Sowohl (de)zentral organisierte Plattformen als auch einzelne konventionelle Banken erbringen vermehrt bankgeschäftsähnliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten, indem sie Kryptowerte vom Publikum gegen eine Verzinsung entgegennehmen und/oder entsprechende Darlehen vergeben („Krypto-Banking“). Nach einer Bestandsaufnahme dieser Entwicklungen untersucht der vorliegende Beitrag aufsichts-, zivil- und bilanzrechtliche Rahmenbedingungen des Krypto-Banking. Zunächst wird die Entgegennahme von Krypto-Einlagen und eine ggf damit verbundene Zahlungsabwicklung geprüft. Im Anschluss daran erfolgt eine Analyse der Gewährung von Krypto-denominierten Darlehen.
Heft 4, April 2022, Band 70
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Inhalt der Ausgabe
S. 262 - 277, Abhandlung
Privat- und aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen für Krypto-Banking
S. 278 - 286, Berichte und Analysen
Die Umsetzung des EU-Rahmenwerks für gedeckte Bankschuldverschreibungen in Österreich und Deutschland
Die gedeckte Bankschuldverschreibung („Covered Bond“) hat sich über viele Finanzkrisen hinweg als eine stabile und kostengünstige Refinanzierungsquelle für Kreditinstitute und ein sicheres Anlageinstrument erwiesen. Die Neuordnung des entsprechenden EU-Rahmenwerks zielt auf besondere Aufsicht auf der Mikroebene und auf Verbesserung der Finanzmarktstabilität insgesamt. Sie hat zwei Komponenten:
eine von den Mitgliedstaaten umzusetzende Richtlinie „über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen“ zur Sicherstellung der Struktur und Produktqualität (im folgenden „CB-RL“);
eine VO mit unmittelbarer Gesetzeskraft zur Änderung der CRR „hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen“ zur Vereinheitlichung der aufsichtlichen Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen in den Anlageportfolios von Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften (im folgenden „CB-VO“).
Nach Inkrafttreten zum 7.1.2020 ist die Frist für die Umsetzung in nationale Gesetzgebung am 8.7.2021 abgelaufen; das gesamte Regelwerk ist sodann ab 8.7.2022 EU-weit anzuwenden. Angesichts des jeweils recht unterschiedlichen Sachstands konnte die formelle Umsetzungsfrist nicht von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Bis zum Jahresende 2021 haben Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien Lettland, Luxemburg, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern vollständige sowie die Tschechische Republik, Estland, Litauen und Malta teilweise Umsetzung gemeldet. Meldungen der restlichen Mitgliedstaaten stehen noch aus. Die EU-Kommission hat daher gegen 22 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren auf den Weg gebracht. Nichtsdestoweniger hat Österreich inzwischen mit der Veröffentlichung des Gesetzespakets im Bundesgesetzblatt am 10.12.2021 das rechtzeitige Inkrafttreten sichergestellt. Von besonderem praktischen Interesse ist, dass sowohl das österreichische als auch das deutsche PfandBG einen Rechtsrahmen für das „Pfandbriefpooling“ (Verwendung von Deckungswerten verschiedener Kreditinstitute für eine einheitliche Pfandbriefemission) und für das Konsortialgeschäft bereithalten. Auch ansonsten bietet das neue österreichische PfandBG der nationalen und internationalen Kredit- und Kapitalanlagewirtschaft viele attraktive Möglichkeiten.
S. 287 - 288, Berichte und Analysen
Was ist eigentlich … Hybride Beratung?
S. 289 - 294, Rechtsprechung des OGH
Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien: Rücktritt bei bloß fehlerhafter Anlegerbestätigung.
§ 10 IPRG; §§ 5, 14 KMG 1991; Art 1, 6 Rom I VO. Das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG 1991 besteht nicht nur, wenn die Anlegerbestätigung gemäß § 14 Z 3 KMG 1991 gar nicht ausgehändigt wurde, sondern auch, wenn die ausgehändigte Bestätigung wesentlich fehlerhaft ist.
Ein Rücktritt vom Vertrag zielt darauf ab, das Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Vertragspartner zum Wegfall zu bringen. Rücktrittsgegner des Verbrauchers nach § 5 Abs 2 KMG 1991 ist sein jeweiliger Vertragspartner (unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat), sofern er beim Vertrieb der Wertpapiere in eigenem Namen tätig wurde.
S. 294 - 297, Rechtsprechung des OGH
Klauselentscheidung zur Versicherung gegen Schäden aus der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungsinstrumenten.
§ 879 ABGB; § 6 KSchG; §§ 7, 68 ZaDiG 2018. Klauselentscheidung zur Versicherung gegen Schäden aus der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungsinstrumenten.
S. 297 - 298, Rechtsprechung des OGH
Zu Aufklärungspflichten bei Due-Diligence-Prüfungen.
§§ 859, 1151, 1295, 1299 ABGB. Im Rahmen des Due-Diligence Berichts, der idR als Ergebnis eines Werkvertrags zu qualifizieren ist, haftet der Ersteller für Schäden aus fehlerhafter Formulierung, wenn er den Bericht grob missverständlich formuliert und ein redlicher Empfänger die Ausführungen im Bericht falsch verstehen konnte. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass unterlassene Risikohinweise vom durchschnittlichen Empfänger so zu verstehen sind, dass in diesem Bereich keine über die für jedermann ersichtlichen (abstrakten) Alltagsrisiken hinausgehenden (konkreten) Risiken bestehen.
S. 298 - 300, Rechtsprechung des OGH
Zur Ausführung von Wertpapiergeschäften ohne Deckung.
Z 66 ABB; §§ 879, 1295, 1299 ABGB. § 6 KSchG. Bei Erteilung einer „Bestens-Order“ soll eine rasche Abwicklung gewährleistet werden, ohne dass ein preisliches Limit gesetzt wird. Das führt auch dazu, dass der tatsächliche Kaufpreis vor Durchführung der „Bestens-Order“ nicht feststeht und eine Deckung nicht sicher beurteilt werden kann. Gibt der Kunde nicht zu erkennen, dass er die Durchführung des Auftrages nur bei entsprechender Deckung wünscht, ist die Bank vor Ausführung der Order auch nicht zu einer Rückfrage verpflichtet.
S. 300 - 301, Rechtsprechung des OGH
Zu Wegfall und Ersetzung von Klauseln in FX-Verträgen.
§§ 879, 988; 907b AGBG; § 6 KSchG. Entfällt bei einem FX-Kreditvertrag eine „Konvertierungsklausel“ und käme auch eine Anwendung des § 907b Abs 1 ABGB nicht in Betracht, so bliebe es dabei, dass die Kreditrückzahlung in der Fremdwährung zu erfolgen hat. Der Kreditvertrag wäre auf dieser Basis zu erfüllen und könnte ohne die beanstandeten Klauseln fortbestehen. Der Kreditnehmer müsste sich die von ihm in fremder Währung zu leistenden Beträge dann - nicht notwendigerweise beim Kreditgeber - selbst beschaffen.
S. 301 - 302, Rechtsprechung des OGH
Zur Klagsausdehnung bei Sammelklagen.
§ 235 ZPO. Eine Klagsänderung ist tunlichst zuzulassen, wenn sie es ermöglicht, das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis mit den einfachsten Mitteln, unter Vermeidung eines weiteren Prozesses, klarzustellen. Die Möglichkeit einer endgültigen oder erschöpfenden Bereinigung einer Angelegenheit ist dabei nur ein Aspekt, der für die Zulässigkeit einer Klagsänderung sprechen kann. Eine Klagsänderung ist daher auch zulässig, wenn sich - wie hier - der Sammelkläger in seinem Vorbringen zur Haftung der Beklagten auf bestimmte Vorgänge iZm dem Erwerb von Anlageprodukten stützt, die für die Ersatzansprüche sämtlicher Anleger von Bedeutung sind.
S. 302 - 303, Rechtsprechung des OGH
VKrG: Verbrauchereigenschaft eines Vermieters.
§ 1431 ABGB; § 1 KSchG; § 1 VKrG. Ein Kreditnehmer ist als Unternehmer zu qualifizieren, wenn sich der Kreditvertrag auf die Vermietungstätigkeit zu einer Liegenschaft mit einem Supermarkt und zwölf bis dreizehn Wohnungen bezieht, wobei die Mieten über das Kontokorrentkreditkonto abgewickelt werden.
S. 303 - 306, Entscheidungen des EuGH
Ein Zahlungsdienstnutzer, der seiner Anzeigepflicht nach der Zahlungsdienste-RL für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang binnen 13 Monaten nicht nachgekommen ist, hat keine Möglichkeit, den Zahlungsdienstleister auf Grundl...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - RL 2007/64/EG - Art 58 und 60 - Zahlungsdienstnutzer - Anzeige nicht autorisierter Zahlungsvorgänge - Haftung des Zahlungsdienstleisters für diese Vorgänge - Vom Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers erhobene Haftungsklage;
1. Art 58 und Art 60 Abs 1 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Zahlungsdienstnutzer verwehren, den Zahlungsdienstleister auf der Grundlage einer anderen Haftungsregelung als der in diesen Bestimmungen vorgesehenen in Haftung zu nehmen, wenn der Zahlungsdienstnutzer seiner in Art 58 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
2. Art 58 und Art 60 Abs 1 der Richtlinie 2007/64 sind dahin auszulegen, dass sie es dem Bürgen eines Zahlungsdienstnutzers nicht verwehren, sich wegen eines Verstoßes des Zahlungsdienstleisters gegen seine Pflichten im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang gemäß einer Regelung über die vertragliche Haftung nach allgemeinem Recht auf die zivilrechtliche Haftung des Zahlungsdienstleisters als Bürgschaftsnehmer zu berufen, um Einwände gegen die Höhe der gesicherten Schuld zu erheben.
S. 306 - 311, Entscheidungen des EuGH
Der Wille eines Verbrauchers, einen Fremdwährungsdarlehensvertrag aufgrund einer missbräuchlichen Klausel zur Gänze für unwirksam zu erklären, hat keinen Vorrang gegenüber der gesetzlichen Pflicht eines nationalen Gerichts, zu...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - RL 93/13/EWG - Art 1 Abs 2 - Art 6 Abs 1 - Fremdwährungsdarlehen - Unterschied zwischen dem Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehensmittel und dem bei ihrer Tilgung - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine Bestimmung des nationalen Rechts vorsieht - Möglichkeit für das nationale Gericht, den Vertrag, der die missbräuchliche Klausel enthält, in seiner Gesamtheit für unwirksam zu erklären - Etwaige Berücksichtigung des durch diese Regelung gewährten Schutzes und des Willens des Verbrauchers in Bezug auf deren Anwendung;
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in Bezug auf mit einem Verbraucher geschlossene Darlehensverträge eine als missbräuchlich angesehene Klausel über die Wechselkursdifferenz für nichtig erklärt und das zuständige nationale Gericht verpflichtet, sie durch eine Bestimmung des nationalen Rechts zu ersetzen, die die Anwendung eines offiziellen Wechselkurses vorschreibt, ohne die Möglichkeit vorzusehen, dass dieses Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers auf Nichtigerklärung des Darlehensvertrags in seiner Gesamtheit stattgibt, obwohl es davon ausgeht, dass der Fortbestand dieses Vertrags den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft, insb im Hinblick auf das Wechselkursrisiko, das der Verbraucher aufgrund einer anderen Klausel in diesem Vertrag weiterhin trägt, soweit das Gericht demgegenüber im Rahmen seiner Beurteilungsbefugnis und ohne dass der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille insoweit Vorrang hätte, festzustellen vermag, dass die Durchführung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen es ermöglicht, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befunden hätte.
S. 311 - 314, Entscheidungen des EuGH
Art 15 Abs 1 Buchst c des Lugano-II-Übereinkommens verlangt keine grenzüberschreitende Betätigung des beruflich oder gewerblich Handelnden bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung genü...
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen - Zivil- und Handelssachen - Lugano-II-Übereinkommen - Art 15 Abs 1 Buchst c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Verlegung des Wohnsitzes des Verbrauchers in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat;
Art 15 Abs 1 Buchst c des am 30.10.2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, dessen Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27.11.2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift die Zuständigkeit für den Fall bestimmt, dass der beruflich oder gewerblich Handelnde und der Verbraucher, die Parteien eines Verbrauchervertrags sind, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben durch das Übereinkommen gebundenen Staat ansässig waren und ein Auslandsbezug des Rechtsverhältnisses erst nach dem genannten Vertragsschluss aufgrund dessen entstanden ist, dass der Verbraucher seinen Wohnsitz später in einen anderen durch das Übereinkommen gebundenen Staat verlegt hat.
S. 315 - 316, Fachliteratur
Mahngebühren und Inkassokosten ; Ein Beitrag zur Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Forderungsbetreibungskosten.
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