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OEBA

Heft 9, September 2016, Band 64

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Inhalt der Ausgabe

S. 629 - 630, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 631 - 637, Abhandlung

Schmidt, Helmut/​Andrieu, Lukas

Der verpfändete Kommanditanteil als Kreditsicherheit

Bei der Finanzierung von „Bauherrenmodellen“ verlangen Kreditinstitute als Kreditsicherheit oftmals die Verpfändung der „Kommanditanteile“ an der finanzierten GmbH & Co KG. Ziel dieses Beitrages ist es, die gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten für eine wirksame Verpfändung von Kommanditanteilen (bzw einzelnen Ansprüchen daraus) darzustellen und oft gewählte Ergänzungsmaßnahmen wie Verkaufsvollmachten und Stimmbindungsverträge aus diesem Blickwinkel rechtlich zu beleuchten.

S. 638 - 653, Abhandlung

Schamberger, Reinhard

Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kreditvergabeverbot nach § 9 Abs 5 HIKrG

Wie bereits das VKrG sieht auch das mit 21.3.2016 in Kraft getretene HIKrG eine Pflicht des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor. Ein Novum stellt in diesem Zusammenhang das in § 9 Abs 5 HIKrG normierte „Kreditvergabeverbot“ dar: Demnach darf ein Kredit nur dann gewährt werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag erfüllt werden. Der vorliegende Beitrag stellt die neue Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 9 HIKrG vor und prüft, welche zivilrechtlichen Rechtsfolgen ein Verstoß gegen das Kreditvergabeverbot nach § 9 Abs 5 HIKrG auslösen kann.

S. 654 - 658, Berichte und Analysen

von Schrader, Philipp

Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Die Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung gilt seit 12.1.2016. Die Verordnung bringt für Gegenparteien eine Meldepflicht für abgeschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Zusätzlich enthält die Verordnung Vorgaben und Maßnahmen zu Erhöhung der Transparenz gegenüber Anlegern in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sowie für den Fall der Weiterverwendung von erhaltenen Sicherheiten.

S. 659 - 662, Berichte und Analysen

Bärnthaler, Petra/​von Pföstl, Elisabeth/​Punk, Alexander

Der Non Performing Exposure Begriff – EU und Basel

Der von Finanzanalysten häufig benutzte Begriff „Non-Performing Exposures“ (NPE) wurde mangels Legaldefinition über Jahre hinweg uneinheitlich interpretiert. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise ab 2008/2009, die zu einem signifikanten Anstieg der NPEs führte, veröffentlichte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) im Juli 2014 einen Reporting Standard. Dieser Standard definiert - neben dem Konzept der „Forbearance“ - den Begriff der „Non-Performing Exposures“ für Zwecke des regulatorischen Reportings. Die NPE-Definition der EBA baut zu einem großen Teil auf dem regulatorischen Ausfallsbegriff und der Impairment-Definition aus der Rechnungslegung (IFRS) auf und ergänzt diese Konzepte noch in Teilbereichen. Der vorliegende Artikel legt dar, dass der regulatorische Ausfallsbegriff, der buchhalterische Begriff des Impairments und der Non-performance-Begriff großteils deckungsgleich sind und sich in Zukunft noch weiter annähern werden. Zu diesem Schluss kommt auch ein im April 2016 durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht veröffentlichtes Konsultationsdokument. Außerdem wird ein Ausblick auf die Änderungen gegeben, die im Zusammenhang mit dem Übergang von IAS 39 zu IFRS 9 zu erwarten sind.

S. 663 - 667, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Bödenauer, Walter

Status und Entwicklungstendenzen von PayBefore-Produkten

PayBefore-Produkte sind Zahlungsmittel, die vorweg mit einem Betrag aufgeladen werden. Aus diesem Guthaben können danach bis zu dessen Verbrauch Zahlungen geleistet werden. Wer Ende des vorigen Jahrhunderts gedacht hatte, dass angesichts einer doch bereits weitgehenden Marktabdeckung durch Debit- und Kreditkarten PayBefore-Produkte keine Verbreitung erlangen werden, wurde durch die Tatsache, dass sie bis heute wachsen, eines Besseren belehrt. Heute gibt es eine große Anzahl erfolgreicher PayBefore-Produkte unterschiedlichster Art, die komplementär zu Debit- und Kreditkarten bislang kartenresistente Marktnischen abdecken. Wenngleich die meisten PayBefore-Produkte heute Karten sind, so ist doch nicht zu übersehen, dass Karten zunehmend durch andere Devices insbesondere Smartphones ersetzt werden. Im Folgenden soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit Pay-Before-Produkte angesichts der sich ständig weiterentwickelnden Zahlungsproduktewelt zukunftsfähig sind.

S. 668 - 669, Berichte und Analysen

Tönniges, Christina/​Fischer, Yuliya

Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

In anderen europäischen Ländern und den USA hat sich der Trend hinsichtlich der Attraktivität der unterschiedlichen Spar- und Anlageformen weg vom Sparen und hin zu einer Veranlagung in Liegenschaften längst etabliert. Österreicher haben hingegen bisher Bausparverträgen und Sparkonten den Vorzug gegeben. Wie das vierteljährliche Stimmungsbarometer der GfK Austria zeigt, haben Immobilien altbewährte Bausparverträge und Sparbücher hinsichtlich ihrer Attraktivität zum ersten Mal seit dem Beginn der Erhebung überholt. 37% der Befragten gaben dabei an, dass Eigentumswohnungen und Eigenheime die attraktivste Anlageform sind. Der jahrelang auf Rang 1 thronende Bausparvertrag liegt dagegen nur noch an dritter Stelle der Beliebtheitsskala. Die Talfahrt des Sparbuchs setzt sich weiter fort.

S. 670 - 671, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Emotional Banking?

S. 671 - 671, Berichte und Analysen

Wosol, Andreas

Aktuelle Marktanalyse August 2016

S. 672 - 675, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Zöchling-​Jud, Brigitta

Verbandsklage gegen Bausparbedingungen.

§§ 4, 7 BSpG; §§ 6, 28 KSchG; §§ 863, 864a, 879 ABGB. Die unbeschränkte Möglichkeit, das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen über eine Zustimmungsfiktion erheblich zu verschieben, ist gröblich benachteiligend.

Eine Zustimmungsfiktion muss vertraglich vereinbart werden. Die Klausel muss die Möglichkeit des Widerspruchs und die Frist für dessen Ausübung enthalten. Es reicht nicht aus, dass der Unternehmer lediglich de facto unter Einhaltung einer angemessenen Frist bei deren Beginn auf die Erklärungsbedeutung des Verbraucherverhaltens und auf die Möglichkeit des Widerrufs hinweist.

Ungeachtet von § 6 Abs 1 Z 2 KSchG besteht die Möglichkeit, aus aktivem Verhalten des Verbrauchers gemäß § 863 ABGB auf eine konkludente Zustimmung zu schließen.

S. 675 - 679, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Bollenberger, Raimund

Inkongruente Deckung beim Kontokorrentkredit.

§ 30 IO. Beim unbesicherten, ungekündigten Kontokorrentkredit sind während der Laufzeit und innerhalb der Frist des § 30 Abs 1 IO debetmindernd eingestellte Eingänge grundsätzlich inkongruent, weil der Bank kein klagbarer Anspruch auf die Einzahlungen zusteht. Der irrtümlich Überweisende hat nur gegen den Kontoinhaber als Zahlungsempfänger und nicht auch gegen dessen kontoführende Bank einen Rückforderungsanspruch.

S. 679 - 682, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Zusammenrechnung mehrerer, beschränkt pfändbarer Geldforderungen des Schuldners gegen in- und ausländische Drittschuldner.

§§ 292, 294a EO. Der Grundsatz, dass die materielle Rechtskraft nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht standhält, gilt auch für einen Zusammenrechnungsbeschluss gemäß § 292 Abs 2 EO.

Voraussetzung für eine Zusammenrechnung gemäß § 292 Abs 2 EO ist, dass die fraglichen Forderungen weder unpfändbar noch unbeschränkt pfändbar sind. Liegen beschränkt pfändbare Geldforderungen vor, findet die Zusammenrechnung auch mit Forderungen gegen ausländische Drittschuldner und auch mit solchen statt, auf die nicht Exekution geführt wird.

Für die Beurteilung, ob beschränkt pfändbare Geldforderungen gegen ausländische Drittschuldner iSd § 292 Abs 2 EO vorliegen, ist allein entscheidend, ob diese Forderungen, bestünden sie gegen einen inländischen Drittschuldner, nach den Vorschriften der EO beschränkt pfändbar wären; auf im Ausland bestehende Pfändungsbeschränkungen ist nicht Bedacht zu nehmen.

Jedenfalls dann, wenn sich die beschränkt pfändbaren in- und ausländischen Einkünfte insgesamt annähernd in den Bereichen des pfändungsfreien Betrags bewegen, ist trotz einer allenfalls das österreichische Existenzminimum gefährdenden ausländischen Pfändung die Zusammenrechnung nicht aufzuheben. Die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, auf die Gewährung des inländischen Existenzminimums zu achten, ist vielmehr durch eine darauf Bedacht nehmende Anordnung iSd § 292 Abs 3 EO zu erfüllen.

Der Bezeichnung eines Drittschuldners als jenen, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat, steht weder entgegen, dass er im Ausland domiziliert ist, noch, dass die Forderungen gegen ihn nicht gepfändet worden sind. Letzterenfalls entfaltet der Beschluss ihm gegenüber aber keine Rechtswirkungen.

S. 682 - 684, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Verjährung des Anlegerschadens: Trennungs- oder Einheitsthese?

§ 1489 ABGB. Wenn der Kläger sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten stützt, liegen mehrere selbständige Ansprüche vor, die verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Voraussetzung für eine gesonderte Anknüpfung eines von mehreren Beratungsfehlern ist aber, dass der behauptete Beratungsfehler tatsächlich als eine eigenständige, den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. Diese Beurteilung hat in erster Linie nach inhaltlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Weist die unterbliebene Aufklärung einen engen inhaltlichen Bezug zu einer ebenfalls unterbliebenen oder fehlerhaften Aufklärung über einen anderen Umstand auf, sind beide Aufklärungsfehler zu einem einheitlichen Beratungsfehler zusammenzufassen. Die Eigenständigkeit kann sich (aber auch) aus den äußeren Umständen ergeben, wenn die fehlerhafte Beratung auf mehreren selbständigen Handlungen beruht und nicht mehr als ein einheitlicher Lebensvorgang anzusehen ist.

Das Risiko der Rückforderbarkeit von Ausschüttungen einer KG ist nach der typischen Interessenlage des durchschnittlichen Anlegers nur ein Teilaspekt des Totalverlustrisikos.

S. 684 - 686, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Exekution zur Sicherstellung bei Verfahrenshilfeantrag.

§ 371a EO. Die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags, der die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels anstrebt, ist der in § 371a EO geforderten Einbringung des Rechtsmittels selbst gleichzuhalten.

S. 686 - 687, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zu Streitanmerkungen im Grundbuch wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung.

§§ 63, 66, 67 GBG. Im Fall der Einverleibung der Löschung eines Pfandrechts hat die Streitanmerkung nach § 66 Abs 1 GBG so zu erfolgen, dass die gelöschte Eintragung im Hauptbuch wiederhergestellt, dort die Einverleibung der Pfandrechtslöschung eingetragen und die Streitanmerkung vorgenommen wird.

Zwischen der Einverleibung und der angezeigten strafbaren Handlung muss zwar ein Zusammenhang bestehen, der aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Ungültigkeit der Einverleibung nach sich ziehen würde. Nicht erforderlich ist jedoch, dass der durch die streitige Einverleibung Begünstigte selbst die strafbare Handlung begangen oder auch nur daran teilgenommen hat.

Nach Beendigung des Strafverfahrens infolge Todes des Beschuldigten ist die Streitanmerkung über Antrag des Buchberechtigten wieder zu löschen.

S. 687 - 688, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Verteilung der Parteirollen im Prüfungsprozess.

§ 110 IO; §§ 226, 235 ZPO. Im Prüfungsprozess findet eine amtswegige Prüfung der Legitimation zur Klageführung statt. Die Parteirollen werden durch § 110 IO unmittelbar festgelegt, nicht durch richterlichen Beschluss. Gegenstand des Prüfungsprozesses ist der Teilnahmeanspruch, so wie er angemeldet worden ist. Meldet ein Gläubiger ausdrücklich eine nicht titulierte Forderung an, ist daher nichts anderes zu prüfen und verteilen sich die Parteirollen dementsprechend, sodass einem dennoch klagenden Masseverwalter die Aktivlegitimation fehlt.

S. 688 - 689, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Verzicht auf den Einwand der nichtgehörigen Verfahrensfortsetzung.

§§ 903, 1489, 1497, 1502 ABGB. Untätigkeit des Klägers im Prozess ist verjährungsrechtlich nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist fällt.

Der Verzicht auf den Einwand der nichtgehörigen Verfahrensfortsetzung ist zwar unwirksam, doch gibt der Beklagte damit zu erkennen, er werde aus einer - auch längeren - Unterlassung der Fortsetzung des Rechtsstreits durch den Kläger nicht auf dessen mangelndes Interesse an einer gerichtlichen Austragung der Sache schließen.

S. 689 - 690, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Lauf der Rechtsmittelfrist im Schuldenregulierungsverfahren.

§ 89j GOG; §§ 213, 257 IO. Für die Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung und für die daran anknüpfende Zustellwirkung nach § 257 Abs 2 IO, die die Rekursfrist auslöst, ist auf den Ausspruch über die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens abzustellen.

S. 690 - 691, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur „Naturalrestitution“ des Anlegerschadens.

§ 1323 ABGB; § 7 EO; §§ 182, 182a, 226 ZPO. Auch die begehrte Zug-um-Zug-Leistung muss iSd § 7 Abs 1 EO genau bezeichnet sein. Die Unbestimmtheit einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung steht der exekutiven Durchsetzung einer - an sich bestimmten - (Haupt-)Leistung entgegen. Ohne ausreichende Spezifikation ist die begehrte „Naturalrestitution“ daher als unmöglich anzusehen und das darauf gerichtete Begehren abzuweisen (hier: Zug-um-Zug zurückzustellende Aktien existieren wegen Umgründungsvorgängen nicht mehr).

S. 691 - 692, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Ausscheidung von Vermögenswerten aus dem Schuldenregulierungsverfahren.

§§ 84, 95, 119, 260 IO. Ein Beschluss des Insolvenzgerichts, der einen Beschluss des Gläubigerausschusses genehmigt, der seinerseits die Ausscheidung von Vermögenswerten ablehnt, ist nicht vorgesehen. Fasst das Insolvenzgericht dennoch einen solchen Beschluss, so besteht an seiner Bekämpfung kein Rechtsschutzinteresse. In Insolvenzsachen - mit Ausnahme des Eröffnungsverfahrens - ist das Rekursverfahren grundsätzlich einseitig.

S. 692 - 693, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Nebenintervention des Prospekturhebers im Anlegerprozess.

§§ 17, 18, 19 ZPO. Droht ihm der geklagte Anlageberater einen Rückgriff wegen Prospektfehlern an, so hat der Prospekturheber ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt unabhängig davon, ob sich der Anleger auf den Prospekt oder Fehler darin beruft.

S. 692 - 692, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Alternativveranlagung: positiver Schaden oder entgangener Gewinn?

§§ 1323, 1324, 1333 ABGB. Ob die angebliche Alternativveranlagung positiver Schaden oder entgangener Gewinn ist, ist objektiv, ex ante und anhand typischer Marktverhältnisse zu beurteilen.

S. 693 - 693, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur den Aufklärungspflichten des Leasinggebers.

§§ 914, 1293, 1295, 1299 ABGB; § 502 ZPO. Soweit der Leasinggeber nur als Finanzierer tätig wird, kommt eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung des Leasingnehmers nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht, die ein Fehlschlagen des finanzierten Geschäfts mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Eine Haftung soll nur in Ausnahmefällen greifen. Dies ist dann der Fall, wenn der Leasinggeber positives Wissen über atypische Risiken dem Kunden vorenthält.

S. 693 - 695, Erkenntnisse des VfGH

Stöger, Karl

VfGH zur Bemessungsgrundlage der Tourismusabgabe (Vorarlberg) für ein Kreditinstitut.

§§ 6-10 Vbg TourismusG; Art 144 B-VG Der VfGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Umsatz ein sachgerechtes Mittel zur Erfassung des Fremdenverkehrsnutzens bei Berechnung der Fremdenverkehrsabgabe ist. Dies trifft daher auch auf den Umsatz der Filiale eines Kreditinstitutes zu, wobei es auch keinen Unterschied macht, wenn diese zu einer mehrstufigen Sektorbank gehört.

Die Regelung über die Bemessung einer Tourismusabgabe darf in zulässiger Weise typisierend davon ausgehen, dass der aus den Provisionserträgen erzielte Nutzen am Standort des Geld- und Kreditinstituts entsteht. Geld- und Kreditinstitute ziehen unmittelbar und mittelbar aus dem Tourismus Nutzen. Das trifft nicht nur für mit Touristen bestehende Geschäfte zu, sondern auch für die mit Tourismusbetrieben bestehenden Geschäftsbeziehungen.

S. 695 - 699, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta/​Melcher, Martina

Das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel von Amts wegen prüfen dürfen, wenn die...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln - Mahnverfahren - Zwangsvollstreckungsverfahren - Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit der missbräuchlichen Klausel vom Amts wegen zu berücksichtigen - Rechtskraft - Effektivitätsgrundsatz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Rechtsschutz

Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht die Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn die mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasste Stelle nicht befugt ist, eine solche Prüfung vorzunehmen.

S. 699 - 706, Erkenntnisse des EuGH

Lurger, Brigitta

Beträge, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden, können nicht unter den Begriff Gesamtkreditbetrag iSd Art...

Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Art 7 - Nationale Vorschriften zur Regelung des Insolvenzverfahrens - Schulden aus einem Verbraucherkreditvertrag - Wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf - Nr 1 Buchst e des Anhangs - Unverhältnismäßigkeit des Entschädigungsbetrags - Richtlinie 2008/48/EG - Art 3 Buchst l - Gesamtkreditbetrag - Nr I des Anhangs I - Höhe des Kreditauszahlungsbetrags - Berechnung des effektiven Jahreszinses - Art 10 Abs 2 - Informationspflicht - Prüfung von Amts wegen - Sanktion;

1. Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die in einem Insolvenzverfahren zum einen dem mit diesem Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, von Amts wegen die etwaige Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen, auf denen im Rahmen dieses Verfahrens angemeldete Forderungen beruhen, obwohl das Gericht über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und die zum anderen dieses Gericht nur zu einer Prüfung von ungesicherten Forderungen ermächtigt, und zwar allein in Bezug auf einige eingeschränkte Rügen im Zusammenhang mit der Verjährung oder dem Erlöschen dieser Forderungen.

2. Art 10 Abs 2 der 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einem Kreditvertrag iS dieser Richtlinie beruhen, anhängig ist, dazu verpflichtet, von Amts wegen die Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflicht zu prüfen und die Konsequenzen zu ziehen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht aus einem Verstoß gegen diese Pflicht ergeben, vorausgesetzt, dass die Sanktionen den Anforderungen des Art 23 der Richtlinie genügen.

3. Die Art 3 Buchst l und 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 sowie Nr I des Anhangs I dieser Richtlinie sind dahin auszulegen, dass der Gesamtkreditbetrag und der Kreditauszahlungsbetrag sämtliche dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Beträge bezeichnen, was diejenigen Beträge ausschließt, die vom Kreditgeber auf die Zahlung von Kosten im Zusammenhang mit dem betreffenden Kredit verwendet und nicht tatsächlich an den Verbraucher ausbezahlt werden.

4. Die Bestimmungen der Richtlinie 93/ 13 sind dahin auszulegen, dass für die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit des dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, auferlegten Entschädigungsbetrags iS von Nr 1 Buchst e des Anhangs dieser Richtlinie die kumulative Wirkung aller diesbezüglichen Klauseln, die in dem betreffenden Kreditvertrag enthalten sind, zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob der Gläubiger tatsächlich darauf besteht, dass den Klauseln nachgekommen wird, und dass es gegebenenfalls den nationalen Gerichten gemäß Art 6 Abs 1 der Richtlinie obliegt, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich aus der Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln ergeben, indem sie jede der Klauseln, die als missbräuchlich anerkannt worden sind, unangewendet lassen, um sich zu vergewissern, dass diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind.

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