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OEBA

Heft 2, Februar 2019, Band 67

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Inhalt der Ausgabe

S. 79 - 93, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 94 - 95, Neues in Kürze

Florian Studer

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 96 - 96, Börseblick

Stefan Maxian

„Ampel auf Gelb“

S. 97 - 105, Abhandlung

Georg Wielinger / Florian Dollenz

Das Instrument der Sanierungstreuhand in der Unternehmenskrise

Zur erfolgreichen Sanierung und Restrukturierung von Gesellschaften mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten bedarf es häufig nachhaltiger Lösungen. Das Instrument der Sanierungstreuhand gewinnt dabei - vor allem bei Restrukturierungen von großen Gesellschaften und Konzernkonstellationen - zunehmend an Bedeutung. Die Sanierungstreuhand steht jedoch in einem Spannungsverhältnis mit gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Vorschriften. Im nachfolgenden Beitrag sollen mögliche Ausgestaltungsformen dargestellt und das Verhältnis zu den bestehenden Vorschriften analysiert werden.

S. 106 - 119, Abhandlung

Bernhard Koch

Prüfung und Bearbeitung eines Überweisungsauftrags durch den beauftragten Zahlungsdienstleister nach ZaDiG 2018/PSD II

Am 1. Juni 2018 ist das Zahlungsdienstegesetz 2018 („ZaDiG 2018“) in Kraft getreten, mit dem die Zahlungsdiensterichtlinie (EU) 2015/2366 („PSD II“) in das österreichische Recht umgesetzt wurde. Die PSD II und damit auch das ZaDiG 2018 sind - im Vergleich zur Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG („PSD I“) und zum ersten Zahlungsdienstegesetz („ZaDiG 2009“) - keine grundlegend neuen Vorschriften. Wesentliche Neuerungen im ZaDiG 2018 sind die Bestimmungen für die Zahlungsauslöse- und die Kontoinformationsdienstleister, denen durch das Gesetz der lang umstrittene Zugriff auf die bei den Kreditinstituten geführten Konten der Zahlungsdienstenutzer eingeräumt wurde. Weitere wesentliche Neuerungen betreffen die sogenannte starke Kundenauthentifizierung, auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird.

Neben diesen völligen Neuerungen enthält das ZaDiG 2018 aber auch eine Reihe von neuen Regelungen, die punktuell, aber durchaus spürbar in den Prozess der Bearbeitung der Zahlungsaufträge durch die beauftragten Zahlungsdienstleister („ZDL“) und in das damit verbundene Haftungsregime eingreifen. Diese neuen Bestimmungen, angewendet auf einen herkömmlichen Überweisungsauftrag in EUR, der vollständig im Bereich des EWR auszuführen ist, stehen im Fokus der Betrachtung. Soweit sie für die Rahmenbedingungen der Anwendung der neuen Bestimmungen von unmittelbarer Relevanz sind, wird auch auf aus dem ZaDiG 2009 übernommene Bestimmungen eingegangen.

S. 120 - 124, Abhandlung

Jeannette Gorzala

Online-Identifikation von Bankkunden

Eine Herausforderung für Kredit- und Finanzinstitute durch die voranschreitende Digitalisierung ist die Identifikation von Kunden im Ferngeschäft. In Entsprechung der Anforderungen eines digitalen Zeitalters lassen die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) erstmals auch eine Online-Identifikation durch videogestützte elektronische Verfahren zu. Einige Banken nutzten diese Möglichkeit auch bereits und sind damit einem gänzlich digitalen Vertragsabschluss ohne persönlichen Kundenkontakt einen Schritt näher gekommen. Dieser Artikel dient der Analyse der geldwäscherechtlichen Voraussetzungen und Risiken der Online-Identifikation.

S. 125 - 135, Abhandlung

Lisa-Maria Kampl / Edwin O. Fischer

How to choose between fixed- and variable-rate loans

Das anhaltende Niedrigzinsumfeld beeinflusst die Entscheidung, ob die aktuellen niedrigen langfristigen Kreditzinssätze durch einen festverzinslichen Kredit gesichert werden sollen oder ob ein variabel verzinslicher Kredit aufgrund der derzeit negativen kurzfristigen Zinssätzen vorteilhafter ist. Die Entscheidung beruht auf den erwarteten zukünftigen Zinssätzen. Aus diesem Grund schlagen wir zwei Kriterien, nämlich die Effektivverzinsung und die Gesamtbelastung eines Kredites, welche als statische Approximation dient, vor, um eine Entscheidungsgrundlage für die Vorteilhaftigkeit eines Kredites zu liefern. In diesem Zusammenhang zeigen wir auch die Auswirkungen von sich verändernden zukünftigen Zinssätzen auf Kredite mit endfälliger Tilgung, Raten- sowie Annuitätentilgung.

S. 136 - 138, Berichte und Analysen

Monika Rosen-Philipp

Die Finanzmärkte im zweiten Halbjahr 2018

Die Aktienmärkte glichen im Jahr 2018 geradezu einer Hochschaubahn. Nach einem überaus starken Start ins Jahr folgten im Februar teilweise deutliche Rückgänge, die insbesondere auf die über-gekaufte Lage, aber auch die vermehrt aufkeimenden Sorgen um den Handelskonflikt zwischen den USA und China zurückzuführen waren. Darüber hinaus sorgten zunehmend steigende Zinsen in den USA und eine kontinuierlich abflachende Zinskurve für Bedenken. Gegen Ende des Jahres begannen all die genannten Themen die Stimmung im Markt immer mehr zu belasten. Insbesondere im Dezember verloren die Aktienmärkte weltweit im zweistelligen Prozentbereich. Auch der große Performance-Abstand zwischen der Wall Street und den übrigen Weltbörsen, der im Vorjahr wohl das größte Überraschungsmoment dargestellt hat, begann sich gegen Jahresende etwas abzubauen. Gleichzeitig hat die Korrektur des Jahres 2018 die Bewertungen an praktisch allen Weltbörsen nach unten gedrückt und damit wieder für attraktivere Kurse gesorgt. Niederschlag fanden die Kursrückgänge im 4. Quartal auch bei den Börsengängen, die gegen Jahresende deutlich weniger wurden. Dennoch ist die Bilanz für das Gesamtjahr 2018 positiv, weltweit gingen im Vorjahr knapp 20% mehr Unternehmen an die Börse als 2017.

Die Renditen der Kernländer bewegten sich 2018 wiederum in einer relativ engen Bandbreite. Die 10-jährige deutsche Bundesanleihe handelte zwischen 0,23% und 0,77%. Der Renditeabstand zwischen 2- und 10-jährigen Laufzeiten reduzierte sich von 130 Basispunkten im Februar auf zuletzt 85 Basispunkte. Diese Kurvenverflachung reflektiert die Sicht der Anleger, dass mittelfristig mit keinen nennenswerten Zinserhöhungen zu rechnen ist. Die Renditeentwicklung im vergangenen Jahr wurde sehr stark von den

Unsicherheiten an den Börsen sowie den sich einbremsenden Wachstumsraten und damit verbundenen veränderten Inflationsund Zinsanhebungserwartungen geprägt. Aus fundamentaler Sicht würde weiterhin einiges für höhere Renditen sprechen. Besonders hervorzuheben sind hierbei die globalen Wachstumsaussichten, der gute Arbeitsmarkt, die Beendigung des Anleihekaufprogramms der EZB und der Zinsanhebungszyklus in den USA. Während nämlich die EZB 2018 wie erwartet keine Zinsanhebung durchführte, straffte die US-Notenbank die Zinszügel im Vorjahr viermal und betonte gleichzeitig, auch die Bilanzverkürzung weiter fortsetzen zu wollen. Diese Aussagen sorgten gerade zu Jahresende für hohe Ausschläge an den Börsen.

An den Rohstoffmärkten gab es ähnlich hohe Abschläge wie bei den Aktien, worin sich auch die zunehmenden Konjunktursorgen der Anleger widerspiegeln. Besonders unter Druck gerieten der Ölpreis und Industriemetalle, während Gold gerade gegen Jahresende von der steigenden Risikoaversion profitieren konnte. Einen deutlichen Ausreißer nach oben stellte im abgelaufenen Jahr Kakao dar, dessen Preis um 28% anstieg, nachdem Trockenheit für Ernteausfälle sorgte.

Der Euro hat im Jahr 2018 gegen die anderen großen Weltwährungen (Dollar, Schweizer Franken und Yen) an Wert verloren, und zwar um rund 3 bis 7%. Im Jahresverlauf gerieten vor allem die Währungen der Schwellenländer deutlich unter die Räder, ein Trend, der sich im 4. Quartal allerdings deutlich beruhigte bzw. sogar ins Gegenteil verkehrte. Über das Gesamtjahr 2018 gesehen haben die Währungen der Emerging Markets trotzdem um rund 6% gegenüber dem Euro abgewertet.

S. 139 - 140, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich … Attention Economy?

S. 141 - 148, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Stephan Foglar-Deinhardstein / Raimund Bollenberger

Datenschutz: Beginn der Präklusivfrist für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Dauerzustand.

§ 879 ABGB; § 39 BWG; §§ 4, 8, 21, 28, 32, 34, 50 DSG; § 85 GOG; § 6 KSchG; § 7 VKrG. Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 1 DSG sind Ansprüche auch dann präkludiert, wenn nur die subjektive Ein-Jahres-Frist („Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis“) abgelaufen ist.

Bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beginnen bei rechtswidrigen Dauerzuständen sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs 1 DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen.

S. 148 - 149, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Wechselprozess: kein vertraglicher Ausschluss von Einwendung aus dem Grundgeschäft.

§§ 879, 937 ABGB; Art 17 WG. Eine Vereinbarung, wonach Einwendungen aus dem Grundgeschäft auch dann ausgeschlossen sein sollen, wenn sich seine Parteien im Prozess gegenüberstehen, ist unwirksam.

S. 149 - 150, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

ZaDiRL II: Online-Sparkonten sind keine Zahlungskonten.

Art 4 Nr 14 ZaDiRL; Art 4 Nr 12 ZaDiRL II. Ein Sparkonto mit täglicher Fälligkeit, auf das bzw von dem Einzahlungen und Abhebungen nur über ein Girokonto vorgenommen werden können, ist nicht unter den Begriff des Zahlungskontos zu subsumieren.

S. 150 - 151, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

FX-Kredit: keine Pflicht zur Aufklärung über das „Stützungsrisiko“.

§§ 907b, 988, 1293, 1299 ABGB; § 1 WAG 2007. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Fremdwährungskreditnehmer über die Möglichkeit einer Änderung der Währungspolitik der SNB aufzuklären.

S. 151 - 152, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

FX-Kredit: Verjährung des Anspruchs wegen unterlassener Aufklärung über die fehlende Eignung zur Pensionsvorsorge.

§§ 988, 1293, 1299, 1489 ABGB. Dass das Gesamtmodell (aus FX-Kredit mit Tilgungsträger) zur Pensionsvorsorge untauglich gewesen ist, stellt nur einen Aspekt der allgemeinen Risikoträchtigkeit dar. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells.

S. 151 - 151, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

FX-Kredit: Mitverschulden des fehlberatenen Kunden wegen unterlassener Konvertierung?

§§ 907b, 988, 1304 ABGB. Da die künftige Kursentwicklung ungewiss ist, kann die Bank dem Fremdwährungskreditnehmer eine Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit wegen unterlassener Konvertierung nur in besonderen Fallkonstellationen entgegenhalten.

S. 152 - 153, Rechtsprechung des OGH

Markus Kellner / Raimund Bollenberger

Zur Konvertierung von Verbraucher-FX-Krediten.

§§ 863, 864a, 871, 879, 907b, 914, 987, 988 ABGB; § 6 KSchG. Aus früheren einvernehmlichen Konvertierungen lässt sich keine konkludent vereinbarte Verpflichtung der Bank ableiten, in der Zukunft jede vom Kreditnehmer gewünschte Konvertierung durchzuführen.

Die FMA-Mindeststandards vom 2.1.2013 (FMA-FXTT-MS) sind ein Grund, der die Bank dazu berechtigt, ein Konvertierungsansinnen eines Kreditnehmers abzulehnen.

Eine Klausel ist nicht überraschend iSv § 864a ABGB, wenn sie bloß die geltende Rechtslage wiedergibt.

S. 153 - 154, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

Die Obergrenzen für Großkredite sind sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten.

Art 7, 8, 9, 10, 11, 395 CRR-VO 2013/ 575; § 97 Abs 1 Z 4 BWG

Ein Kreditinstitut hat die jederzeitige Einhaltung der CRR-VO 2013/575 auf KK-Ebene (iSd Art 11 CRR-VO; konsolidierte Lage) sicherzustellen; dies selbst dann, wenn es einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft nachgeordnet ist.

Die Mitgliedstaaten können Kreditinstitute von den Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis freistellen, die CRR-VO 2013/575 sieht jedoch keine Möglichkeit vor, von der Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis abzusehen. Ein von einer Finanzholdinggesellschaft kontrolliertes Kreditinstitut ist daher grundsätzlich verpflichtet, die in Art 395 Abs 1 CRR-VO 2013/575 festgelegten Obergrenzen für Großkredite (vierter Teil der CRR-VO) sowohl auf Einzelbasis (KI-Ebene) als auch nach konsolidierter Lage (KK-Ebene) einzuhalten.

Die bloße Anpassung des Wortlauts des § 97 Abs 1 Z 4 BWG an den von der CRR-VO 2013/575 verwendeten Terminus „Großkredit“ hat keine inhaltliche Änderung bewirkt.

S. 154 - 154, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

VwGH verneint mehrere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Börserecht.

Art 133 Abs 4 B-VG; § 34 Abs 1a VwGG; § 48 Abs 1 Z 7 iVm § 18 Z 1 BörseG

Aus der Zulässigkeitsbegründung einer außerordentlichen Revision muss hervorgehen, warum eine zu klärende Rechtsfrage für den Tatvorwurf von Relevanz ist.

Der VwGH ist zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht zuständig.

S. 154 - 156, Erkenntnisse des VwGH

Karl Stöger

VwGH zur Derogationswirkung zweier aufeinander folgender Vorstellungsbescheide der FMA.

§ 69 Abs 1 Z 4 AVG (implizit); § 58 Abs 1 Z 10 BaSAG

Ist ein (Vorstellungs-)Bescheid noch nicht rechtskräftig, so kann seine Existenz eine Rechtsverletzung durch einen früheren (Vorstellungs-)Bescheid, der sich inhaltlich teilweise mit ihm deckt, nicht ausschließen.

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