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§ 1313a ABGB: Haftung des Geschäftsherrn für Tippgeberin.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 72
- Rechtsprechung des OGH, 2006 Wörter
- Seiten 217-219
- https://doi.org/10.47782/oeba202403021701
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inkl MwSt§§ 1295, 1313a ABGB; §§ 94, 136a GewO. Der Geschäftsherr haftet nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs herausfällt, den er im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherren wahrzunehmen hatte. Beschränkt sich die Tätigkeit einer Vermögensberaterin nicht auf ein bestimmtes Produkt, sondern berät sie Anleger auch allgemein zur Vermögensanlage, fällt auch eine Anlageberatung zu einem bestimmten Produkt, die entgegen einer internen Weisung vorgenommen wurde, nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den die Vermögensberaterin im Rahmen der Interessenverfolgung für den Geschäftsherren wahrzunehmen hatte.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2024/2995
- OGH, 29.08.2023, 5 Ob 84/23y
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