


In einem Verbraucherkreditvertrag müssen die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer, prägnanter Form angegeben werden, was der Vorgangsweise, diesbezüglich einen bloßen Kaskadenverweis auf nationale Vorschr...
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 68
- Inhalt:
- Erkenntnisse des EuGH
- Umfang:
- 5361 Wörter, Seiten 356-362
20,00 €
inkl MwSt




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Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Widerrufsrecht - Frist für die Ausübung dieses Rechts - Anforderungen an die zwingenden Angaben in den Verträgen - Angabe, die sich auf eine Kaskadenverweisung auf nationale Bestimmungen beschränkt;
Art 10 Abs 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art 14 Abs 1 Unterabs 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
Art 10 Abs 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
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- Lurger, Brigitta
- Schöller, Christian
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- EuGH, 26.03.2020, C-66/19, JC/Kreissparkasse Saarlouis
- oeba-Slg 2020/97
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG - Verbraucherkreditverträge - Widerrufsrecht - Frist für die Ausübung dieses Rechts - Anforderungen an die zwingenden Angaben in den Verträgen - Angabe, die sich auf eine Kaskadenverweisung auf nationale Bestimmungen beschränkt;
Art 10 Abs 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass zu den Informationen, die nach dieser Bestimmung in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, die in Art 14 Abs 1 Unterabs 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören.
Art 10 Abs 2 Buchst p der Richtlinie 2008/48 ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist.
- Lurger, Brigitta
- Schöller, Christian
- EuGH, 26.03.2020, C-66/19, JC/Kreissparkasse Saarlouis
- oeba-Slg 2020/97