Der vorliegende Beitrag unterzieht das Rechtsverhältnis Gemeinschaftskonto einer eingehenden Betrachtung und beschreibt die Aufklärungspflichten eines Kreditinstituts gegenüber seinen Kunden über die Rechtsfragen und Gefahren im Zusammenhang mit diesen Bankverträgen.




Heft 5, Mai 2020, Band 68
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Inhalt der Ausgabe
S. 303 - 316, Abhandlung
Beratungspflichten der Bank bei der Einrichtung von Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots
Das Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) scheint eine schon länger bestehende rechtliche Lücke für Genossenschaften geschlossen zu haben. Doch es nähert das Genossenschaftsrecht weiter an das Recht der Kapitalgesellschaften an. Dies könnte die ausgleichende - soziale - Funktion, wie sie zB Kreditgenossenschaften im Markt und Wettbewerb zukommt, überlagern, wenn nicht gar schwächen.
Für Pensionskassen (PK) gelten für das grenzüberschreitende Geschäft besondere aufsichtsrechtliche Vorgaben. Fraglich kann aber schon sein, wann aus rechtlicher Perspektive überhaupt ein grenzüberschreitendes Geschäft vorliegt. Der Beitrag greift dazu einen Fall auf, der in der Praxis immer wieder für Unklarheiten sorgt: Eine österr PK schließt einen PK-Vertrag mit einem ausl Arbeitgeber, der für jene Arbeitnehmer des Arbeitgebers gilt, die dauerhaft in Österreich beschäftigt sind. Ist das aufsichtsrechtlich ein grenzüberschreitendes Geschäft? Falls ja, käme es zu einem sog Notifikationsverfahren zwischen der österr FMA und der ausl Aufsichtsbehörde sowie zu einer dauerhaften Aufgabenteilung bei der laufenden Beaufsichtigung. Zwar hat die für PK einschlägige EbAV-II-RL der EU einen Klärungsversuch für die Tatbestandsvoraussetzungen eines grenzüberschreitenden Geschäfts unternommen; eine entsprechende Umsetzung im PKG wurde bisher aber verabsäumt. Eine nähere Analyse zeigt, dass nach dem PKG de lege lata trotzdem eine überzeugende Lösung möglich ist, die auch der EbAV-II-RL entspricht.
S. 330 - 341, Berichte und Analysen
Die Stundung von Zahlungen bei Kreditverträgen nach dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Im Rahmen der umfangreichen Maßnahmengesetzgebung aus Anlass der COVID-19-Pandemie hat der Nationalrat am 3. April 2020 als Teil des - auf einen am 2. April 2020 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag der Regierungsparteien zurückgehenden - 4. COVID-19-Gesetzes das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz beschlossen. Der Bundesrat befasste sich mit dem 4. COVID-19-Gesetz schon am 4. April 2020 und das Gesetz wurde noch an diesem Tag nach Beurkundung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt I Nr 24/2020 kundgemacht.
Im ersten Hauptstück finden sich in § 2 Regelungen zur Verschiebung von Fälligkeiten bei bestimmten Kreditverhältnissen sowie in § 3 allgemein anzuwendende Bestimmungen zu Verzugsfolgen und in § 4 zu Konventionalstrafen. In der Folge sollen hier § 2 und - soweit er im Zusammenhang mit der gesetzlichen Stundung von Interesse ist - § 3 einer ersten näheren Betrachtung unterzogen werden.
Unter der Überschrift „Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen“ werden in § 2 alle Ansprüche des Kreditgebers aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Kreditverträgen mit Verbrauchern und Kleinstunternehmern auf Rückzahlung, Zinsoder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, sofern die Leistungen dem Verbraucher nicht zumutbar bzw dem Kleinstunternehmer nicht möglich sind.
S. 342 - 343, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Brand Experience?
S. 344 - 345, Rechtsprechung des OGH
Verteilung des Verwertungserlöses bei gleichrangigen Forderungen eines Gläubigers
§§ 214, 216, 218 EO. Bei den Verteilungsgrundsätzen der §§ 216 ff EO handelt es sich um dispositives Recht. Ein Gläubiger mehrerer gleichrangiger Forderungen kann daher die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.
S. 345 - 348, Rechtsprechung des OGH
Zum „Spätrücktritt“ vom Lebensversicherungsvertrag
§§ 165a, 178 VersVG. Die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag beginnt auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen, da der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in der Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht angegeben wurde, dass die Erklärung des Rücktritts keiner besonderen Form bedarf.
S. 348 - 350, Rechtsprechung des OGH
Zur datenschutzrechtlichen Haftung für unrichtige Bonitätsauskünfte
§§ 1292, 1293, 1925, 1304 ABGB; §§ 29, 69 DSG; §§ 6, 33 DSG 2000; Art 82 DSGVO; § 273 ZPO. Art 82 Abs 3 DSGVO normiert lediglich eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden, nicht jedoch hinsichtlich der anderen anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe eines Schadens obliegt daher dem Geschädigten.
Die Eintragung von Bonitätsdaten in eine Datenbank setzt eine entsprechende Benachrichtigung des Betroffenen voraus, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich gegen eine seiner Meinung nach nicht gerechtfertigte, seine Kreditwürdigkeit aber massiv beeinträchtigende Datenverwendung zur Wehr zu setzen. Andernfalls ist auch eine tatsachenrichtige Eintragung rechtswidrig und subjektiv vorwerfbar.
S. 350 - 351, Rechtsprechung des OGH
Zur Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung
§§ 1293, 1295, 1289, 1489 ABGB. Nach stRsp verjähren Ansprüche wegen Aufklärungspflichtverletzungen getrennt voneinander, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt. Wusste der Geschädigte allerdings unabhängig von einer Beratung durch die Bank bereits zum Veranlagungszeitpunkt, dass er nicht die gewünschte, mit eine Sparbuch vergleichbare Anlageform erworben hat, beginnt die Verjährung hinsichtlich daraus resultierender Schäden gemäß § 1489 ABGB bereits in diesem Zeitpunkt zu laufen.
S. 351 - 352, Rechtsprechung des OGH
Zur Abtretung des grundbücherlichen Löschungsanspruchs
§§ 577, 578, 914, 1368, 1369, 1392 ABGB; §§ 61, 63 GBG. Auf die Abtretung eines Löschungsanspruchs kommen die allgemeinen Grundsätze der §§ 1392 ff ABGB zur Anwendung. Die Abtretungsvereinbarung ist daher an keine Form gebunden; sie muss also nicht schriftlich erfolgen, sondern es sind auch mündliche und schlüssige Abreden zulässig.
S. 352 - 354, Rechtsprechung des OGH
Zur laesio enormis beim Optionsvertrag
§§ 863, 934, 935 ABGB. Die Anfechtung eines Optionsvertrags wegen laesio enormis ist gemäß § 935 ABGB dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner die Sache aus besonderer Vorliebe übernommen hat. Erklären die Parteien im Optionsvertrag, aus diesem Grund auf eine Anfechtung wegen laesio enormis zu verzichten, muss der Vertragspartner diese Regelung auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er die Urkunde ungelesen unterschrieben hat. Eine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können, besteht nicht.
S. 354 - 355, Rechtsprechung des OGH
Zur Restschuldbefreiung ohne Kostendeckung
§§ 123a, 183 184, 196, 202, 203, 211, 216 IO. Fehlt es einem Schuldner bei Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens an einem zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreichenden Vermögen, ist sein Antrag gemäß § 183 Abs 1 IO nicht abzuweisen, wenn der Schuldner bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Dafür ist es gemäß § 194 Abs 1 IO ausreichend, wenn der Schuldner glaubwürdig angibt, die Verfahrenskosten aus seinem unpfändbaren Einkommen zu tragen.
S. 355 - 356, Rechtsprechung des OGH
Zur Frage der amtswegigen Restschuldbefreiung nach § 280 IO
§§ 199, 213, 279, 280 IO. Ist eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen und hat der Schuldner bis dahin keinen Antrag auf Beendigung des Abschöpfungsverfahrens gestellt, spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO. In einem solchen Fall ist die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu erteilen.
S. 356 - 356, Rechtsprechung des OGH
Zur Rekurslegitimation von Insolvenzgläubigern nicht fälliger Forderungen
§ 58 ASVG; §§ 70, 71c IO; § 71c KO. Auch Gläubiger nicht fälliger Forderungen sind legitimiert, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen und die Abweisung ihres Antrages anzufechten.
S. 356 - 362, Erkenntnisse des EuGH
In einem Verbraucherkreditvertrag müssen die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer, prägnanter Form angegeben werden, was der Vorgangsweise, diesbezüglich einen bloßen Kaskadenverweis auf nationale Vorschr...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Widerrufsrecht - Frist für die Ausübung dieses Rechts - Anforderungen an die zwingenden Angaben in den Verträgen - Angabe, die sich auf eine Kaskadenverweisung auf nationale Bestimmungen beschränkt;
Art 10 Abs 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art 14 Abs 1 Unterabs 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
Art 10 Abs 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
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