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OEBA

Heft 8, August 2020, Band 68

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Inhalt der Ausgabe

S. 523 - 535, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 536 - 537, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 538 - 538, Börseblick

Wögerbauer, Alois

Liquidität versus Realität

S. 539 - 544, Abhandlung

Kellner, Markus

Zustimmungsfiktionsklauseln: Das nächste Kapitel

Nach den Schlussanträgen bahnt sich eine EuGH-Entscheidung an, die die Schrankenjudikatur des OGH im Anwendungsbereich des ZaDiG als unionsrechtswidrig erscheinen lassen könnte und zugleich die Rechtslage verschärfen würde: Zur Änderung von Hauptleistungen können Zustimmungsfiktionsklauseln uU überhaupt nicht mehr herangezogen werden. In Kombination mit der Judikatur des OGH, wonach die VPI-Bindung von Entgelten im Anwendungsbereich des ZaDiG unzulässig ist, müssten zur praktikablen Änderung von Entgelten im Massengeschäft völlig neue Wege gefunden und beschritten werden.

S. 545 - 550, Abhandlung

Schoditsch, Thomas

Die Sorgfaltsanforderungen des Gläubigers gegenüber dem Bürgen

Der folgende Beitrag untersucht die Sorgfaltsanforderungen des Gläubigers gegenüber dem Bürgen. Dabei nimmt die Judikatur auf Basis des § 1364 S 2 ABGB weitreichende Sorgfaltsgebote für den Gläubiger an. Zur Verdeutlichung der Haftungsgefahr von Gläubigern - speziell von Banken - wird die kasuistische Judikatur anhand von Fallgruppen erläutert.

S. 551 - 555, Berichte und Analysen

John, Friedrich/​Riesenfelder, Susanne

EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung

Die EBA veröffentlichte am 29. Mai 2020 - die Übersetzungen in alle EU-Amtssprachen am 26. Juni 2020 - die „Leitlinien zur Kreditvergabe und Überwachung“, die von den Kreditinstituten die Entwicklung robuster und umsichtiger Standards erwarten. Dies dient der Sicherstellung, dass neu vergebene Kredite ordnungsgemäß bewertet werden. Übergangsfristen erleichtern die Umsetzung für Kreditinstitute. Die Leitlinien sind für künftige höhere und einheitliche Kreditvergabestandards sowie für die Bewertung der Sicherheiten von entscheidender Bedeutung. Der vorliegende Artikel gibt einen ersten Überblick über die Inhalte, die Rechtsgrundlagen, die Compliance und den Zeitplan der Umsetzung wie auch die Verankerung des Proportionalitätsgrundsatzes in den Leitlinien.

S. 556 - 558, Berichte und Analysen

Rosen-​Philipp, Monika

Die Finanzmärkte im ersten Halbjahr 2020

Das Jahr 2020 wird wohl kaum jemand so schnell vergessen. Die Corona-Pandemie erschütterte so gut wie alle Lebensbereiche, nicht zuletzt aber auch die Finanzmärkte. Wobei die Börsen nach einem raschen Absturz im Frühling im 2. Quartal erstaunlich viel Boden gutmachen konnten. Vor allem Technologie-Aktien zeigten Stärke, die NASDAQ kletterte am 1. Juli sogar auf einen neuen Rekord. Dennoch weist der MSCI World im 1. Halbjahr einen Rückgang von fast 9% auf. Und zwischen dem 20. Februar und dem 23. März verlor der Index 35% an Wert.

Um der Krise zu begegnen, wurden weltweit 18 Billionen Dollar an Stimulierungsmaßnahmen gesetzt, und zwar sowohl von Regierungen als auch von Notenbanken. Die Zinsen sind in den Industrieländern fast nirgendwo über 0 und massive Anleihenkaufprogramme der Notenbanken haben Unternehmensanleihen im 2. Quartal eine Performance von 8% beschert. In Summe war die Volatilität an den Rentenmärkten der Eurozone im 2. Quartal jedoch sehr gering, vor allem im Vergleich zu den ersten drei Monaten des Jahres. Dies reflektiert die Sicht der Anleger, dass die Inflation langfristig kaum in die Gänge kommt und noch lange mit keiner Zinserhöhung zu rechnen sein wird. Auch der Goldpreis war einer der Profiteure der Unsicherheiten. Er beendete das 2. Quartal bei Notierungen über 1.800 Dollar, was den höchsten Stand seit September 2011 darstellt.

Es gibt aber auch Geschäftsgebiete, die offenbar nicht so schnell zu alter Stärke zurückfinden können. Der Markt für Übernahmen und Fusionen (engl. Mergers and Acquisitions oder M&A) kam im Zuge der Pandemie abrupt zum Erliegen. In Folge fiel das Transaktionsvolumen in den ersten sechs Monaten des heurigen Jahres gegenüber jenem des Vorjahreszeitraumes um 50%, und damit auf den tiefsten Stand seit 2012. In diesem Jahr wurden bisher Transaktionen im Wert von weniger als 1 Bio. USD angekündigt, was gemäß dem Finanzdatenanbieter Bloomberg das schwächste erste Halbjahr seit 2012 darstellt.

S. 559 - 571, Berichte und Analysen

Schäfer, Henry/​Vohrer, Hannes

Die Messung von Treibhausgasemissionen im Bankgeschäft – das Konzept der finanzierten Emissionen

Auch vor dem Finanzsektor macht der gesellschaftliche und politische Trend hin zu einer nachhaltigen Ausrichtung der Wirtschaftssysteme nicht halt. In Bezug auf den Klimawandel, als dominanter und ökologischer Teil dieser Entwicklung, verdichtet sich die Auffassung, dass Finanzinstitute, neben ihrer Bedeutung zur Erreichung des 2°C-Ziels der internationalen Klimapolitik, eine Mitverantwortung für den Treibhausgasausstoß und damit für die globale Erderwärmung haben, da sie die Emissionen durch ihr jeweiliges Geschäftsmodell finanzieren, wodurch negative ökologische Folgen resultieren. In diesem Fall spricht man von finanzierten Emissionen.

Dieser Beitrag legt in einer wohlfahrtstheoretischen Betrachtung vor dem Hintergrund der Internalisierung negativer externer Effekte dar, wie Finanzinstitute ihre finanzierten Emissionen methodisch erfassen und quantifizieren können.

Die in diesem Beitrag erläuterten Quantifizierungsmodelle für finanzierte Emissionen bilden die Ausgangsbasis zur Entwicklung von Mitigations- und Adaptionsstrategien im Kontext der Klimarisiken und ermöglichen ein aktives Management dieser Risiken für die Steuerung von Finanzinstituten.

Maßgebliche Grundlage zur Quantifizierung finanzierter Emissionen ist das „Greenhouse Gas Protocol“ und der „Technical Guidance for Calculating Scope 3 Emissions“. Diese Rahmenwerke bilden den Ausgangspunkt vieler Quantifizierungsmodelle von Finanzinstituten. Der Carbon Footprint wird als Instrument zur Bemessung der Treibhausgasemissionen verwendet und ist die methodische Grundlage bei der Erfassung finanzierter Emissionen.

Neben den einzelnen Komponenten, die zur Erstellung von Bewertungsmodellen finanzierter Emissionen erforderlich sind, wird aufgezeigt, welche Herausforderungen und Limitationen bei der Etablierung eines Modells existieren.

Von übergeordneter Bedeutung dabei sind klimarelevante Daten. Diese sind aktuell noch nicht standardisiert und international akzeptiert, es existieren aber Datenanbieter, die individualisierte Bewertungsmodelle bereithalten.

S. 572 - 581, Berichte und Analysen

Moschner, Manfred

Österreichs M&A-Markt 2019

Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2019:

Eine Reduktion der Zahl der Transaktionen um 13,2%.

Eine Reduktion des M&A-Transaktionsvolumens um 30,0%.

Die im Jahr 2015 begonnene Entwicklung, wonach sich Österreich von einer klassischen „Käufer-Nation“ zu einer „Verkäufer-Nation“ zu entwickeln schien, wurde relativ klar unterbrochen.

Der Anteil an grenzüberschreitenden Transaktionen liegt mit 60,3% nur knapp über dem historischen Tiefststand.

Analog dazu ist der relative Anteil von Zahl an Transaktionen mit Ländern des CEE-Raumes der niedrigste seit dem Fall des Eisernen Vorhangs.

Ein signifikanter Rückgang von Transaktionen im Gefolge einer Insolvenz oder Sanierung - ebenfalls der niedrigste Wert im Beobachtungszeitraum.

Dem Dienstleistungssektor im weitesten Sinne zurechenbare Branchen verdrängen immer mehr die klassische Industrie als Top-Akteure im österreichischen M&A-Markt - zumindest bei der Zahl an Transaktionen.

S. 582 - 583, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was bringt eigentlich … die Bargeldzukunft?

S. 584 - 587, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Mitverschulden bei unterlassener Aufklärung über verdeckte Innenprovisionen

§§ 1293, 1295, 1304 ABGB. Dem Anleger steht grundsätzlich frei, seinen Anspruch auf Aufklärung selbst einzuschränken. Die Bank muss ihn gegen seinen Willen nicht bevormunden (Aufklärungsverzicht). Ein Verzicht auf die Aufklärung von Produkteigenschaften umfasst aber keinen Verzicht auf die Aufklärung über etwaige Interessenskonflikte, etwa in Folge der Entgegennahme von Innenprovisionen. Für die Bejahung eines Mitverschuldens genügt, dass die Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten für den Eintritt des konkreten Schadens ursächlich war, eine Korrelation zum haftungsbegründenden Aufklärungsfehler ist nicht erforderlich. Daher kann die unterlassene Auseinandersetzung mit Risikohinweisen über das allgemeine Veranlagungsrisiko auch dann ein Mitverschulden des Anlegers begründen, wenn der Berater für unterlassene Offenlegung von Innenprovisionen haftet. Das Nichtbeachten schriftlicher Risikohinweise begründet nicht stets und zwingend ein relevantes Mitverschulden des Anlegers. Ein Mitverschulden ist etwa dann zu verneinen, wenn - wie hier - zwischen Kunden und dem Anlageberater ein intensives Vertrauensverhältnis bestand, das soweit ging, dass sich der Kunde ausschließlich auf dessen Beratung verließ und es ihm überließ, sämtliche Informationen für ihn zu „filtern“ und nur solche Anlageprodukte zu empfehlen, die seinen Risikovorgaben entsprechen.

S. 587 - 589, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur internationalen Zuständigkeit bei Einlagenrückgewähr

Art 7 EuGVVO; Art 3 EuInsVO; § 83 GmbHG. Rückforderungsansprüche aufgrund von Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften sind als „vertragliche Ansprüche“ iSv Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Bestimmungen der EuInsVO auf derartige Ansprüche nicht anwendbar. Ausländische Gesellschafter können daher am Sitz der Gesellschaft geklagt werden. Aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr fehlt dem Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis für entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarungen.

S. 589 - 590, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Anwendbarkeit von § 25c KSchG zwischen unterhaltspflichtigem Elternteil und nicht volljährigem Kind

§ 25c KschG. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil rechnet typischerweise damit, die für sein einkommensloses und bei ihm wohnendes volljähriges Kind aufgewendeten Ausbildungskosten letztlich materiell selbst tragen zu müssen, und ist daher kein Interzedent iS von § 25c KSchG.

S. 590 - 591, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Rechtsmittellegitimation bei insolvenzgerichtlicher Weisung

§§ 84, 116, 117 IO; § 528 ZPO. Nach stRsp gilt bei der Erteilung einer Weisung an den Insolvenzverwalter in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 S 2 IO. Davon ist der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen. Eine Rechtsmittellegitimation des Schuldners lässt sich auch nicht aus §§ 116, 117 IO ableiten, wenn (noch) kein Geschäft im Sinne dieser Vorschriften vorliegt.

S. 591 - 595, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Die Klausel-RL verpflichtet ein nationales Gericht, das zur Frage der Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, die jenigen Klauseln, die mit dem Streitgegenstand zusammenhänge...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag - Art 4 Abs 1 - Berücksichtigung aller anderen Klauseln des Vertrags für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der angefochtenen Klausel - Art 6 Abs 1 - Prüfung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln durch das nationale Gericht von Amts wegen - Umfang;

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das über die Klage eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln in einem Vertrag zu entscheiden hat, den dieser Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, nicht verpflichtet ist, alle anderen Vertragsklauseln, die von diesem Verbraucher nicht angefochten worden sind, von Amts wegen gesondert darauf zu prüfen, ob sie als missbräuchlich angesehen werden können, sondern nur diejenigen Klauseln prüfen muss, die mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, wie er von den Parteien abgegrenzt wurde, sobald es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen, gegebenenfalls ergänzt durch Untersuchungsmaßnahmen, verfügt.

Art 4 Abs 1 und Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass zwar für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel, die als Grundlage für die Ansprüche eines Verbrauchers dient, alle anderen Klauseln des Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und diesem Verbraucher berücksichtigt werden müssen, diese Berücksichtigung jedoch als solche für das mit der Sache befasste nationale Gericht keine Pflicht beinhaltet, von Amts wegen alle diese Klauseln auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit zu prüfen.

S. 595 - 598, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Die Verbraucherkredit-RL steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die eine Methode zur Berechnung der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht, vorausgesetzt, die Regelung führt keine zusätzlichen Informationspflichten ein...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Verbraucherkreditverträge - Richtlinie 2008/48/EG - Art 3 Buchst g, Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 1 - Grad der Harmonisierung - Begriff ‚zinsunabhängige Kreditkosten‘ - Richtlinie 93/13/EWG - Art 1 Abs 2 - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Obergrenze der zinsunabhängigen Gesamtkosten des Kredits - Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen - Ausschluss;

Art 3 Buchst g, Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 1 der Richtlinie 2008/48/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/ EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine Methode zur Berechnung des Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht, die dem Verbraucher auferlegt werden können, vorausgesetzt, diese Regelung führt im Hinblick auf diese Kosten keine weiteren Informationspflichten ein, die zu den in Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen hinzuträten.

Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel, die die zinsunabhängigen Kreditkosten unter Einhaltung der von einer nationalen Bestimmung vorgesehenen Höchstgrenze festlegt, ohne dabei notwendigerweise die tatsächlich entstandenen Kosten zu berücksichtigen, nicht vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.

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