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Zum zulässigen Umfang des Inkassogewerbes.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 72
- Rechtsprechung des OGH, 1487 Wörter
- Seiten 219-221
- https://doi.org/10.47782/oeba202403021901
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inkl MwSt§ 1295 ABGB; §§ 94, 118 GewO; § 8 RAO; §§ 1, 14 UWG. Inkassoinstitute dürfen gem § 118 Abs 3 GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. Eine unbestrittene Forderung ist eine solche, die der Zahlungsverpflichtete sowohl dem Grunde als auch hinsichtlich der Höhe der Forderung und deren Fälligkeit ausdrücklich und nachweisbar anerkannt hat oder hinsichtlich derer sich der Verpflichtete nicht in ein darüber geführtes Gerichtsverfahren eingelassen hat. Unzulässig ist es demgegenüber, wenn ein Inkassoinstitut Schadenersatz fordert und vergleichsweise Regelungen aushandelt.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 12.09.2023, 4 Ob 45/23f
- oeba-Slg 2024/2996
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