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Genossenschaft: Haftung der Mitglieder nach § 76 GenG.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 72
- Rechtsprechung des OGH, 3224 Wörter
- Seiten 210-213
- https://doi.org/10.47782/oeba202403021001
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inkl MwSt§§ 2, 5a, 11, 27, 76, 86a GenG. Gemäß § 76 GenG haftet jedes Mitglied einer mit beschränkter Haftung errichteten Genossenschaft im Falle des Konkurses oder der Liquidation für deren Verbindlichkeiten, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht einen höheren Haftungsbetrag festsetzt, nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe derselben. Diese Bestimmung regelt zwingend (§ 11 GenG) das Minimum der Haftsumme der Genossenschafter. Eine Satzungsbestimmung, wonach Mitglieder „nur mit der Höhe des ersten gezeichneten investierenden Geschäftsanteils“ haften und durch „die Beteiligung mit weiteren investierenden Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt“, verstößt daher gegen § 76 GenG.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- Dellinger, Markus
- OGH, 30.08.2023, 6 Ob 246/22b
- oeba-Slg 2024/2992
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