


Verteilung des Verwertungserlöses bei gleichrangigen Forderungen eines Gläubigers
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEBABand 68
- Inhalt:
- Rechtsprechung des OGH
- Umfang:
- 1894 Wörter, Seiten 344-345
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§§ 214, 216, 218 EO. Bei den Verteilungsgrundsätzen der §§ 216 ff EO handelt es sich um dispositives Recht. Ein Gläubiger mehrerer gleichrangiger Forderungen kann daher die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.
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- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- Harnoncourt, Maximilian
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- OGH, 11.09.2019, 3 Ob 49/19f
- oeba-Slg 2020/2663
§§ 214, 216, 218 EO. Bei den Verteilungsgrundsätzen der §§ 216 ff EO handelt es sich um dispositives Recht. Ein Gläubiger mehrerer gleichrangiger Forderungen kann daher die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- Harnoncourt, Maximilian
- OGH, 11.09.2019, 3 Ob 49/19f
- oeba-Slg 2020/2663