Die §§ 215 ff ABGB beinhalten zwar einen Katalog an zur Veranlagung von Mündelgeld geeigneten Formen, der gesetzliche Auftrag, Mündelgeld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen, kann damit aber nur schwer oder gar nicht mehr erfüllt werden. Vorhandene gesetzliche Möglichkeiten, die den Spielraum erweitern würden, werden entgegen der Absicht des Gesetzgebers entweder gar nicht oder nur sehr zurückhaltend genutzt. Dieser Beitrag erörtert Genese, Status Quo und Reformbedarf bei der mündelsicheren Vermögensanlage.
Heft 4, April 2023, Band 71
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Inhalt der Ausgabe
S. 272 - 283, Abhandlung
Partizipationsmöglichkeiten von Banken im Identitätsmanagement
Internetnutzer verfügen mittlerweile über eine Vielzahl von Zugängen zu digitalen Diensten. Diese Zugänge sind überwiegend mit einer Kombination aus Nutzernamen und Passwort gesichert, wobei Nutzer für jeden Zugang ein separates Passwort verwenden sollten. Aufgrund der schieren Menge an verschiedenen Passwörtern sind Nutzer von dieser Anforderung zunehmend überfordert und verwenden vielfach identische Passwörter. Um dieser Problematik zu begegnen, wurden verschiedene Ansätze entwickelt, mit denen Nutzer auf ihre digitalen Identitäten einfacher zugreifen können. Vor diesem Hintergrund stellt der vorliegende Beitrag diese Ansätze vor und untersucht, inwiefern Banken sich in diesen Ansätzen sinnvoll einbringen können.
S. 284 - 290, Berichte und Analysen
Der Monatswechsel-Effekt bei Bitcoin
Diese Studie analysiert den Monatswechsel- Effekt („turn-of-the-month“ kurz TOM) mittels Generalized Autoregressive Conditional Heteroskedasticity-Modell (GARCH) für die Rendite und Volatilität des Bitcoins im Zeitraum von 2013 bis 2022. Die Ergebnisse zeigen eine positive TOM-Rendite, während es keinen Unterschied bei der Volatilität am Monatswechsel und im restlichen Monat („rest of the month“ kurz ROM) gibt. Eine Unterteilung des Stichprobenzeitraums zeigt, dass der TOM-Effekt weder bei der Rendite noch bei der Volatilität konstant existiert. Dieses Ergebnis korrespondiert zum Ansatz der Adaptive Market Hypothesis (AMH) nach Lo (2004).
S. 291 - 292, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Evidenzbasiertes Management?
S. 293 - 295, Rechtsprechung des OGH
Leicht abweichende Erfüllung der Garantiebedingungen.
§§ 880a, 914, 915 ABGB. Der Nachweis des Garantiefalls kann innerhalb der Laufzeit auch noch nach dem Garantieabruf und notfalls auf andere als die vereinbarte Weise erbracht werden, sofern damit dem Zweck der (Effektiv-)Klausel in gleicher Weise Rechnung getragen wird. Das gilt etwa für den Fall, wenn - wie hier - eine Effektivklausel festlegt, dass die Zahlung eines bestimmten Betrags im Valutaverhältnis mit einer bestimmten Widmung zu erfolgen hat, jedoch Teilzahlungen nicht ausdrücklich ausschließt. Der Zweck der Klausel war erfüllt, obwohl der Betrag in zwei Teilzahlungen und die korrekte Widmung beider Zahlungen ebenso erst bei der zweiten Teilzahlung erfolgte.
S. 295 - 297, Rechtsprechung des OGH
Zur zulässigen Speicherdauer von Bonitätsdaten.
Art 5, 6 DSGVO; § 7 VKrG. Zur Festlegung der Fristen bzw Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt für Bonitätsdaten bestimmt, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, weshalb die zulässige Dauer der Aufbewahrung nach ihrem Zweck erheblich variieren kann. Nach der Rsp des OGH kann eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren tolerabel sein.
Historische Zahlungsinformationen besitzen umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Demnach kommt dem Alter der Forderung, dem Zeitpunkt etwaiger Tilgungen und dem seitherigen „Wohlverhalten“ des Schuldners bei der Abwägung entscheidende Bedeutung zu.
S. 297 - 299, Rechtsprechung des OGH
Klauselverfahren: Kontrollfähigkeit nach §§ 28 ff KSchG.
Art 6 DSGVO; § 6 KSchG. Klauselverfahren: Kontrollfähigkeit von „Datenschutzhinweisen“ im Verfahren nach §§ 28 ff KSchG.
S. 299 - 300, Rechtsprechung des OGH
EuGH C 625/21 Gupfinger: Keine Anwendung auf echte FX-Kreditverträge.
§§ 879, 983, 989, 917b, 1000 ABGB; Art 5, 6 Klausel-RL. Lässt sich ein FX-Kreditnehmer den Kreditbetrag in Euro statt in FX auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu („Trennungsmodell“). Wäre dieser Geldwechselvertrag unwirksam, fiele der FX-Kreditvertrag nicht automatisch weg, sondern der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann - nicht notwendigerweise beim Kreditgeber - selbst beschaffen. Aus der bisherigen Rsp des EuGH ergibt sich nicht, dass dieses, vom OGH in stRsp angewendete „Trennungsmodell“ unzulässig ist. Auch das Urteil des EuGH C 625/21 Gupfinger Einrichtungsstudio hat keinen Bezug dazu.
S. 300 - 303, Rechtsprechung des OGH
Bereicherungsrecht: Kurze Verjährungsfrist bei Nichtigkeit wegen Einlagenrückgewähr.
§§ 877, 1041, 1478, 1480, 1486 ABGB; §§ 82, 83 GmbHG. Die Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Kondiktionsansprüche ist analog dem Anspruch zu beurteilen, an dessen Stelle der Kondiktionsanspruch tritt. Die für die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB analog unterfallen der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Verjährung letzteren Anspruchs unterliegt allgemeinen Regeln und kann auch einer kürzeren Verjährungsfrist als 30 Jahre unterliegen.
S. 303 - 304, Rechtsprechung des OGH
Forderungsanmeldung bei Inhaberschuldverschreibungen.
§§ 469, 469a ABGB; § 210 EO. Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen haben nach § 210 Abs 1 EO die zum Nachweis der Ansprüche erforderlichen Urkunden vorzulegen. Eine Inhaberschuldverschreibung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Inhaber des Wertpapiers zur Geltendmachung des darin verbrieften Anspruchs berechtigt ist, sodass er keine weiteren Nachweise für seine materielle Berechtigung aus dem Papier erbringen muss. Daraus folgt, dass - wie hier - die angemeldete Forderung bereits durch die Vorlage der Inhaberschuldverschreibung „nachgewiesen wird, ohne dass es noch der Vorlage eines Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedarf.“
S. 305 - 306, Rechtsprechung des OGH
Freihandverkauf durch den Insolvenzverwalter ist kein Vorkaufsfall.
§§ 171, 184, § 187 EO; §§ 117, 119, 120, 255, 256, 257 IO. Die freihändige Veräußerung durch den IV ist kein Vorkaufsfall. Das Vorkaufsrecht erlischt jedenfalls mit der Rechtskraft des Beschlusses, womit das Insolvenzgericht den Kaufvertrag mit dem Dritten genehmigt.
Die IO normiert keine dem § 171 EO entsprechende Pflicht zur individuellen Verständigung des Vorkaufsberechtigten im Fall eines freihändigen Verkaufs durch den IV. Dementsprechend fehlt auch eine dem § 187 Abs 1 EO entsprechende Anordnung einer Rechtsmittelbefugnis. Vorkaufsberechtigte können daher den Beschluss auf Genehmigung eines freihändigen Liegenschaftsverkaufs nicht mit Rekurs bekämpfen.
S. 306 - 307, Rechtsprechung des OGH
Beteiligung des Absonderungsläubigers im kridamäßigen Verwertungsverfahren.
§ 68 EO; §§ 84, 119 IO. Auf gerichtliche Veräußerungen durch das ersuchte Exekutionsgericht im Insolvenzverfahren sind gem § 119 Abs 2 erster Satz IO die Bestimmungen der EO mit den in § 119 Abs 2 IO angeführten Abweichungen anzuwenden. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich im Anlassfall nach der EO.
Einem Absonderungsgläubiger ist im kridamäßigen Verwertungsverfahren grds Beteiligtenstellung zuzuerkennen, weil sein Befriedigungsfonds maßgebend vom Ausgang dieses Verfahrens abhängt.
S. 307 - 308, Rechtsprechung des OGH
Insolvenzeröffnung: Keine Pflicht zum „Innehalten“ des Grundbuchgerichts.
§ 29 AußStrG; § 93 GBG; § 13 IO. Nach § 13 IO besteht während des Insolvenzverfahrens eine Grundbuchssperre, die mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag beginnt. Der Grundbuchsantrag ist auch dann abzuweisen, wenn noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag vorliegt. Für ein „Innehalten“ des Gerichts mit seiner Entscheidung über das Grundbuchsgesuch existiert keine Rechtsgrundlage. Die Bestimmung des § 29 AußStrG ist im Grundbuchsverfahren nicht anzuwenden.
S. 307 - 307, Rechtsprechung des OGH
Zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB durch den Treuhänder.
§ 1425 ABGB. Der Treuhänder kann bei Auftreten eines Konflikts zwischen seinen Treugebern und unklarer Sach- oder Rechtslage das Treugut gem § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegen. Das gilt va dann, wenn unklar ist, ob die Ausfolgungsbedingungen erfüllt sind. Voraussetzung ist aber, dass die Sach- oder Rechtslage überhaupt unklar ist. Ist dies eindeutig nicht der Fall, besteht für die Hinterlegung kein rechtfertigender Grund.
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