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Koch, Bernhard

Die Stundung von Zahlungen bei Kreditverträgen nach dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz

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Im Rahmen der umfangreichen Maßnahmengesetzgebung aus Anlass der COVID-19-Pandemie hat der Nationalrat am 3. April 2020 als Teil des - auf einen am 2. April 2020 im Nationalrat eingebrachten Initiativantrag der Regierungsparteien zurückgehenden - 4. COVID-19-Gesetzes das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz beschlossen. Der Bundesrat befasste sich mit dem 4. COVID-19-Gesetz schon am 4. April 2020 und das Gesetz wurde noch an diesem Tag nach Beurkundung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt I Nr 24/2020 kundgemacht.

Im ersten Hauptstück finden sich in § 2 Regelungen zur Verschiebung von Fälligkeiten bei bestimmten Kreditverhältnissen sowie in § 3 allgemein anzuwendende Bestimmungen zu Verzugsfolgen und in § 4 zu Konventionalstrafen. In der Folge sollen hier § 2 und - soweit er im Zusammenhang mit der gesetzlichen Stundung von Interesse ist - § 3 einer ersten näheren Betrachtung unterzogen werden.

Unter der Überschrift „Verschiebung der Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen“ werden in § 2 alle Ansprüche des Kreditgebers aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Kreditverträgen mit Verbrauchern und Kleinstunternehmern auf Rückzahlung, Zinsoder Tilgungsleistungen, die zwischen 1. April 2020 und 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, sofern die Leistungen dem Verbraucher nicht zumutbar bzw dem Kleinstunternehmer nicht möglich sind.

  • Koch, Bernhard
  • gesetzliche Stundung
  • Kleinstunternehmer
  • JEL-Classification: G 28, K 12
  • Verbraucherkredit
  • COVID-19
  • Moratorium
  • OEBA 2020, 330

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