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Heft 9, September 2022, Band 70

OEBA

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Inhalt der Ausgabe

  • Aufsichtsrecht und Risikomanagement

    S. 625 - 626, Neues in Kürze

    Dominik Damm
  • Central Banks and their balancing act

    S. 627 - 627, Börseblick

    Andreas Wosol
  • Restrukturierungsplan

    S. 628 - 645, Abhandlung

    Martin Trenker

    Mit Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 (RIRL) durch das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) hat der Gesetzgeber die Landschaft des österreichischen Insolvenz- und Sanierungsrechts nachhaltig verändert. Den Kern des RIRUG bildet die Restrukturierungsordnung (ReO). „Herzstück“ der ReO und Kern des gegenständlichen Beitrags ist der Restrukturierungsplan. Anlass zu dessen Untersuchung besteht schon deshalb, weil dem Gesetz nur durch eine durchaus komplexe Zusammenschau einer Vielzahl von Regelungen – in und außerhalb der ReO – zu entnehmen ist, welche Eingriffe dieser Plan in die Rechte welcher Gläubiger und anderer „stakeholder“ ermöglicht. Unerlässlich ist dafür auch ein genereller Überblick über wesentliche verfahrensrechtliche Weichenstellungen für das Zustandekommen des Restrukturierungsplans.

  • Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung von Finanzinstituten

    S. 646 - 655, Abhandlung

    Tobias Hertel

    Der vorliegende Beitrag analysiert die Konzeption der sog. Green Asset Ratio sowie der ergänzenden Anforderungen der technischen Durchführungsstandards der European Banking Authority zur nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegung von Finanzinstituten. Die Inhalte werden vor dem Hintergrund der Steigerung der nachhaltigkeitsbezogenen Informationseffizienz eingeordnet. Durch die umfassenden Offenlegungsanforderungen ist ein entscheidender Impuls für die Verbesserung der Informationslage für unterschiedlichste Anspruchsgruppen zu erwarten, die perspektivisch zudem die Grundlage für eine weitere nachhaltigkeitsbezogene Kalibrierung der Regulierungsmaßnahmen darstellen können.

  • Die Verwahrstelle im AIFM-Rahmenwerk

    S. 656 - 666, Berichte und Analysen

    Victoria Steidl / Armin J. Kammel

    Nach längeren Vorarbeiten legte die Europäische Kommission am 25.11.2021 einen Vorschlag für die Richtlinie zur Änderung der bestehenden AIFM-Richtlinie sowie der OGAW-Richtlinie vor, was als Startschuss für die erste umfangreichere Novellierung des AIFM-Rahmenwerks im Sinne eines „AIFMD II“ zu verstehen ist. Ein zentrales Thema dieses RL-Vorschlags sind Anpassungsvorschläge im Bereich der Verwahrstelle, weshalb im vorliegenden Beitrag einige Gedanken zu deren Funktionalität und möglicher Neuausrichtung angestellt werden.

  • Österreichs M&A-Markt 2021

    S. 667 - 676, Berichte und Analysen

    Manfred Moschner

    Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2021:

    Eine Zunahme der Zahl der Transaktionen um 14,7%.

    Eine Zunahme des M&A-Transaktionsvolumens um 22,4%.

    Der Anteil an grenzüberschreitenden Transaktionen liegt mit 65,4% wieder im Bereich des historischen Durchschnitts.

    Vier der Top-5-Branchen im Branchenranking zählen zu den Gewinnern der Pandemie, also des zunehmenden staatlichen Interventionismus. Allein auf die Bereiche Software & Datentechnik und ISP/Internet-Dienste entfallen mehr als ein Sechstel aller Transaktionen.

    In diesen Bereichen ist die Zahl ausländischer Käufer überdurchschnittlich hoch, während in den klassischen Industrien österreichische Käufer im Ausland überwiegen.

    Drei Rekorde sind im Jahr 2021 zu vermelden:

    Die durchschnittliche Transaktionsgröße ist nominell um 22,1% auf € 19,34 Mio. angestiegen.

    Noch nie zuvor wurden so viele großvolumige Finanzbeteiligungen im österreichischen M&A-Markt registriert. Dies führt zu der bemerkenswerten Tatsache, dass der wertmäßige Anteil dieses Segments von € 4,52 Mrd. mit 21,6% um 36,7% über dem Anteil an Transaktionen am Gesamtmarkt liegt. Ein absoluter Rekord!

    Der Anteil ausländischer Finanzinvestoren im österreichischen Beteiligungsmarkt ist im Jahr 2021 um fast 50% auf einen neuen Höchstwert angestiegen – auf 60,4%.

  • Was ist eigentlich … Marketing 4.0?

    S. 677 - 678, Berichte und Analysen

    Claudia Klausegger / Ewald Judt
  • Klauselentscheidung zu Kreditkarten-AGB samt Versicherungsleistungen.

    S. 679 - 682, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 6, 28, 28a KSchG; §§ 4, 46, 47, 48, 50, 63 ZaDiG 2018: Klauselentscheidung zu Kreditkarten-AGB samt Versicherungsleistungen.

  • §§ 5 ff FM-GwG: Keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter.

    S. 682 - 683, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 1311 ABGB; § 5 FM-GwG; § 66 ZaDiG 2018. Die Bestimmungen der §§ 5 ff FM-GwG sind – wie schon § 40 BWG aF – keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter. Das gilt in gleicher Weise für die Bestimmungen des ZaDiG 2018; auch sie sind keine Schutznormen zugunsten einzelner Überweisender, die durch Zahlungstransaktionen geschädigt werden.

  • Rechtsmissbräuchliche Anfechtung eines FX-Kreditvertrags.

    S. 683 - 684, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 879, 907b, 988, 1000, 1295 ABGB. Erhält ein FX-Kreditnehmer jahrelang regelmäßig Kontoauszüge und jährliche Abrechnungen, ohne diese jemals zu beanstanden, ist eine Anfechtung des FX-Kreditvertrags aufgrund angeblich „mangelnder Bestimmtheit“ der Fremdwährungsschuld rechtsmissbräuchlich.

  • Rechtsmittel gegen verweigerte Berichtung der Bezeichnung eines „Konkursverfahrens“.

    S. 684 - 687, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 145, 167, 180, 252 IO. Unter der Voraussetzung, dass die Sanierungsplantagsatzung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wurde, ist eine Verletzung der Pflicht zur besonderen Ladung sanktionslos. Erscheint der Schuldner nicht zur Tagsatzung, so gilt der Sanierungsplanantrag als zurückgezogen, auch wenn der Schuldner anwaltlich unvertreten war und über die für den Fall des Fernbleibens drohende Rechtsfolge nicht belehrt wurde.

    Eine Berichtigung der Bezeichnung des Insolvenzverfahrens ist nicht nur bei einer irrtümlichen, sondern auch bei einer auf einer unrichtigen Rechtsansicht des Gerichts fußenden Fehlbezeichnung möglich. Der Ausschluss des Rekurses gegen die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag gilt nicht, wenn die begehrte Berichtigung verweigert wurde.

  • § 28 Z 1 IO: Anfechtung einer Liegenschaftsübertragung unter Ehegatten.

    S. 687 - 688, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 431 ABGB; §§ 7, 350 EO; § 1 NotAktsG; §§ 28, 41, 120 IO.

    Unter Rechtshandlungen iSd Anfechtungsnormen der IO sind alle gewollten Handlungen zu verstehen, die rechtliche Wirkungen hervorrufen. Anfechtbar ist es daher auch, wenn ein zunächst mangels Einhaltung der Notariatsaktsform nichtiger Liegenschaftskaufvertrag unter Ehegatten nachträglich mittels Notariatsakt bekräftigt wird.

    Die erfolgreiche Anfechtung der Übertragung einer Liegenschaft führt zum Wiederaufleben von Belastungs- und Veräußerungsverboten, die bis zur Übertragung bestanden.

  • Zu den Kriterien des Unternehmensübergangs nach § 38 UGB und § 1409 ABGB.

    S. 689 - 690, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    § 1409 ABGB; § 32 IO; § 38 UGB. Für die Bejahung einer Unternehmensveräußerung und der damit verbundenen Haftung des Erwerbers nach § 38 UGB und § 1409 ABGB reicht bereits die Übertragung des „Unternehmenskerns“ aus. Besteht ein Unternehmen – wie hier – allerdings iW aus dem Einsatz von Arbeitsleistung des Veräußerers und wird keine „Rahmenorganisation“, wie zB ein Warenlager oder sonstige Ausstattung auf den Erwerber übertragen, liegt kein Unternehmensübergang vor.

  • Eine unterschiedliche Besteuerung gebietsfremder Investmentfonds in Gesellschaftsform und gebietsfremder Investmentfonds in Vertragsform hinsichtlich ihrer Einkünfte aus Immobilien und Immobilienwertpapieren widerspricht dem Pr...

    S. 690 - 697, Entscheidungen des EuGH

    Maximilian Korp / Brigitta Lurger

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Besteuerung – Art 63 und 65 AEUV – Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Besteuerung der Einkünfte juristischer Personen – Befreiung von Investmentfonds – Voraussetzungen für die Befreiung – Voraussetzung in Bezug auf die Vertragsform des Fonds; Die Art 63 und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dadurch, dass sie die Steuerbefreiung für die Vermietungseinkünfte und die Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien oder von Anteilen an Gesellschaften, die Eigentümerinnen von Immobilien sind, ausschließlich den Investmentfonds in Vertragsform vorbehalten, einen gebietsfremden alternativen Investmentfonds in Satzungsform von dieser Befreiung ausschließen, obwohl Letzterer in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, steuerlich transparent ist und in letzterem Mitgliedstaat nicht der Einkommensteuer unterliegt.

  • Zur schuldbefreienden Auszahlung bei Großbetragssparbüchern.

    S. 690 - 690, Rechtsprechung des OGH

    Fabian Liebel / Markus Kellner

    §§ 31, 40 BWG. Gemäß § 31 Abs 3 BWG hat der Vorleger eines Großbetragssparbuchs bei Verfügungen über die Spareinlage das Losungswort anzugeben oder, wenn er hierzu nicht imstande ist, sein Verfügungsrecht über die Spareinlage nachzuweisen. Ist am Verfügungsrecht der identifizierten, zur alleinigen Verfügung berechtigten Person über die Spareinlagen nicht zu zweifeln, zahlt die Bank auch dann schuldbefreiend aus, wenn sie die Angabe der korrekten Losungsworte nicht dokumentiert.

  • BWG | Bankwesengesetz ; Kommentar

    S. 698 - 698, Buchbesprechung

    Heinz Macher

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