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OEBA

Heft 5, Mai 2017, Band 65

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Inhalt der Ausgabe

S. 281 - 294, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 294 - 294, Kathrein Privatbank Stiftungspreis 2017

Kathrein Privatbank Stiftungspreis 2017

S. 295 - 296, Neues in Kürze

Studer, Florian

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 297 - 297, Börseblick

Severin, Paul

Österreichs Wirtschaft und Börse im Aufwind

S. 298 - 306, Abhandlung

Götsch, Sabine/​Knoll, Martin

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz aus Sicht der Bankenpraxis

Mit dem am 30.3.2017 einstimmig beschlossenen 2. Erwachsenenschutz-Gesetz („2. ErwSchG“) findet ein Paradigmenwechsel im österreichischen Zivilrecht statt. Das gesamte Pflegschafts- und Sachwalterrecht wird von Grund auf reformiert, mit tradierten Rechtsbegriffen und -figuren gebrochen. In der Folge sollen die Änderungen aufgezeigt werden, die für den Bankenbetrieb wesentlich sind. Die Abschnitte des 2. ErwSchG, die nicht mit der Vermögenssorge zusammenhängen, werden im folgenden Beitrag ausgeklammert.

S. 307 - 315, Abhandlung

Kellner, Markus

Die Kreditwürdigkeitsprüfungen nach § 7 VKrG und § 9 HIKrG im Vergleich

Die erste Entscheidung des OGH zur Bonitätsprüfung nach § 7 VKrG bietet Gelegenheit zu einer Analyse , ob sich der Meinungsstand zu den vielen Streitfragen dieser Bestimmung auf die Parallelregelung in § 9 HIKrG übertragen lässt.

S. 316 - 327, Abhandlung

Caks, Florian

Über Mitteilung und Zugang von Informationen auf E-Banking Websites als dauerhafter Datenträger im Lichte der jüngsten EuGH-Rechtsprechung

Der Beitrag widmet sich der Website als „dauerhafter Datenträger“ im Zusammenhang mit der Mitteilung von Informationen an Zahlungsdienstenutzer, welche eine entsprechende Kommunikationsvereinbarung im Rahmenvertrag mit einem Zahlungsdienstleister abgeschlossen haben. Den ausschlaggebenden Hintergrund bildet eine durch einen österreichischen Anlassfall (Klauselprozess) bedingte Vorabentscheidung des EuGH (C-375/15). Der Gerichtshof hatte die Kriterien aufzustellen, die erfüllt sein müssen, damit über E-Banking Websites übermittelte Nachrichten als auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt gelten. Diese Form der Informationserteilung ist bei verschiedenen Informationspflichten der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG (PSD) vorgesehen. Zudem wird der Frage nachgegangen, wie sich die Rechtsprechung des EuGH mit der innerstaatlichen Judikatur und Lehre über den Zugang elektronischer Erklärungen vereinbaren lässt.

S. 328 - 335, Abhandlung

Majcen, Rolf

Die Registrierung von Alternativen Investmentfonds Managern und deren Möglichkeiten Geschäftsmodelle umzusetzen

Das österreichische Recht erlaubt sogenannten „registrierten Alternativen Investmentfonds Managern“ (registrierter AIFM) unter speziellen Voraussetzungen Fondsvolumen von alternativen Investmentfonds (AIF) bis zu € 500 Millionen zu verwalten und zu vertreiben, dies bei sehr geringen regulatorischen Anforderungen. Sie können einen AIF nach österreichischem Recht binnen kurzer Zeit gründen und mit dessen Vertrieb ab Anzeige der Auflage an die FMA beginnen. Dem Anlageuniversum sind keine Grenzen gesetzt. Auch die Kosten können gering gehalten werden. Stimmt zusätzlich noch die Fonds-Performance, könnte der „registrierte AIFM“ mit seinem AIF für viel Aufmerksamkeit am österreichischen Kapitalmarkt sorgen.

S. 336 - 336, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Aigner, Barbara/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Execution Management?

S. 337 - 338, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Schopper, Alexander

Zur Verjährung der Haftung des Prospektkontrollors.

§ 1489 ABGB; § 26 InvFG 1993; §§ 8, 11 KMG. Die Frist des § 11 Abs 7 KMG verdrängt bei fahrlässiger Schadensverursachung die Fristen des § 1489 ABGB, und zwar für sämtliche Prospekthaftungsansprüche, selbst wenn sie auf allgemeines Zivilrecht gestützt wird.

S. 338 - 342, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Keine „Negativzinsen“ beim Kreditvertrag.

§§ 914, 988, 1000 ABGB; §§ 6, 28, 28a, 30 KSchG. Im typischen Fall rechnet ein redlicher Kreditnehmer nicht damit, Zinszahlungen vom Kreditgeber zu erhalten, sondern sind sich die Parteien einig, dass die Zinsen nur der Kreditnehmer bezahlt.

Das Gebot der Anpassungssymmetrie gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG betrifft nur ein Entgelt, das der Verbraucher dem Unternehmer zu zahlen hat.

Die Vertragstreue ist kein gesetzliches Gebot iSd § 28a Abs 1 KSchG.

Wenn ein Eingriff in eine fremde Rechtssphäre unmittelbar und konkret droht, ist auch eine vorbeugende Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zulässig.

Der Schutz des wirtschaftlichen Rufs des obsiegenden Beklagten kann eine Veröffentlichung des klageabweisenden Klauselurteils rechtfertigen, wenn das Infragestellen seiner Klauseln einem breiten Publikum bekannt geworden ist oder die Entscheidung in einem öffentlich ausgetragenen Meinungsstreit von allgemeinem Interesse ist.

S. 342 - 345, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Klauselurteil gegen Inskassobüro.

§§ 6, 28, 28a, 29 KSchG; §§ 864a , 879, 1333 ABGB; §§ 2, 4, 6 VKrG . Die Vereinbarung eines neuen Tilgungsplans, die über ein Inkassobüro zwischen einem Kreditgeber und einem säumigen Verbraucher geschlossen wird, ist nicht unentgeltlich, wenn sich der Verbraucher verpflichtet, den Gesamtbetrag des Kredits zu zahlen sowie Zinsen und Kosten, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren. Darauf, dass § 1333 ABGB eine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung von Zinsen und Kosten bildet, kann sich der Kreditgeber nicht berufen.

Ein Inkassobüro, das für einen nicht getilgten Kredit im Namen des Kreditgebers einen neuen Tilgungsplan vereinbart, ist zwar Kreditvermittler, schuldet aber dann selbst keine vorvertraglichen Informationspflichten, wenn es bloß in „untergeordneter Funktion“ tätig wird. Eine solche Funktion hat das Inkassobüro nicht, wenn Auftraggeber die nach § 6 VKrG erforderlichen Informationen praktisch nie selbst erteilen, sondern den Abschluss und die Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen iW dem Inkassobüro überlassen.

S. 342 - 342, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Erste Judikatur zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 7 VKrG.

§ 7 VKrG; § 502 ZPO. Den Kreditgeber trifft nach den Maßstäben eines sorgfältigen Vertreters seiner Branche gemäß § 7 Abs 1 VKrG eine Nachforschungspflicht, deren Ausmaß von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt. Ausgenommen krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, sind diesbezügliche Rechtsfragen nicht revisibel.

S. 345 - 347, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Sanierung verbotener Einlagenrückgewähr durch Umwandlung in eine KG?

§ 879 ABGB; §§ 213, 231, 232 EO; §§ 82, 83 GmbHG; §§ 1,2, 5 UmwG. Weist das Insolvenzgericht einen Widerspruch nicht zurück, steht für das Verfahren über die Widerspruchsklage zwar die Widerspruchsbefugnis des Klägers bindend fest, nicht aber, ob die Klage auch materiell berechtigt ist. Das wäre bei Fehlen jeglichen Rechtsschutzinteresses zu verneinen.

Das Recht des Insolvenzverwalters, Widerspruch und Widerspruchsklage zu erheben, ist nicht beschränkt und setzt nicht voraus, dass Klagestattgebung zu einer Zuweisung an die Masse führen würde.

Das Urteil im Verfahren über die Widerspruchsklage wirkt für und gegen sämtliche beteiligte Gläubiger und Berechtigte als einheitliche Streitpartei kraft gesetzlicher Vorschrift.

Ein Verstoß gegen den Kapitalerhaltungsgrundsatz zieht absolute, von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich. Die „Sanierung“ eines ursprünglich nicht wirksam begründeten Pfandrechts kommt nur durch Abschluss eines neuen Pfandbestellungsvertrags infrage, nicht durch Umwandlung der GmbH in eine KG.

S. 347 - 349, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zum Rücktritt des Masseverwalters beim Unternehmenskauf unter Eigentumsvorbehalt.

§§ 889, 1052, 1053, 1063, 1435 ABGB; § 21 IO. Durch die Rücktrittserklärung des Insolvenzverwalters wird der Vertrag nicht aufgehoben, wechselseitige Rückforderungsansprüche bestehen daher grundsätzlich nicht. Allerdings unterbleibt die weitere Vertragserfüllung, der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners wandelt sich gemäß § 21 Abs 2 S 3 IO in einen Schadenersatzanspruch, der als Insolvenzforderung geltend zu machen ist. Der Wert dessen, was der Vertragspartner bereits aus der Masse empfangen hat, ist von seinem Schadenersatzanspruch abzuziehen.

Das Unterbleiben der Rückabwicklung darf aber nicht zu einer Bereicherung des Vertragspartners führen. Der Insolvenzverwalter kann daher Leistungen insoweit zurückfordern, als der Vertragspartner - unter Berücksichtigung der von beiden Teilen bisher erbrachten Leistungen - auf Kosten der Insolvenzmasse bereichert wäre. Das ist der Fall also etwa, wenn der Wert der vom Schuldner bereits erbrachten Teilleistungen die Gegenleistungen des Vertragspartners sowie dessen allfällige weiteren Schadenersatzansprüche übersteigen würde. Die vom Schuldner erbrachten Leistungen werden dabei nach ihrer vertragsgemäßen Vergütung bewertet.

§ 21 IO kommt beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt zur Anwendung, weil der Vertrag beidseits nicht völlig erfüllt ist, solange ein Teil den Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt und der andere das Eigentum nicht übertragen hat.

Durch den Rücktritt des Insolvenzverwalters im Käuferkonkurs wird das Aussonderungsrecht des Verkäufers wegen seines vorbehaltenen Eigentums nicht beseitigt. Der Verkäufer kann mit seinen Geldansprüchen (aus Schadenersatz und Bereicherung) gegen die Kondiktions- und Aufwandersatzansprüche des Käufers (seiner Masse) aufrechnen. Nur soweit die Ansprüche des Verkäufers die gleichartigen Ansprüche (also Geldansprüche) der Masse übersteigen, ist er auf die Quote beschränkt.

Die Teilbarkeit einer Vertragsleistung beurteilt sich primär nach dem Willen der Vertragsparteien, erst subsidiär nach der Verkehrsauffassung. Liegt Teilbarkeit vor, so erstreckt sich das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nur auf die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht wechselseitig erbrachten Leistungen.

S. 349 - 351, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Keine Wissenszurechnung im Sparkassensektor.

§§ 1313, 1313a ABGB; §§ 1, 34, 35, 46 WAG 2007. Die Sparkassengruppe ist keine Gruppe iSv § 1 Z 32 WAG 2007.

Die Mitgliedschaft in einem gemeinsamen Haftungsverbund bewirkt noch keine wechselseitige Wissenszurechnung und begründet auch keinen Interessenkonflikt iSv §§ 34, 35 WAG 2007.

S. 351 - 352, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Anfechtung einer wertlosen Leistung des Schuldners an seinen Gesellschafter.

§ 83 GmbHG; §§ 29, 39 IO. Wertlose Leistungen an den eigenen Gesellschafter sind keine verbotene Einlagenrückgewähr.

Sind die vom Schuldner erbrachten Leistungen wertlos, weil auch Dritte dafür kein Entgelt gezahlt hätten, scheidet eine Anfechtung aus oder wäre der zu leistende Wertersatz doch mit Null zu beziffern.

S. 352 - 355, Entscheidungen von Untergerichten

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Rabl, Christian

Zinsgleitklausel mit Floor ohne Cap.

§ 879 ABGB; §§ 6, 28 KSchG. Eine Klausel im Kreditvertrag, wonach für den Indikator eine Untergrenze von Null festgelegt wird, sodass der Kreditnehmer an Zinsen zumindest den vereinbarten Aufschlag zu bezahlen hat, ist, wenn nicht auch eine Obergrenze eingezogen wird, unwirksam.

S. 352 - 352, Rechtsprechung des OGH

Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur „Kontenöffnung“ im Verlassenschaftsverfahren.

§§ 540, 762 ABGB; §§ 166, 169, 177 AußStrG. Das Einholen von Auskünften bei der kontoführenden Bank des Erblassers setzt konkrete Anhaltspunkte für die Nachlasszugehörigkeit weiterer Vermögenswerte voraus, die dadurch ermittelt werden könnten. Das Konkretisierungserfordernis darf aber nicht überspannt werden.

S. 356 - 356, Neuerscheinung

Bankenaufsicht im Dialog 2016

S. 357 - 357, 31. Workshop der AWG – First Call for Papers

31. Workshop der AWG – First Call for Papers

S. 358 - 358, Österr. Preis für Restrukturierungsmanagement & Insolvenzrecht

Österr. Preis für Restrukturierungsmanagement & Insolvenzrecht

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