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Zur Erhebung von Widerspruch und Rekurs gegen eV.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 72
- Rechtsprechung des OGH, 2068 Wörter
- Seiten 215-217
- https://doi.org/10.47782/oeba202403021501
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inkl MwSt§§ 381, 397, 401 EO. Zugleich mit seinem Widerspruch nach § 397 EO kann der Antragsgegner Rekurs erheben. In diesem Fall empfiehlt sich, zuerst über den Rekurs und erst dann über den Widerspruch zu entscheiden, weil durch die Erledigung des Rekurses der Widerspruch häufig bedeutungslos wird. Dem Antragsgegner steht aber das Recht zu, dahin zu reihen, dass er in erster Linie Widerspruch und nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Rechtsbehelfs Rekurs erhebt. Mit der Entscheidung über seinen Widerspruch wird der Antragsgegner so gestellt, also ob die eV nach Gewährung rechtlichen Gehörs erlassen worden wäre. Daher gilt im Widerspruchsverfahren kein Neuerungsverbot. Die Überprüfung erfolgt jedoch aufgrund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der eV.
- Kellner, Markus
- Liebel, Fabian
- oeba-Slg 2024/2994
- OGH, 21.11.2023, 4 Ob 159/23w
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