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OEBA

Heft 3, März 2024, Band 72

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Inhalt der Ausgabe

S. 153 - 165, Newsline

Franz Rudorfer

Newsline

S. 166 - 167, Neues in Kürze

Dominik Damm

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 169 - 177, Abhandlung

Peter Vollmaier

Verjährungsfragen im Bankgeschäft

Ein Beitrag zur Frage der Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche von Bankkunden im Lichte der Judikatur des EuGH zur Klausel-RL und Verbraucherkredit-RL sowie zur Verjährung von Sicherheiten und besicherten Forderungen unter Berücksichtigung der aktuellen Bestrebungen zur Reform des Verjährungsrechts des ABGB.

S. 178 - 194, Abhandlung

Rudolf Neuhof

Rechtliche Aspekte der Transformationsfinanzierung in Deutschland

Schon die herkömmliche Kreditvergabe an Unternehmen kann mit komplexen regulatorischen Anforderungen und rechtlichen Risiken für die Kreditinstitute verbunden sein. Die Finanzierung der „Großen Transformation“ stellt das Firmenkundengeschäft jedoch vor neue Herausforderungen.

Beim Bundesbank-Symposium „Bankenaufsicht im Dialog“ am 21.9.2021 wurden von Vertretern der Realwirtschaft, der Banken und der Bankenaufsicht besondere Finanzierungsbedingungen und wirtschaftliche Risiken der Transformationsfinanzierung erörtert. Die regulatorischen Anforderungen und die rechtlichen Risiken dieser für die Kreditinstitute neuartigen Kreditart sowie vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung dieser Risiken wurden dagegen bislang noch nicht vertieft publiziert. Damit stellt sich die Frage, welche besonderen regulatorischen und rechtlichen Anforderungen und Prophylaxe-Möglichkeiten sich für die in Deutschland tätigen Kreditinstitute bei der Vergabe von Transformationsfinanzierungen an Unternehmen der Realwirtschaft ergeben können. Mit diesem Beitrag soll deshalb eine Auseinandersetzung mit dieser Frage angestoßen werden. Finanzwirtschaftliche/betriebswirtschaftliche Themen der Transformationsfinanzierung aus Unternehmenssicht sind dagegen nicht Gegenstand des Beitrags.

Inhaltlich erfolgt zunächst ein Überblick über die aktuelle „Große Transformation“ in Deutschland, ihre Finanzierungsparameter und ihre Besonderheiten gegenüber den bereits bestehenden Kreditarten (Kapitel 1). Im Hauptteil wird nach einer regulatorischen und rechtlichen Risikoeinordnung der Transformationsfinanzierung in die je nach Finanzierungsvorhaben und -zweck in Betracht kommenden Kreditarten (Kapitel 2 und 3) auf die daraus resultierenden regulatorischen und rechtlichen Anforderungen an die Vergabe von Transformationsfinanzierungen und auf die Folgen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Risikoeinordnung eingegangen (Kapitel 4). Schließlich werden Vorschläge zu Prophylaxe-Möglichkeiten der finanzierenden Kreditinstitute zur Diskussion gestellt und die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst (Kapitel 5 und 6).

S. 195 - 207, Abhandlung

Lukas Herndl / Christian Rabl

Entgelte im Girokontovertrag

Auf der Grundlage eines Girokontovertrags entstehen regelmäßig Geldforderungen für beide Parteien. Es liegt an den Vertragsparteien, die Entstehung und den Umgang mit solchen Ansprüchen frei zu regeln. Die typischerweise in Vertragsformblättern niedergelegten Bestimmungen unterliegen der AGB-Kontrolle. Unter Verweis darauf wird mitunter die Zulässigkeit mancher Entgeltmodelle, inklusive der „Nullverzinsung“ von Guthaben bei Girokonten in Zweifel gezogen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Bedeutung und das Zusammenspiel der Entgelte im Rechtsverhältnis Girokonto und untersucht die Zulässigkeit typischer Vertragsgestaltungen.

S. 208 - 209, Berichte und Analysen

Claudia Klausegger / Ewald Judt

Was ist eigentlich ... Buy Now, Pay Later (BNPL)?

S. 209 - 209, Kathrein Privatbank Stiftungspreis 2024

Kathrein Privatbank Stiftungspreis 2024

S. 210 - 213, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Dellinger / Markus Kellner

Genossenschaft: Haftung der Mitglieder nach § 76 GenG.

§§ 2, 5a, 11, 27, 76, 86a GenG. Gemäß § 76 GenG haftet jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben. Diese Bestimmung regelt zwingend (§ 11 GenG) das Minimum der Haftsumme der Genossenschafter. Eine Satzungsbestimmung, wonach Mitglieder „nur mit der Höhe des ersten gezeichneten investierenden Geschäftsanteils“ haften und durch „die Beteiligung mit weiteren investierenden Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt“, verstößt daher gegen § 76 GenG.

S. 213 - 215, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Rückzahlung eines während Abschöpfungsverfahrens gewährten Darlehens.

§ 904 ABGB; §§ 210, 211, 212 IO. Gemäß § 210 Abs 1 Z 8 IO obliegt dem Schuldner, während des Abschöpfungsverfahrens keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann. Diese Obliegenheit wird durch die Aufnahme eines Darlehens, das nur „nach Möglichkeit oder Tunlichkeit“ rückzahlbar ist, nicht verletzt, weil die Bestimmung des § 904 S 3 ABGB sicherstellt, dass der Schuldner zu keinen Rückzahlungen verpflichtet werden kann, die ihm nicht möglich sind.

S. 215 - 217, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur Erhebung von Widerspruch und Rekurs gegen eV.

§§ 381, 397, 401 EO. Zugleich mit seinem Widerspruch nach § 397 EO kann der Antragsgegner Rekurs erheben. In diesem Fall empfiehlt sich, zuerst über den Rekurs und erst dann über den Widerspruch zu entscheiden, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Dem Antragsgegner steht aber das Recht zu, dahin zu reihen, dass er in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs Rekurs erhebt. Mit der Entscheidung über seinen Widerspruch wird der Antragsgegner so gestellt, also ob die eV nach Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen worden wäre. Daher gilt im Widerspruchsverfahren kein Neuerungsverbot. Die Überprüfung erfolgt jedoch aufgrund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der eV.

S. 217 - 219, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

§ 1313a ABGB: Haftung des Geschäftsherrn für Tippgeberin.

§§ 1295, 1313a ABGB; §§ 94, 136a GewO. Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den er im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherren wahrzunehmen hatte. Beschränkt sich die Tätigkeit einer Vermögensberaterin nicht auf ein bestimmtes Produkt, sondern berät sie Anleger auch allgemein zur Vermögensanlage, fällt auch eine Anlageberatung zu einem bestimmten Produkt, die entgegen einer internen Weisung vorgenommen wurde, nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den die Vermögensberaterin im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherren wahrzunehmen hatte.

S. 219 - 221, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zum zulässigen Umfang des Inkassogewerbes.

§ 1295 ABGB; §§ 94, 118 GewO; § 8 RAO; §§ 1, 14 UWG. Inkassoinstitute dürfen gem § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. Eine unbestrittene Forderung ist eine solche, die der Zahlungsverpflichtete sowohl dem Grunde als auch hinsichtlich der Höhe der Forderung und deren Fälligkeit ausdrücklich und nachweisbar anerkannt hat oder hinsichtlich derer sich der Verpflichtete nicht in ein darüber geführtes Gerichtsverfahren eingelassen hat. Unzulässig ist es demgegenüber, wenn ein Inkassoinstitut Schadenersatz fordert und vergleichsweise Regelungen aushandelt.

S. 221 - 222, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Keine Verletzung von Warnpflicht nach § 25c KSchG.

§ 25c KSchG. Nach der Rsp sind Banken nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, und zwar wenn sie vor Vertragsabschluss Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Hauptschuldners haben und diesem gerade wegen der von einem Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem einen Kredit gewähren. Ein Eigeninteresse des Mithaftenden an der Kreditgewährung, etwa weil er wirtschaftlich am finanzierten Projekt beteiligt ist oder durch die Kreditmittel auf andere Weise begünstigt wird, schließt Schutz- und Sorgfaltspflichten im Allgemeinen aus.

S. 222 - 223, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zur teleologischen Reduktion des Rücktritsrechts nach § 3 KschG.

§ 3 KSchG. Eine teleologische Reduktion des Rücktrittsrechts nach § 3 KSchG kommt nur in ganz speziellen Ausnahmefällen in Betracht, wobei ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist. Eine „atypische Situation“, die eine teleologische Reduktion rechtfertigen könnte, liegt nicht schon deshalb vor, weil der Verbraucher beim Vertragsabschluss durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Auch ist das Rücktrittsrecht nicht etwa schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Rechtsgeschäft zu überlegen.

S. 223 - 224, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Abschöpfungsverfahren: Keine Begründung eines Wohnrechts an geerbter Immobilie.

§ 105 EO; §§ 210, 211, 260 IO. Im Abschöpfungsverfahren hat der Schuldner nach § 210 Abs 1 Z 2 IO Vermögen herauszugeben, das er während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung von Todes wegen erwirbt. Das österreichische Insolvenzrecht kennt keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung des Schuldners nicht verwertet werden dürfte. Für die Begründung eines Wohnrechts zu Gunsten des Schuldners fehlt im Insolvenzverfahren eine Rechtsgrundlage.

S. 224 - 225, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Fördervertrag: Eintritt des Insolvenzverwalters nach § 21 IO.

§ 21 IO. Tritt der Insolvenzverwalter in einen beiderseits nicht vollständig erfüllten Fördervertrag ein (hier: zur Finanzierung von Deutschkursen), setzt sich das Vertragsverhältnis in materieller und personeller Hinsicht fort. Der Eintritt bewirkt, dass der Vertrag mit unverändertem Inhalt aufrecht bleibt und von beiden Seiten zu erfüllen ist, als gäbe es keine Insolvenz. Die Verpflichtung des Schuldners wird zur Masseschuld und damit zu einer Masseforderung des Gläubigers auf Erfüllung.

S. 225 - 226, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Zinsen: Fristenhemmung nach § 2 des 1. COVID 19 JuBG.

§§ 1333, 1480, 1501 ABGB; § 2 1. COVID-19-JuBG. Die mit § 2 des 1. COVID-19-JuBG im Zeitraum von 22.3. bis 30.4.2020 angeordnete Fortlaufshemmung erfasst auch Verjährungsfristen. Eine Verjährungsfrist, die am 22.3.2020 bereits lief, hat sich dadurch um 40 Tage verlängert.

S. 226 - 226, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Unzulässigkeit der Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche durch Insolvenzgericht.

§ 120 IO. Dem Insolvenzverfahren ist die Feststellung strittiger Rechte fremd. Daher darf keine selbstständige Entscheidung über Bestand, Höhe und Fälligkeit eines Gläubigeranspruchs getroffen werden. Diese Fragen sind auf dem Zivilrechtsweg zu klären. Die Beurteilung der Fälligkeit einer Forderung eines Absonderungsgläubigers durch das Insolvenzgericht ist daher unzulässig.

S. 227 - 227, Rechtsprechung des OGH

Fabian Liebel / Markus Kellner

Unanfechtbarkeit einer Weisung an Treuhänder in Abschöpfungsverfahren.

§§ 84, 157b IO. Die Vorschrift des § 84 IO über die eingeschränkte Anfechtbarkeit von Weisungen des Insolvenzgerichts gegenüber dem Insolvenzverwalter gilt nach § 157b Abs 5 S 1 O für Treuhänder entsprechend. Ein Schuldner ist daher nicht legitimiert, gegen eine Weisung des Insolvenzgerichts an einen Treuhänder zu rekurrieren.

S. 228 - 228, 39. Workshop der AWG – Call for Papers

39. Workshop der AWG – Call for Papers

S. 229 - 229, Raimund Bollenberger Preis 2024

Raimund Bollenberger Preis 2024

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