- https://doi.org/10.47782/oeba202112089201
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§§ 879, 934, 1000 ABGB; §§ 1, 6, 28a, 29 KSchG; § 355 UGB; § 7 VKrG.
Ein Hinweis auf einen unterjährigen Kontoabschluss oder darauf, dass Zinsen unterjährig „berechnet, kapitalisiert und angelastet“ werden, reicht nicht aus, um mit einem Verbraucher transparent zu vereinbaren, dass Zinseszinsen in Anschlag gebracht werden sollen. Das gilt auch bei Bestehen eines Kontokorrents zwischen Unternehmer und Verbraucher.
Der Inhalt der nach § 7 Abs 1 VKrG „ausreichenden“ Informationen muss in Abhängigkeit von den Umständen des einzelnen Falls konkretisiert werden. Bei Warenkleinkrediten kann die Berücksichtigung vorhandener negativer Bonitätsinformationen genügen, ohne dass der Kreditgeber zusätzlich Informationen über das Nettoeinkommen oder das Vermögen des Verbrauchers einholen müsste.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- OGH, 06.08.2021, 6 Ob 48/21h
- oeba-Slg 2021/2785
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